Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 A 6453/25
Tenor:
Die Baugenehmigung der Beklagten vom 09.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2022 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 03.05.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2025 wird aufgehoben, soweit an der Tiefgaragenzufahrt neben der Schallschutzwand eine Mauer bis zur Einhausung genehmigt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wird.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Reihenhauszeilen mit insgesamt 20 Wohneinheiten nebst Tiefgarage in der Gestalt einer erteilten Nachtragsbaugenehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des im hinteren Bereich mit einem Einfamilienhaus und im vorderen Bereich mit einer Doppelgarage mit Abstellraum sowie mit einem Wintergarten bebauten Grundstückes mit der postalischen Anschrift H. I., J.. In nördlicher und westlicher Richtung ist das Grundstück von mit Einfamilien- und Reihenhäusern bebauten Grundstücken umgeben. In östlicher Richtung grenzt es an die beiden im Eigentum der Beigeladenen stehenden streitgegenständlichen Baugrundstücke an. Das nördliche (Flurstück XXX, Flur XXX der Gemarkung XXX) war bisher unbebaut und das südliche (Flurstück XXX, Flur XXX der Gemarkung XXX) mit einem Einfamilienhaus bebaut.
Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

(Bild - anonymisiert)
Auf den Antrag der Beigeladenen vom 30. März 2021 erteilte die Beklagte dieser mit Bescheid vom 9. November 2021 die streitbefangene Baugenehmigung für die Errichtung von 15 Reihenhäusern in 5 Zeilen mit insgesamt 20 Wohneinheiten nebst einer Tiefgarage mit 28 Einstellplätzen, die unter den drei südlichen Zeilen liegen soll. Die zweieinhalbgeschossigen Reihenhäuser mit Satteldächern sollen in 5 Zeilen in Ost-West-Ausrichtung errichtet werden. Die westliche Giebelseite der zweiten Hauszeile wird mit einem Abstand von 3,50 m mit einer Breite von 8,50 m dem klägerischen Grundstück zugewandt sein. Die Giebelbreite von 6,00 m wird ab einer Höhe von 7,075 m unterschritten. Daneben wird die westliche Giebelseite der ersten Hauszeile mit einem Abstand von 3,20 m mit einer Breite von 8,30 m dem klägerischen Grundstück zugewandt sein. Die Giebelbreite von 6,00 m wird ab einer Höhe von 6,43 m unterschritten. Vor der Giebelwand wird eine bis an die Grundstücksgrenze reichende Tiefgaragenzufahrt verlaufen, welche an ihrem Ende über eine 1,40 m hohe und 8,28 m lange Dachkonstruktion verfügt. Die westliche Seitenwand der Einhausung wird überirdisch 3,00 m hinter der Grundstücksgrenze beginnend auf einer Länge von 9,00 m zu einer 2,00 m hohen und anschließend auf einer Länge von 4,50 m hohen Schallschutzwand erweitert und soll zugleich der Einfriedung des Grundstückes dienen. Genehmigt ist weiter eine parallel zur Schallschutzwand laufende und - von der Grundstücksgrenze aus gesehenen - etwas weiter hinter dieser beginnende, etwa 0,2 m hohe Mauer, welche die Tiefgaragenzufahrt einrahmt. Die Lücke zwischen diesen beiden Mauern sowie zu der von der westlichen Grundstücksgrenze weglaufenden Einhausung soll verfüllt werden. Die Zufahrt erfolgt aus südlicher Richtung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und wird einspurig ausgeführt, der Begegnungsverkehr wird nach der Nebenbestimmung Nr. 6 mit einer Lichtsignalanlage so gesteuert, dass die Einfahrt bevorrechtigt ist. Nach Osten und Südwesten hin verfügt die Tiefgarage über Belüftungsschächte bzw. -öffnungen. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstückes verläuft eine 3,20 m breite Zufahrt, welche für die Feuerwehr vorgesehen ist. Die Baugenehmigung wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die Prüfung der eingereichten bautechnischen Nachweise von dem beauftragten Prüfingenieur abgeschlossen und alle erforderlichen Nachweise von ihm freigegeben werden.
Hiergegen legte der Kläger am 1. Dezember 2021 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2022 als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen wurde. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften liege nicht vor. Das Vorhaben erweise sich hinsichtlich des Einfügungsgebotes gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht als rücksichtslos. Hinsichtlich § 34 BauGB seien nur die Nutzungsart sowie das Gebot der Rücksichtnahme drittschützend, nicht hingegen, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Anzahl der Geschosse sowie der überbauten Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge. Diese Aspekte könnten lediglich ausnahmsweise im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes drittschützend sein, wenn von dem Vorhaben beispielsweise eine erdrückende Wirkung ausgehe, was hier nicht der Fall sei. Ebenso wenig führe das geplante Vorhaben zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch eine unzumutbare Verschattung, welche überdies ausgeschlossen sei, wenn die landesrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen eingehalten würden. Dies sei hier der Fall, sodass eine Rechtsverletzung nicht vorliege. Eine Verschattung zu einer bestimmten Tageszeit sei hierfür nicht ausreichend. Insbesondere durch die Wand entlang der Tiefgaragenzufahrt würden Grenzabstände nicht unterschritten. Bei der Mauer handele es sich zwar um eine Stützmauer der Tiefgaragenrampe als Teil der Tiefgarage, diese stelle jedoch zugleich eine Einfriedung mit einer Höhe von 2,00 m dar und brauche daher gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NBauO keinen Abstand einzuhalten. Sowohl die Stützmauer als auch die Überdachung der Tiefgaragenrampe dienten zugleich dem Schallschutz, wohinter die Funktion als Einfriedung jedoch nicht zurücktrete. Auch die Stellplätze und die Garage seien zulässig; die von Stellplätzen einer zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen seien im Regelfall hinzunehmen. Zudem könne hier aufgrund der Vorbelastung durch die Straße "H." und die BAB 2 nicht von einer ruhigen Verkehrssituation gesprochen werden. Eine Verkehrszählung im Jahr 2011 habe in 24 Stunden 4.700 Kfz-Bewegungen ergeben. Auch eine Messung im Jahr 2018 habe eine Vorbelastung durch Verkehrslärm festgestellt. Die Tiefgaragenzufahrt grenze nicht an eine klägerische Ruhezone an, sondern vielmehr an den vorderen Grundstücksbereich, wo sich auf dem klägerischen Grundstück eine Doppelgarage mit Abstellraum sowie ein zum Abstellen von Fahrrädern und Gartengeräten genehmigter Wintergarten befänden. Schallemissionen würden durch die 2,00 m hohe Grenzmauer abgedämpft. Der klägerische Hausgarten befinde sich auf Höhe des eingehausten Teils und die klägerische Terrasse auf der Westseite und damit auf der dem Vorhabengrundstück abgewandten Seite. Durch die unterirdischen Stellplätze werde der öffentliche Verkehrsraum gerade nicht belastet. Die Tiefgarage werde natürlich belüftet, sodass eine gezielte Ableitung der Abluft in Richtung des klägerischen Grundstückes nicht zu erwarten sei. Die Baugenehmigung sei mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, wonach vor Baubeginn die Statik der Tiefgarage geprüft werde. Sollte es durch das Vorhaben zu Schäden am klägerischen Baukörper kommen, seien diese zivilrechtlich geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 22. August 2022 stellte die Beklagte die Prüfung der statischen Unterlagen fest und ergänzte die Baugenehmigung dahingehend, dass die hierin getroffenen Auflagen und Hinweise sowie die Änderungen, welche sich aus der bautechnischen Prüfung ergeben hätten, zu berücksichtigen seien.
Unter dem 3. Juli 2023 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten Änderungen der Bauausführung sowie die Genehmigung einer Abweichung zur Unterschreitung des Grenzabstandes zum klägerischen Grundstück. Mit Schreiben vom 21. März 2024 führte die Beklagte eine Nachbarbeteiligung hinsichtlich einer beabsichtigten Nachtragsgenehmigung durch, zu welcher der Kläger Stellung nahm.
Mit erster Nachtragsgenehmigung vom 3. Mai 2024 ließ die Beklagte für das Vorhabengrundstück eine von der am 9. November 2021 erteilten Baugenehmigung abweichende Bauausführung zu, nach welcher die Tiefgarage sowie die Häuserreihen 2 und 3 angehoben wurden. Hiernach wurden im Einzelnen folgende Änderungen genehmigt:
Geänderte Lageverortung der Häuserreihen 1 bis 3 und der Tiefgarage auf dem Grundstück (Verschiebung nach Osten, um die durch die Anhebung der Gebäude vergrößerten Abstandsflächen einhalten zu können.)
Veränderung der Geometrie und Lage der Tiefgaragenzufahrt (TG Überdeckung 1,40 m über gewachsenem Gelände auf ca. 8,28 m Länge an der Grundstücksgrenze)
Anhebung der Tiefgaragendecke in Zusammenhang mit Erhöhung der Häuserreihen 2 und 3 um 25 cm (in Verbindung mit Reduzierung der lichten Höhen in der Tiefgarage, konstruktiv bedingt)
Veränderung der Schallschutzwand an der Grundstücksgrenze (Länge ca. 13,50 m, Beginn ca. 3,00 m hinter der Grundstücksgrenze) (Die Mauer besitze auf den ersten 9,00 m ab ihrem Anfang eine Höhe von 2,00 m, werde anschließend über eine Strecke von 4,50 m in einer Höhe von 1,40 m fortgeführt und ende an der o.a. ebenfalls 1,40 m hohen Tiefgaragen-Einhausung.)
Veränderungen des Treppenabganges zum Bereich der Abstellräume im UG im Bereich der westlichen Giebelwand bei Häuserreihe 1 und 3 incl. Kürzung der Bauteilumwehrung
Reduzierung des Wärmedämmverbundsystems bei Häuserreihe 1 und 3 auf der Ostseite auf 16 cm incl. Putz
Veränderung der Anordnung der Stellplätze in der Tiefgarage durch Verschieben von Stützen und Bauteilen
Ausbildung eines zusätzlichen Elt-Raums im KG
Schaffung von Infrastruktur für die Errichtung von Wallboxen
Darüber hinaus ließ die Beklagte zwei Abweichungen in folgendem Umfang zu:
Abweichung von der gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 GaStplVO max. zulässigen Rettungsweglänge von 30 m um 3,50 m bei Stellplatz 23
Abweichung von § 5 NBauO: ein Teil des Gebäudes (die Oberkante Tiefgaragendecke) ragt im 3,00 m Bereich der Abstandsflächen zur H. I. max. ca. 0,25 m über das gewachsene Gelände hinaus und hält somit den benötigten Abstand auf einer Länge von ca. 15,50 m nicht ein
Von einer Begründung der Entscheidung sah die Beklagte gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ab und führte aus, das Heraustreten der Oberkante der Tiefgaragendecke mit ca. 0,25 m aus der gewachsenen Geländeoberfläche trete für den Nachbarn, auch durch die spätere Einfriedung bzw. Begrünung, nicht in Erscheinung. Es würden keine rechtlichen Belange hinsichtlich Belichtung und Belüftung beeinträchtigt. Nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Zwecke des § 5 Niedersächsische Bauordnung (NBauO), insbesondere denen der Belichtung und Belüftung, sei der Abweichung nach § 66 NBauO im Rahmen der Baugenehmigung zugestimmt worden.
Unter dem 3. Juni 2024 legte der Kläger gegen diese Nachtragsgenehmigung Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus, die Nachtragsgenehmigung verschärfe die bereits bestehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die Ursprungsbaugenehmigung; dies betreffe insbesondere den rücksichtlosen Verstoß gegen das Einfügungsgebot aufgrund der Errichtung der Gebäudestruktur in vollkommen atypischen, überdimensionierten baulichen Maßen unter rechtswidriger Überschreitung der zulässigen GRZ, die aus der Überdimensionierung des Vorhabens folgenden unzumutbaren Verkehrsemissionen, den Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot aufgrund der Tiefgaragenzufahrt direkt an der Grundstücksgrenze des Klägers, die Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände sowie den auf dem Vorhabengrundstück in unzureichendem Maße gewährleisteten Brandschutz. Zudem sei aufgrund planerischer und zeichnerischer Unstimmigkeit in den Bauvorlagen zu keinem Zeitpunkt die Prüffähigkeit der Antragsunterlagen gegeben gewesen, was einer Genehmigung des Nachtrages entgegenstehe. Dies gelte insbesondere für die Darstellung des westlich an die Häuserreihe 3 angrenzenden Treppenabganges. Sowohl die Betonumwehrung als auch die Austrittsstufen befänden sich nunmehr oberhalb der gewachsenen Geländeoberfläche. Des Weiteren entspreche die Erhöhung der Tiefgaragendecke um 25 cm nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Darüber hinaus führe die genehmigte Abweichung von den Abstandsflächen zu einer Verschlechterung der Belüftungssituation auf seinem Grundstück sowie zu einem erhöhten Risiko eines Brandüberschlages. Die Abweichung sei mit dem Wortlaut "max. 0,25 m" zudem zu unbestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2025 wies die Beklagte den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurück. Sie verwies auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26. April 2022 sowie im Klageverfahren hierzu. Ergänzend führte sie aus, die Prüfung sei dabei auf subjektive Rechtsverletzungen des Klägers beschränkt, insbesondere sein Vorbringen hinsichtlich des neben der westlichen Giebelwand der Häuserreihe 3 gelegenen Treppenabganges sei nicht Gegenstand der Überprüfung. Ein Verstoß gegen drittschützende Normen liege danach nicht vor. Weder die Anhebung der Tiefgaragenzufahrt in Zusammenhang mit der Erhöhung der Häuserreihen 2 und 3 um 25 cm noch die grenzständige Mauer führten zu einer Überdimensionierung des Vorhabens noch zu einem Einmauerungseffekt des klägerischen Grundstückes. Zwar würden die Häuserreihen 2 und 3 erhöht, zugleich aber auch von der westlichen Grundstücksgrenze abgerückt. Bei der 2,00 m hohen Mauer an der Tiefgaragenzufahrt handele es sich um eine zulässige Einfriedung, welche an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfe und die daher vom Nachbarn hinzunehmen sei. Auch die Veränderung der Geometrie und der Lage der Tiefgarageneinfahrt stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung dar, zumal ein entsprechender Vortrag in der Widerspruchsbegründung nicht erfolgt sei. Soweit der Kläger vortrage, die genehmigte Erhöhung der Tiefgaragendecke um 25 cm entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, sei der Vortrag bereits nicht substantiiert und darüber hinaus nicht im Rahmen einer Nachbarklage, sondern vielmehr in einer eventuellen späteren Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten zu berücksichtigen. Westlich der Giebelseite der Häuserreihe 2 rage die Deckenplatte der Tiefgarage im abstandsrelevanten 3-Meter-Bereich zwischen 5 und 25 cm über die gewachsene Geländeoberfläche hinaus und unterschreite dadurch den vorgeschriebenen Grenzabstand zum klägerischen Grundstück auf einer Länge von 15,50 m. Die hierfür erforderliche Abweichung sei zugelassen worden, da durch sie nachbarrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Die entsprechende Abwägung im Rahmen der Antragsprüfung sei erfolgt und in der Nachtragsgenehmigung näher begründet worden. Zweck des § 5 NBauO sei es vorrangig, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, indem eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude gewährleistet werde. Die Decke der Tiefgarage rage im grenzabstandsrelevanten Bereich zwar über die gewachsene Geländeoberfläche hinaus, das Vorhabengrundstück werde in diesem Bereich jedoch aufgeschüttet. Ein Teil hiervon werde mit einer Grünfläche bedeckt und ein anderer solle durch Überbauung als Terrasse genutzt werden. Im grenzabstandsrelevanten 3-Meter-Bereich weise die geplante Terrasse maximal eine Höhe von 45 cm auf und sei damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO grenzabstandsprivilegiert. Auch die Aufschüttung und die damit einhergehende Begrünung seien gemäß § 5 Abs. 8 Nr. 1 b NBauO abstandsprivilegiert. Die erhöhte Tiefgaragendecke trete damit optisch nicht in Erscheinung; selbst wenn, führe diese nicht zu einer Verschattung oder Beeinträchtigung der Belüftung des klägerischen Grundstückes. Die Nichteinhaltung des Grenzabstandes sei mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da sie eine flächensparende Bauweise ermögliche sowie zu einer Bündelung des ruhenden Verkehres führe und dadurch den oberirdischen öffentlichen Straßenraum entlaste. Ein erhöhtes Risiko eines Brandüberschlages bestehe nicht. Die brandschutztechnische Stellungnahme in Bezug auf die nachträglichen baulichen Änderungen sei Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung. Ungeachtet dessen dienten Grenzabstandsvorschriften nicht dem Brandschutz.
Bereits am 1. Juni 2022 hat der Kläger Klage gegen die Ausgangsbaugenehmigung (Az. 4 A 2270/22) erhoben sowie am 19. Juni 2025 gegen die Nachtragsbaugenehmigung (Az. 4 A 6453/25). Mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2025 wurden die Verfahren 4 A 2270/22 und 4 A 6453/25 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die streitbefangene Baugenehmigung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und die Pflicht zur Prüfung der Standsicherheit, indem diese unabhängig von einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung der statischen Nachweise erteilt worden und dadurch nicht erkennbar sei, dass nur eine Nutzung genehmigt worden sei, die keine Nachbarrechte beeinträchtige. Entfalle die gebotene Vorab-Prüfung, sei der Nachbar berechtigt, sich auf den Nachbarschutz der Vorschriften zur Standsicherheit zu berufen. Aus dem Bescheid vom 22. August 2022 ergebe sich, dass es sich bei der Prüfung der Statik gerade nicht um einen "simplen Automatismus" handele; zudem sei für den Kläger nicht absehbar gewesen, dass ein komplett neuer Bescheid mit umfangreichen Nebenbestimmungen ergehen werde. Durch den sehr hohen Grundwasserspiegel bestehe aufgrund der erforderlichen Abgrabungen für die Tiefgarage von mindestens 4,00 m die Gefahr der Absenkung der Nachbargrundstücke. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, in welchem die erforderliche Statikprüfung noch nicht vorgelegen habe.
Darüber hinaus füge sich das Vorhaben nicht ein. Die Beklagte habe im Rahmen des Vorverfahrens den rechtlichen Maßstab verkannt, wonach im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme eine umfassende Interessenabwägung in Bezug auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles durchzuführen sei, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten sei. Das Vorhaben weiche hinsichtlich der Dimensionen von der vorhandenen Umgebung ab, welche von freistehenden Einfamilienhäusern in offener Bauweise mit großen Frei- und Gartenflächen geprägt sei. Auch hinsichtlich der geplanten 2,5 Geschosse weiche das Vorhaben von der durch 1,5 Geschosse geprägten Umgebung ab. Die geplante Firsthöhe finde kein Vorbild in der Umgebung und habe durch die Vielzahl der geplanten Häuser eine noch potenziert erdrückende Wirkung. Selbst die schmale, seinem - des Klägers - Wohnhaus zugewandte Seite des zweiten Reihenhauses messe 8,50 m, wodurch die derzeit bestehende Sichtbeziehung eklatant beeinträchtigt werde und von dieser zudem eine unzumutbare Verschattung und erdrückende Wirkung ausgehen werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne auch die Tiefgaragenzufahrt nicht deshalb außer Acht gelassen werden, weil diese sich sichtbar nur bedingt auf die Umgebungsgestaltung auswirke. Wesentliche Teile dieser würden über die Oberfläche hinaus sichtbar sein; zudem stelle diese einen massiven Eingriff in die bislang an der Grundstücksgrenze bestehende unberührte Bodenstruktur dar, insbesondere ohne dass entsprechende Statik- und Bodengutachten eingeholt worden seien. Auch die Tiefgarage finde in der näheren Umgebung kein Vorbild.
Überdies überschreite das Vorhaben die zulässige Grundflächenzahl wobei die Tiefgarage sowie der Treppenabgang neben der mittleren Häuserzeile bei der Bewertung durch die Beklagte vollständig unberücksichtigt geblieben seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten verletzte das Maß der baulichen Nutzung die klägerischen Rechte nicht erst bei Vorliegen einer "Gefängnishofsituation", sondern es komme vielmehr auf eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles an. Ausmaß und Intensität könnten nicht statisch-absolut festgelegt werden, sondern seien relativ-wertend zu ermitteln. Im Rahmen dieser Abwägung sei dann auch zu berücksichtigen, dass die GRZ überschritten werde, da die Beklagte nicht eine von den Vorgaben der BauNVO abweichende GRZ genehmigen könne, ohne dass betroffene Nachbarn Schutzrechte hiergegen hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen könne eine nach außen wahrnehmbare Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Einzelfall unter dem Aspekt der Rücksichtlosigkeit nachbarrechtsverletzend sein. Bei einer wie hier vorliegenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung seien besonders geringe Anforderungen an einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zustellen. Durch die östlich des klägerischen Grundstückes gelegene 2,00 m hohe Tiefgaragenaußenwand sowie die zwei giebelständigen Reihenhauszeilen werde sein Grundstück abgeriegelt, sodass das Vorhaben eine erdrückende Wirkung für ihn habe. Hierdurch würden auch sein Wohnhaus und sein Garten erheblich an Sonnenstunden verlieren. Aufgrund der geplanten 2,5-Geschossigkeit und des damit sein Haus um ein Geschoss überragenden Vorhabens bestehe die Gefahr einer Dauerbeobachtung seines Grundstückes.
Darüber hinaus sei bei 20 geplanten Wohneinheiten mit 40 Fahrzeugen und zusätzlichem Besucherverkehr zu rechnen, wodurch sich zum einen die derzeit sehr beruhigte Verkehrslage massiv verschärfen und zum anderen bei lediglich 28 geplanten Tiefgaragenplätzen der Bedarf nicht gedeckt werde. Zudem verfüge das Vorhabengrundstück als einziges über eine Tiefgaragenzufahrt sowie eine weitere Grundstückszufahrt auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite. Aufgrund dessen sei damit zu rechnen, dass es zu einer Nutzung der Hofflächen als Dauerparkplätze kommen werde, da eine Kontrolle der tatsächlich vorgesehenen Nutzung für kurzzeitiges Be- und Entladen faktisch nicht möglich sei. Des Weiteren sei kein Lärm- oder Emissionsgutachten zu der Verkehrssituation eingeholt worden. Die Hinweise in der streitbefangenen Baugenehmigung, dass die Tiefgaragenzufahrt lichtsignalisiert gesteuert werden solle und einfahrende Fahrzeuge den öffentlichen Straßenraum nicht beeinträchtigen würden, beinhalte keine konkreten verpflichtenden Vorgaben, sodass die Baugenehmigung auch insoweit zu unbestimmt sei und diese Anmerkungen nicht dazu führten, dass keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehres auftreten würden. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang auf vermeintlich vor Jahren eingeholte Verkehrsgutachten abstelle, wonach die Straße H. angeblich ohnehin stark frequentiert sei, eschließe sich diese Argumentation nicht und entspreche auch nicht der klägerischen Wahrnehmung. Die Beeinträchtigungen seien auch mit einem einfachen Durchfahrtsverkehr nicht vergleichbar, da es vorliegend vielmehr um die Problematik gehe, dass es durch das Vorhaben an der Tiefgarageneinfahrt zu einem Rückstau komme, was auch für sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe. Die Baugenehmigung widerspreche sich auch insoweit, als dass eine 2,00 m hohe Lärmschutzwand genehmigt worden sei, sie gleichzeitig unter der Nebenbestimmung 7. jedoch bestimme, dass die notwendigen Sichtbeziehungen zur öffentlichen Verkehrsfläche maximal eine Höhe von 0,80 m betragen dürfe. Gerade die absehbaren Lärmemissionen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Tiefgaragenzufahrt verlauf direkt an seiner Grundstücksgrenze; wie die 2,00 m hohe Lärmschutzwand überhaupt ausreichend und geeignet sein solle, Lärm zu verhindern, sei unklar und fuße bei der Beklagten lediglich auf bloßen Mutmaßungen. Eine von der Beklagten als nicht erwartbar angesehene Lärmbeeinträchtigung des klägerischen Grundstückes ergebe sich danach allein aus der vermeintlich günstigen Gebäudeanordnung auf seinem Grundstück. Außer Acht geblieben sei dabei jedoch, dass sein Schlafzimmer nur wenige Meter über dem hinteren Rampenabschnitt der Tiefgarage liege und gerade dort zu erwartende Halleffekte durch Zu- und Abfahrtgeräusche deutlich wahrnehmbar sein würden. Gleiches gelte für sein zur Ostseite gelegenes Büro. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass sein Wintergarten lediglich als Abstellraum genehmigt worden sei, vielmehr handele es sich um einen im Jahre 1993 genehmigten normalen Wintergarten mit Wohnnutzung, worüber ein Verwaltungsverfahren bei der Beklagten anhängig sei. In diesem vertrete die Beklagte zudem die Auffassung, er habe aufgrund der Nähe zu der Tiefgaragenzufahrt nachzuweisen, dass die Nutzung als Büroraum den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gerecht werde, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausschließen zu können. Diese offenbaren Zweifel an der Vereinbarkeit hätte die Beklagte jedoch auch in dem hier streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren zu seinen Gunsten hinsichtlich des sich ebenfalls neben der Tiefgaragenzufahrt befindlichen Wohnhauses sowie bezüglich des als Aufenthaltsraum genehmigten Wintergartens prüfen müssen. Auch sein Garten liege unmittelbar neben der Tiefgaragenrampe, sodass dieser durch die zu erwartenden Fahrgeräusche und Abgasemissionen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werde. Überdies stelle es sich als rücksichtslos dar, dass die Tiefgaragenzufahrt überhaupt auf der an sein Grundstück angrenzenden Seite des Vorhabengrundstückes geplant worden sei, und nicht auf der östlichen Seite, da auf dem dort benachbarten Grundstück keine Bestandsbebauung vorhanden sei.
Darüber hinaus halte das Vorhaben die gesetzlichen Grenzabstände nicht ein. Die Lärmschutzwand der Tiefgaragenzufahrt, die Tiefgaragenüberdachung sowie die Außentreppe zu den Kellerabstellräumen unterschritten auf einer Gesamtlänge von 33,00 m den Mindestabstand von 3,00 m nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO, ohne dass ein Ausnahmetatbestand ersichtlich sei. Auch Gebäudeteile unterirdischer Gebäude, die auch nur in geringer Höhe über der Geländeoberfläche liegen, hätten den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass es sich bei der Lärmschutzwand nicht um eine Grenzbebauung, sondern um eine zulässige Einfriedung nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NBauO handele, verkenne dies, dass die Tiefgaragenzufahrt in jedem Fall über eine Absturzsicherung in Form einer Mauer oder eines Geländers verfügen müsse, sodass es sich nicht um eine eigens installierte Grundstücksabgrenzung handele, sondern um einen wesentlichen - baukonstruktiv erforderlichen - Bestandteil der baulichen Anlage. Nach der Logik der Beklagten müssten demnach auch Außenwände eines Wohnhauses als zulässige Einfriedung bewertet werden, solange sie die Höhenvorgabe von 2,00 m nicht überstiegen. Noch fernliegender sei die ebenfalls vorgenommene Einstufung der Überdachung der Rampe als Einfriedung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 8 Satz 4 oder Satz 5 NBauO. Gegen die Annahme einer Einfriedung spreche auch das geltende Nachbarrecht, da nach diesem an der fraglichen Stelle nicht die Beigeladene die Einfriedungspflicht treffe, sondern den Kläger, welcher er nachgekommen sei.
Auch die Feuerwehrzufahrt entspreche nicht den Erfordernissen des Brandschutzes. Diese sei auch von dem Fachbereich Feuerwehr nicht geprüft und nicht ordnungsgemäß in den Lageplan der Beigeladenen eingezeichnet worden. Die Planung sehe eine etwa 100,00 m lange Zufahrt ohne eine Wendemöglichkeit vor, was im Brandfall eine Löschungsmöglichkeit - und entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur die Abfahrt nach einem Einsatz betreffe - der hinteren Hausreihen nicht ermögliche, wodurch sich die Gefahr für sein - das klägerische - Grundstück erhöhe. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ergebe sich diese Anforderung aus § 2 Niedersächsische Bauordnung-Durchführungsverordnung (DVO-NBauO), wonach ausreichende Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen seien, welche ausreichende Rangier- und Wendemöglichkeiten der entsprechenden Einsatzfahrzeuge sicherstellen sollten. Auch ändere eine etwaige Nutzung des "Hofes 3" hieran nichts, da dieser nicht den entsprechenden Muster-Richtlinien der Länder über Flächen der Feuerwehr entspreche.
Durch die Nachtragsgenehmigung würden die bereits bestehenden Rechtsverstöße zu seinen Lasten vertieft. Die Beigeladene habe abweichend von der Baugenehmigung gebaut, was die Beklagte durch die Nachtragsgenehmigung versucht habe, zu legalisieren. Jedoch habe die Beigeladene auch von der streitgegenständlichen Nachtragsbaugenehmigung abweichend gebaut, was die Beklagte toleriere. Aus der unverhältnismäßigen Überschreitung der zulässigen GRZ ergebe sich eine rücksichtslose erdrückende Wirkung des Vorhabens. Durch die mit der Erhöhung der Tiefgarage verbundene Erhöhung der zweiten und dritten Häuserzeilen hätten diese ebenfalls eine noch erdrückendere Wirkung. Durch die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt auf einer Höhe von 1,40 m auf einer Länge von etwa 8,28 m entlang der Grundstücksgrenze, werde er - der Kläger - auf seinem Grundstück faktisch eingemauert. Auch bei der mit der Nachtragsgenehmigung genehmigte Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt handele es sich nicht um eine nach § 5 Abs. 8 Nr. 1b NBauO abstandsprivilegierte Einfriedung, sondern um eine baukonstruktiv erforderliche Gebäudeaußenwand. Zudem gehe die Annahme der Beklagten, dass der durch die Erhöhung der Tiefgarage begründete Abstandsflächenverstoß durch die Nachtragsgenehmigung legalisiert habe werden dürften, da öffentliche Belange dies erfordert hätten, fehl. Seine Belange seien bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, vielmehr beeinträchtige die Erhöhung die Belüftungssituation seines Grundstückes und führe dazu, dass der durch die Abstandsvorschriften gewährte Sozialabstand der Grundstücksnachbarn nicht mehr gewährleistet sei, da jede Person mit einer Größe über 1,80 m durch die Erhöhung einen offenen Blick über die Einfriedung habe. Die Auffassung der Beklagten, die Tiefgarage habe ohne die Erhöhung nicht errichtet werden können, ergebe sich nicht aus dem Verwaltungsvorgang, vielmehr handele es sich um eine mangelhafte Ausführung der Beigeladenen, die nun zu seinen Lasten gehen solle.
Der Kläger beantragt,
die Baugenehmigung der Beklagten vom 09.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2022 sowie die erste Nachtragsgenehmigung vom 03.05.2024 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.05.2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die erteilte Baugenehmigung. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Vorverfahren ergänzt sie, die Tiefgaragenrampe unterliege schon keinen Grenzabstandsvorschriften, da sie keine Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche habe. Die Tiefgaragenwand sei gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NBauO abstandsrechtlich privilegiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Einfriedungen, die zugleich als Schallschutz- und Stützwand zu Gunsten des Nachbarn fungierten, schlechter gestellt werden sollten, als Einfriedungen ohne zusätzliche Funktion. Die Überdachung der Tiefgaragenzufahrt hingegen sei nicht Bestandteil der Einfriedung, sondern Teil einer Garage und damit gemäß § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO abstandsrechtlich privilegiert. Hinsichtlich des Einfügens könnten sich die Kläger nur auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot berufen, darüber hinaus sei § 34 BauGB nicht drittschützend. Unzumutbare Wirkungen wie durch eine erdrückende Wirkung des Vorhabens aufgrund einer einmauernden oder abriegelnden Wirkung des klägerischen Grundstückes lägen nicht vor. Zudem verfüge das klägerische Grundstück an der südlichen Grundstücksgrenze über eine 2,38 m hohe Einfriedungsmauer zuzüglich Garagen und Abstellräumen, welche eine vergleichbare Wirkung wie die geplante Einfriedung des Vorhabengrundstückes hätten. Grenzabstände würde eingehalten, das Volumen sei durch die Aufteilung in fünf Reihenhauszeilen begrenzt und das zuvor auf dem streitbefangenen Grundstück vorhandene Wohnhaus, welches etwa 7,00 m weiter südlich als die geplante zweite Gebäudereihe gestanden habe, habe über eine ähnliche Giebelansicht verfügt. Die Tiefgaragenüberdachung werde zudem aus Blickrichtung des klägerischen Grundstückes von der Einfriedung überdeckt und trete für diesen daher nicht in Erscheinung. Grundsätzlich seien in reinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig und die hiervon ausgehenden Emissionen hinzunehmen. Lediglich bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft im Einzelfall seien solche unzulässig; dies sei hier nicht der Fall. Die Stellplätze seien unterirdisch gelegen, wodurch schon eine erhebliche Lärmverringerung stattfinde. Zudem beginne die Tiefgaragenzufahrt unmittelbar an der Straße H. und führe dadurch nicht in den ruhigeren, rückwärtigen Bereich. Das klägerische Wohnhaus befinde sich nicht im Bereich der (offenen) Tiefgaragenzufahrt, die Frei- und Rasenfläche befinde sich im Bereich des eingehausten Teils der Tiefgaragenzufahrt und die Terrasse des Klägers auf der Westseite des klägerischen Grundstückes und sei damit vom Vorhabengrundstück abgewandt. Überdies werde der Lärm von der 2,00 m hohen Mauer abgeschirmt. Der Wintergarten sei ohne Beheizung genehmigt worden; eine Genehmigung als Aufenthaltsraum gebe es nicht, und er sei auch nicht als ein solcher einzustufen. Aufgrund des klägerischen Vortrages, dass dieser als Büro genutzt werde und daher schutzwürdig sei, habe sie - die Beklagte - ein bauordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet, da dieser Nutzungszweck nicht genehmigt worden sei. Ein hierauf gestellter Antrag auf Nutzungsänderung des Klägers sei abgelehnt worden. Die Stellplätze dienten ausschließlich der genehmigten Wohnbebauung, sodass mit einem übermäßigen Anstieg des Verkehrsaufkommens nicht zu rechnen sei; dies sei, wie auch ein etwaiger Rückstau auf der Straße H., überdies nicht substantiiert vorgetragen worden. Die erhebliche Vorbelastung der näheren Umgebung hebe die Schwelle des Zumutbaren zudem deutlich an. Rücksichtslose Auswirkungen auf das klägerische Grundstück seien demnach nicht zu erwarten. Aufgrund des hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens sei die Statik der auf dem streitbefangenen Grundstück zu errichtenden Gebäudes mit Ausnahme der Tiefgarage nicht zu prüfen und von dem Bauherrn selbstständig einzuhalten. Bei der aufschiebenden Bedingung für die Prüfung und Freigabe der statischen Nachweise handele es sich um eine gängige Verwaltungspraxis, die eine Verletzung der klägerischen Rechte nicht erkennen lasse. Dies ergebe sich auch aus der Bauvorlagenverordnung. Die Baugenehmigung befinde sich bis zur Freigabe der Statik in der "Schwebe", was jedoch nicht zu einer Unbestimmtheit führe. Die aufschiebende Bedingung, dass mit sämtlichen Bauarbeiten erst nach abschließender Prüfung und Freigabe der Statik begonnen werden dürfe, sei hinreichend bestimmt. Die Statik sei mit Bericht vom 30. Juni 2022 geprüft und die Baugenehmigung um den Bescheid vom 2. August 2022 ergänzt worden. Eine Gefährdung der Nachbargrundstücke lasse sich dem Bericht nicht entnehmen. Dem vereinfachten Verfahren entsprechend sei die Prüfung des Brandschutzes nur für die Tiefgarage unter entsprechender Beteiligung der Feuerwehr K. erfolgt.
Auch aus den vorgenommenen Tekturen in der Nachtragsbaugenehmigung ergebe sich kein Verstoß gegen Grenzabstandsvorschriften oder das Rücksichtnahmegebot. Im Rahmen des Ermessens hinsichtlich der genehmigten Abweichung von den Abstandsflächen sei eine ausreichende und angemessene Interessenabwägung vorgenommen worden, wobei der Schutzzweck der Abstandsvorschriften gewahrt bleibe. Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstückes würden nicht beeinträchtigt. Die Terrassen wiesen aufgrund der Erhöhung der Tiefgarage eine maximale Höhe von 45 cm im grenzabstandsrelevanten Bereich auf und hielten sich somit im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die tatsächliche Bauausführung der Baugenehmigung entspreche, sei nicht Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens, sondern bleibe einem bauordnungsrechtlichen Verfahren vorbehalten. Solche seien aufgrund der klägerischen Beschwerden eingeleitet und beendet worden.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die streitbefangene Baugenehmigung sei unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die Statik vor Baubeginn vorzulegen und zu prüfen sei, sodass die Baugenehmigung erst ihre Wirksamkeit erlange, wenn diese Bedingung erfüllt sei. Dies sei ein übliches - und in der Bauvorlagenverordnung vorgesehenes - Vorgehen und könne den Kläger in seinen Rechten schon nicht verletzten, da die Standsicherheit bei Baubeginn geprüft worden sei. Der entsprechende Bescheid sei lediglich die Freigabe der eingereichten Statistik und stelle entgegen der klägerischen Ansicht keine inhaltliche Veränderung des Vorhabens dar. Eine Grundwasserabsenkung sei im Übrigen nicht Gegenstand der Statik. Das Maß der baulichen Nutzung sei schon nicht nachbarschützend, sodass hieraus keine Verletzung der klägerischen Rechte resultieren könne und der klägerische Vortrag hinsichtlich Grundflächenzahl, Höhe und Geschossigkeit unbeachtlich sei. Nachbarschützend sei allein das Rücksichtnahmegebot, welches hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nur bei einer erdrückenden Wirkung verletzt sei, was bei der Einhaltung von Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich nicht der Fall sei, lediglich in extremen Ausnahmefällen einer "Gefängnishofsituation" oder wenn den Nachbarn "die Luft zum Atmen genommen werde". Dies sei hier nicht der Fall. Selbst die vom Kläger hinzugerechneten Flächen bei der GRZ führten zu keinem anderen Ergebnis. Zudem sei nicht ersichtlich, woher der Kläger die vermeintlich zulässige Grundflächenzahl ableite, da es eine solche mangels Bebauungsplanes nicht gebe.
Auch unzumutbare Verkehrsimmissionen lägen nicht vor. Die festgesetzten Stellplätze seien zulässig, da sie dem auf dem Vorhabengrundstück baugenehmigten Bedarf dienten. Die Tiefgarage und ihre Zufahrt verstießen aufgrund ihrer baulichen Gestaltung und Lage nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die 2,00 m hohe Einfriedung sei nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1b NBauO zulässig und stelle auch keinen baukonstruktiven Bestandteil der Tiefgarage dar, da sie schlicht auf die Seitenwand der Rampe aufgesetzt sei. Sämtliche Stellplätze seien eingehaust und könnten somit von vornherein keine Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarschaft auslösen. Die Zufahrt liege nicht im bisher unbelasteten rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern unmittelbar an der bereits vorhandenen Straße mit der kürzest möglichen Entfernung zu dieser. Mehr könne nach dem Rücksichtnahmegebot nicht verlangt werden. Immissionswerte gölten für Verkehrsimmissionen privater Stellplätze von Wohnhäusern nicht, sodass es auch der Einholung eines Lärmschutzgutachtens nicht bedurft habe. Die klägerisch gerügten Verkehrsimmissionen auf der öffentlichen Straße seien nicht Prüfungsgegenstand des Verfahrens, da die gesicherte Erschließung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen gewesen sei. Darüber hinaus stelle sich die Vorbelastung der Straße anders als von dem Kläger behauptet dar. Hierbei bezieht sich die Beigeladene auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, wonach im Jahr 2011 eine Verkehrsbelastung von 4.700 Kfz-Bewegungen in 24 Stunden festgestellt worden sei. Erfahrungsgemäß habe sich das Verkehrsaufkommen seither zudem erhöht. Durch die seitliche Einfriedung sei das klägerische Grundstück von der Tiefgaragenzufahrt und sämtlichen mit dieser einhergehenden Geräuschen abgeschirmt; dies gelte insbesondere für das klägerische Schlafzimmer und Büro. Der klägerische Wintergarten sei nur schutzwürdig, wenn er baugenehmigt sei, was er gerade nicht sei. Ungeachtet dessen werde auch dieser durch die Einfriedung abgeschirmt. Grenzabstände würden insbesondere hinsichtlich der Wand an der Tiefgaragenzufahrt eingehalten, da diese auch in wesentlicher Weise als Einfriedung fungiere und als solche an dieser Stelle zulässig sei. Sie werde nicht dadurch rechtswidrig, dass sie darüber hinaus noch eine weitere Funktion - zu Gunsten des Klägers - erfülle. Unbeachtlich für die Einordnung als Einfriedung sei zudem die zivilrechtliche Einfriedungspflicht, da diese lediglich regele, wer von wem eine Einfriedung verlangen können, nicht hingegen, ob es sich um eine Einfriedung handele.
Des Weiteren gebe es keine Rechtsvorschrift, die eine Wendemöglichkeit am Ende einer Feuerwehrzufahrt verlange; überdies sei ein Wenden auf dem "Hof 3" möglich, zumal die Wendemöglichkeit lediglich dem Wegfahren nach einem Brandeinsatz und nicht der Brandbekämpfung diene.
Eine erdrückende Wirkung entstehe auch nicht durch die geringfügige Anhebung der Häuserzeilen 1 bis 3, da diese gleichzeitig nach Osten vom Grundstück des Klägers weggeschoben worden seien. Auch ein Gefühl des "Eingemauert-Seins" ergebe sich aus dem Vorhaben nicht, da es sich um einzelne Häuserzeilen handele, welche alle jeweils lediglich mit der Schmalseite dem Kläger zugewandt seien. Die seitliche Einfriedung an der Tiefgaragenzufahrt sei nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1b NBauO privilegiert. Mit der Änderung des § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NBauO zum 28. Juni 2023 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass Einfriedungen zugleich auch anderen Zwecken dienen dürften. Auch die zugelassene Abweichung für die über die Geländeoberfläche hinausragende Tiefgarage sei rechtmäßig, da sie mit dem Schutzzweck der Abstandsvorschriften von Belichtung, Besonnung und Belüftung vereinbar sei. Zudem sei schon nicht ersichtlich, wie sich eine Erhöhung von 5 bis 25 cm auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstückes auswirken solle. Kraft Gesetzes seien schon Terrassen bis zu einer Höhe von 1,00 m und Stützmauern mit Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 2,00 m an der Grundstücksgrenze zulässig, die hier genehmigte Erhöhung habe demgegenüber deutlich geringere Auswirkungen. Dies gelte auch hinsichtlich des Vortrages, dass Personen, die sich auf der Erhöhung befänden, Einsicht auf das klägerische Grundstück hätten. Rechtlich unerheblich sei es, ob die geringfügige Erhöhung der Tiefgarage bautechnisch zwingend gewesen sei, was vorliegend jedoch aufgrund der Bodenverhältnisse der Fall gewesen sei. Auch die Lage der Tiefgaragenzufahrt im vorderen Bereich zur Straße sei nicht rücksichtslos. Eine Verschiebung auf die andere Grundstücksseite führe zu der gleichen Situation für den dortigen Nachbarn, sodass dies schon kein Argument sein könne.
Das Gericht hat das Vorhaben in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die gefertigten Lichtbildaufnahmen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur in geringem Umfang begründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage in dem Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Verwaltungsrechtsweg statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger als drittbetroffener Nachbar der Baugenehmigung klagebefugt in dem Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
Eine zulässige Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen - rechtswidrig ist und den Kläger zugleich in seinen Rechten verletzt. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm genügt daher nicht. Im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn findet dementsprechend keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungsaktes statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt sind. Die Zulassung eines Bauvorhabens durch die Bauaufsicht verletzt einen Nachbarn dann in seinen Rechten, wenn sie mit Vorschriften nicht vereinbar ist, die - zumindest auch - die Funktion haben, nachbarliche Rechte zu schützen. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann (VG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2025 - 4 A 2540/22 -, Rn. 44, juris; Beschluss vom 22. August 2022 - 4 B 2648/22 -, Rn. 43, juris).
Die hier durch die Beklagte der Beilgeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau von 15 Reihenhäusern verletzt zum Teil nachbarschützende Vorschriften. Der Kläger ist dadurch teilweise in seinen Rechten verletzt. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt (dazu unter I.). Es liegt ein Verstoß gegen das Bauordnungsrecht liegt vor (dazu unter II.). Soweit an der Tiefgaragenzufahrt neben der Schallschutzwand eine weitere Mauer genehmigt wurde, die bis zur Einhausung reicht, verstößt diese gegen Grenzabstandsvorschriften. Im Übrigen steht das Vorhaben mit den Vorgaben des § 5 NBauO in Einklang. Das Vorhaben verstößt hingegen nicht gegen Bauplanungsrecht (dazu unter III.).
I. Der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung fehlt es nicht entgegen § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NdsVwVfG) an einer hinreichenden Bestimmtheit.
Grundsätzlich kann auch der Nachbar als Dritter geltend machen, einer Baugenehmigung fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit, wenn diese Unbestimmtheit gerade zu seinen Lasten geht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2022 - 1 ME 70/22 -, Rn. 20, juris; Beschluss vom 26. Januar 2012 - 1 ME 226/11 -, Rn. 22, juris). Die Baugenehmigung muss die für die Nachbarn entscheidenden Inhalte erkennen lassen, anhand derer sie beurteilen können, ob sie in ihren Rechten verletzt werden.
Die Baugenehmigung entfaltet jedoch allein in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 3. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2025 Regelungswirkung, sodass es dahinstehen kann, ob die Ausgangsbaugenehmigung vom 9. November 2021 hinreichend bestimmt im Sinne des § 31 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NdsVwVfG war.
Wird eine Ausgangsbaugenehmigung durch einen Nachtrag lediglich ergänzt oder geändert, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern; die ursprüngliche Baugenehmigung mithin lediglich modifiziert und die Verwirklichung des Vorhabens für sich genommen nicht erst durch den Nachtrag gerechtfertigt, handelt es sich um eine Nachtragsbaugenehmigung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, Rn. 15 f. m.w.N., juris). In aller Regel bilden die Ausgangsbaugenehmigung und Nachtragsgenehmigungen daher eine genehmigungsrechtliche Einheit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 1 ME 39/23, S. 3, V.n.b.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 B 1250/12 -, Rn. 17 f. m.w.N., juris). Dies ist vorliegend sowohl durch den Nachtrag vom 2. August 2022 sowie vom 3. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2025 der Fall. Diese Nachtragsgenehmigungen ergänzen bzw. verändern die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen - Neubau von 15 Reihenhäusern - zu verändern, sodass die Ausgangsbaugenehmigung und die Nachtragsgenehmigungen vorliegend eine genehmigungsrechtliche Einheit bilden. Bereits nach Ergehen der Nachtragsbaugenehmigung vom 2. August 2022, die die Frage der Standsicherheit abschließend regelt und den Bau freigibt, kommt es mithin schon nicht mehr darauf an, ob ursprünglich sämtlichen rechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Bedingung genüge getan war (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 1 ME 39/23, S. 3, V.n.b.).
II. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergibt sich jedoch aus dem Bauordnungsrecht.
1. Es liegt ein Verstoß gegen die abstrakt-generellen nachbarschützenden Regelungen zum Grenzabstand vor (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 ME 69/22 -, 9 ff., juris). Die Zwecke der Abstandsvorschriften Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2022 - 1 ME 97/22 -, Rn. 21, juris) werden nur zu Lasten des Klägers beeinträchtigt (dazu unter c.), soweit an der Tiefgaragenzufahrt neben der Schallschutzwand eine weitere Mauer bis zur Einhausung genehmigt wurde. Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen Grenzabstandsvorschriften vor.
Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruches ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind (st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40/98 -, Rn. 3 m.w.N., juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 7 A 1367/22 -, Rn. 32 f. m.w.N., juris).
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstückes Abstand halten.
a. Die Häuserzeilen 1 und 2 verstoßen nicht zu Lasten des Klägers gegen Grenzabstandsvorschriften. Gemäß § 5 Abs. 2 NBauO beträgt der erforderliche Grenzabstand grundsätzlich 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO bleiben bei der Bemessung des erforderlichen Abstandes Giebeldreiecke und entsprechend andere Giebelformen, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht mehr als 6 m breit sind, außer Betracht. Bis zu einer Giebelbreite von 6 m der Häuserzeile 1 bzw. 2 des Vorhabengrundstückes verfügt dies über eine Höhe von 6,43 m bzw. 7,075 m, sodass ein Abstand von 6,43 m x 0,4 (=2,57 m) bzw. von 7,075 m x 0,4 (=2,83 m), mindestens jedoch 3 m, einzuhalten ist. Die Häuserzeile 1 hält zum klägerischen Grundstück einen Abstand von 3,10 m und die Häuserzeile 2 einen Abstand von 3,50 m ein. Der erforderliche Abstand wird damit gewahrt.
b. Die durch die Nachtragsgenehmigung vom 3. Mai 2024 genehmigte Abweichung von § 5 NBauO für die Erhöhung der Tiefgaragendecke, welche dadurch über eine Länge von ca. 15,50 m um etwa 0,25 m aus der gewachsenen Geländeoberfläche hinausragt, verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarlichen Rechten. Bei der Zulassung einer Abweichung von - wie hier - nachbarschützenden Vorschriften kann der Nachbar nicht nur eine rechtsfehlerfreie Würdigung seiner Interessen beanspruchen, sondern ist vielmehr auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grund, etwa weil sie nicht mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist, objektiv rechtswidrig ist (BeckOK BauordnungsR Nds/Fricke, 34. Ed. 1.5.2025, NBauO § 66 Rn. 74).
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Nach Satz 3 der Vorschrift ist anzugeben, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen wird.
Diesen formellen Anforderungen wird die Abweichung gerecht, indem sie die Grenzabstandsunterschreitung beziffert und durch die grüngestempelten Lagepläne hinreichend bestimmt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, Rn. 13, juris).
In materieller Hinsicht geht das erkennende Gericht der Entwurfsbegründung zu § 66 NBauO entsprechend (OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 LC 183/16 -, Rn. 62, juris; BeckOK BauordnungsR Nds/Fricke, 34. Ed. 1.5.2025, NBauO § 66 Rn. 47) davon aus, dass § 66 NBauO als Norm mit Tatbestand und Ermessensrechtsfolge zu verstehen ist, und nicht als einheitliche Ermessensvorschrift (offengelassen: OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 LC 183/16 -, Rn. 56 ff., juris).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor (hierzu (1)) und die der Beklagten zustehende Ermessensausübung ist rechtmäßig (hierzu (2)).
(1) Unter dem 4. März 2024 ist bei der Beklagten der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Abweichung gemäß § 66 NBauO eingegangen (Bl. 123 ff. d. BA 001). Dieser enthält die Angabe, von welcher Vorschrift und in welchem Umfang von dieser abgewichen werden soll (BeckOK BauordnungsR Nds/Fricke, 34. Ed. 1.5.2025, NBauO § 66 Rn. 9), und ist damit hinreichend konkret.
Die Abweichung ist unter Berücksichtigung des Zweckes der Abstandsvorschriften und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Dies ist der Fall, wenn der bauordnungsrechtliche Zustand, der im Falle einer zugelassenen Abweichung entsteht, mit den öffentliche Belangen vereinbar ist (GroßeSuchsdorf/Stiel/Breyer, 10. Aufl. 2020, NBauO § 66 Rn. 32). Maßgeblicher Schutzzweck des § 5 NBauO - von welchem die Abweichung zugelassen wurde - ist es, dass mit Hilfe der abstandsbedingten Stellung von Gebäuden und baulichen Anlagen ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung der Gebäude, insbesondere die Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich, sichergestellt wird. Diese Schutzzwecke sind Konkretisierungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sodass das Abstandsrecht folglich lex specialis zu § 3 NBauO ist (BeckOK BauordnungsR Nds/Otto/Kahle, 34. Ed. 1.2.2025, NBauO § 5 Rn. 1).
Gemessen daran ist die begehrte Abweichung sowohl mit den öffentlichen Belangen als auch mit den nachbarlichen Belangen vereinbar. Bezugspunkt für die Beurteilung ist dabei der Vergleich der Auswirkungen des Vorhabens mit den Auswirkungen eines den Vorgaben des § 5 NBauO entsprechenden Vorhabens (VG Hannover, Urteil vom 18. August 2016 - 4 A 344/15 -, Rn. 21, juris).
Die erkennende Kammer folgt nicht der Auffassung, dass die Erteilung einer Abweichung nach § 66 NBauO als ungeschriebenes Merkmal eine Atypik des Sachverhaltes erfordert (berufungszulassender Beschluss für diese Frage: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 1 LA 128/24 -, juris, noch anhängig). Für die Annahme einer atypischen Grundstückssituation erforderlich soll danach ein solcher atypischer Zuschnitt sein, der dazu führt, dass eine bautechnisch und/oder wirtschaftlich sinnvolle Bebauung des Grundstückes unter strikter Beachtung der Regelungen zu den Grenzabständen ausgeschlossen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, Rn. 17 m.w.N., juris). Für diese Annahme finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass die Erteilung einer Abweichung nur bei einem atypischen Sachverhalt in Betracht kommt, hätte er dieses etwa durch eine Aufnahme des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" tun können. Dieses Tatbestandsmerkmal, das sich in § 31 Abs. 2 BauGB a.F. fand, hat der Bundesgesetzgeber gestrichen, um klarzustellen, dass eine "Atypik", wie sie bis dahin von den Gerichten verlangt werde, nicht mehr vorliegen müsse. Der Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO legt daher nahe, dass es einer atypischen Situation nicht bedarf. Dem Einwand der mangelnden Bestimmtheit, mit dem die Notwendigkeit dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals begründet wird (vgl. so BeckOK BauordnungsR Nds/Fricke, 34. Ed. 1.5.2025, NBauO § 66 Rn. 10), kann entgegengehalten werden, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine atypische bauliche Situation angenommen werden kann, nicht weniger unbestimmt ist. Wenn der Gesetzgeber das Erfordernis der Atypik sogar in dem sensiblen Bereich des § 31 Abs. 2 BauGB streicht, der es der Bauaufsichtsbehörde ermöglicht, sich über die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit hinwegzusetzen, kann dieses Erfordernis nicht in eine Norm hineingelesen werden, die Abweichungen lediglich von Normen der gleichen Rechtsetzungsebene erlaubt. Art. 20 Abs. 3 GG rechtfertigt die Atypik als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal daher nicht (VG Hannover, Urteil vom 18. August 2016 - 4 A 344/15 -, Rn. 25, juris; Urteil vom 26. November 2018 - 4 A 4699/17 -, Rn. 21 ff., juris).
Ohne die Abweichung - die Erhöhung der Tiefgaragendecke - würde die Tiefgaragendecke mit der gewachsenen Geländeoberfläche abschließen und nicht über eine Länge von ca. 15,50 m um etwa 0,25 m aus der gewachsenen Geländeoberfläche hinausragen. Es erscheint schon fraglich, ob die Beeinträchtigung von Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstückes aufgrund einer Erhöhung von maximal bis zu 25 cm überhaupt messbar ist. Es erscheint jedoch denklogisch ausgeschlossen zu sein, dass die Abweichung von den Abstandsvorschriften und die Erhöhung der Geländeoberfläche von maximal 25 cm Auswirkungen auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung des klägerischen Grundstückes haben kann.
Da die Abweichung demnach schon mit den Anforderungen des § 5 NBauO als lex speialis zu § 3 NBauO vereinbar ist, ist sie folglich auch mit den Anforderungen des § 3 NBauO vereinbar.
(2) Auch die von der Beklagten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO zu treffende Ermessensentscheidung ist rechtmäßig. Bereits auf Tatbestandsebene behandelte Gesichtspunkte sind hierdurch nicht bereits "verbraucht", sondern ebenfalls auf Ermessenseite zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2018 - 1 LC 183/16 -, Rn. 66, juris). Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Maß der Abweichung und einerseits die für die Abweichung sowie andererseits die gegen die Abweichung sprechenden öffentlichen und geschützten Nachbarinteressen in den Blick genommen, bewertet und gegeneinander abgewogen werden. Im Grundsatz kommt dabei den Interessen der durch die Abweichung belasteten Nachbarn ein Bedeutungsvorrang zu, den der Gesetzgeber ihnen im Gesetzgebungsverfahren durch das Schaffen der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, zugedacht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, Rn. 22 m.w.N., juris). Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass der Zweck des zu Lasten des Klägers beeinträchtigten nachbarschützenden § 5 NBauO, Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstückes sicherzustellen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2022 - 1 ME 97/22 -, Rn. 21, juris), durch die Abweichung nicht beeinträchtigt wird. Alle eventuell darauffolgenden Aspekte, wie die Erhöhung der Häuserzeilen 2 und 3, sind hingegen nicht im Rahmen des Ermessens hinsichtlich der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigen, sondern es müssen alle übrigen Aspekte des streitgegenständlichen Vorhabens für sich genommen rechtmäßig sein und die diesbezüglichen geltenden Grenzabstände eingehalten werden. Dies ist hier wie ausgeführt der Fall. Diese Ermessenserwägungen werden auch hinreichend in der Nachtragsbaugenehmigung vom 3. Mai 2024 sowie im Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2025 begründet.
c. Die Tiefgaragenzufahrt einschließlich der Lärmschutzwand sowie der Einhausung verstoßen teilweise gegen Grenzabstandsvorschriften zu Lasten des Klägers.
Gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 lit. b) NBauO in der seit dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung brauchen Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m Abstand nicht zu halten. Nach dem nunmehr ausdrücklichen Wortlaut muss insoweit eine privilegierte Einfriedung nicht ausschließlich dem Zweck als Einfriedung dienen, sondern kann zu gleich weiteren Zwecken dienen. Die Schallschutzwand überschreitet eine Höhe von 2 m nicht. Diese dient nach Angaben der Beigeladenen zum einen als Lärmschutzwand für das klägerische Grundstück, als auch als Einfriedung des Vorhabengrundstückes. Für das erkennende Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, dies in Frage zu stellen, insbesondere, da Einfriedungen nicht gleichmäßig an allen Grundstücksgrenzen und zu dem Zweck errichtet werden müssen, Einwirkungen vom gesamten Grundstück abzuwehren (BeckOK BauordnungsR Nds/Otto/Kahle, 34. Ed. 1.2.2025, NBauO § 5 Rn. 89.1). Aufgrund der die Beigeladene nunmehr ausdrückliche begünstigenden Änderung der Vorschrift kommt es nicht mehr darauf an, ob die Schallschutzwand nach der alten Fassung der Norm grenzabstandsprivilegiert war oder nicht. Maßgebend ist insoweit allein die neue, der Beigeladenen günstigere Fassung der Norm.
Ein Verstoß gegen Grenzabstandsvorschriften zu Lasten des Klägers liegt jedoch vor, soweit an der Tiefgaragenzufahrt neben der Schallschutzwand eine weitere Mauer bis zur Einhausung genehmigt wurde. Diese Mauer ist als Teil der Tiefgarage zu sehen und unterfällt somit dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Die Privilegierung der Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 lit. b) NBauO findet für die weitere Mauer keine Anwendung. Diese kann keine Einfriedung darstellen, da diese Funktion bereits durch die Schallschutzwand erfüllt wird. Auch eine künstliche Verbindung dieser beiden Mauern durch eine Verfüllung des Zwischenraumes führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Einfriedung kann nicht in beliebiger Weise künstlich verbreitert werden, um eine an sich unzulässige bauliche Anlage zu legalisieren. Auch eine Einordnung als Stützmauer in dem Sinne des § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NBauO kommt nicht in Betracht. Hiervon werden lediglich selbstständige Stützmauern, die die Geländeoberfläche bei Hanglagen oder Abstufungen des Geländes stabilisieren sollen, erfasst. Stützmauern, die der Befestigung oder Abstützung von baulichen Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Stellplätzen oder Gebäuden dienen, werden nicht erfasst. Sie sind als Bestandteil dieser Anlage zu beurteilen, deren Vereinbarkeit mit den Abstandsregelungen sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO ergibt (BeckOK BauordnungsR Nds/Otto/Kahle, 34. Ed. 1.2.2025, NBauO § 5 Rn. 87). Welche Funktion die über die gewachsene Geländeoberfläche um etwa 20 cm hinausragende weitere Mauer entlang der Tiefgaragenzufahrt hat, erschließt sich der Kammer nicht. Selbst wenn sie als Stützmauer fungieren soll, wäre sie nach den vorgenannten Maßstäben in der konkreten Ausgestaltung ebenfalls als Teil der Tiefgarage einzuordnen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO beträgt der Abstand 0,4 H mindestens jedoch 3 m. Diesen Abstand hält die weitere Mauer nicht ein und verstößt dadurch gegen die drittschützenden Grenzabstandsvorschriften zu Lasten des Klägers.
Die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt gegen Grenzabstandsvorschriften. Eine Privilegierung ergibt sich nicht schon aus der vorgesehenen künstlichen Verbindung der Einfriedung mit der Einhausung durch eine Verfüllung des Zwischenraumes. Das Gericht folgt insofern nicht der Auffassung der Beklagten, es handele sich durch die künstliche Verbindung um ein Bauwerk. Jedoch sind gemäß § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die allein oder mit darauf errichteten Solarenergieanlagen eine Höhe von bis zu 3 m nicht überschreiten, zulässig. Nach Satz 5 Hs. 1 der Vorschrift dürfen bauliche Anlagen nach Satz 4 den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m, unterschreiten. Nichts anderes kann für eine eingehauste Tiefgaragenzufahrt gelten, da für das erkennende Gericht kein Unterschied zwischen einer Garage, in die ein Fahrzeug herein - und je nach Länge der Garage auch über ein längeres Stück tiefer hinein - gefahren wird, und einer zu einer unterirdisch liegenden Garage führende eingehauste Zufahrt besteht. Die eingehauste Tiefgaragenzufahrt überschreitet mit ihrer Länge von 8,28 m und ihre Höhe von 1,40 m auch nicht die zulässigen Höchstmaße der Privilegierung.
Ob die Mauer so gebaut wurde, wie sie genehmigt wurde, ist nicht Prüfungsumfang im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung.
2. Das klägerische Vorbringen, die Feuerwehrzufahrt bzw. etwaige Aufstellflächen ohne Wendemöglichkeiten entsprächen nicht den Vorgaben des §§ 1, 4 DVO-NBauO, verfängt nicht. Zunächst entspricht die genehmigte Feuerwehrzufahrt auf dem Vorhabengrundstück mit einer Breite von 3,20 m den gesetzlichen Vorschriften. Eine Wendemöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge ist gesetzlich schon nicht vorgesehen. Darüber hinaus verfügt das Vorhabengrundstück mit seinen genehmigten Höfen 2 und 3 über die erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen im Sinne des § 4 DVO-NBauO. Überdies erscheint schon fraglich, ob der Kläger sich überhaupt auf die Einhaltung dieser Vorschriften berufen kann, da aufgrund der eingehaltenen Grenzabstände keine Brandwand im Sinne des § 8 Abs. 1 DVO-NBauO erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass ein Brandüberschlag zwischen den Gebäuden unter normalen Umständen nicht möglich ist. Zudem erscheint auch eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstückes durch die Feuerwehr bei einem Brandfall unwahrscheinlich, da dieses in Richtung des Vorhabengrundstückes keine Zufahrtsmöglichkeit aufweist.
III. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
In bauplanungsrechtlicher Sicht richtet sich die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um ein solches innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ohne Bebauungsplan handelt. Im Rahmen des demzufolge nach dieser Vorschrift zu gewährenden nachbarlichen Drittschutzes kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, seiner Firsthöhe, der Anzahl der Geschosse oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in seine Umgebung einfügt. Der durch das Merkmal des "Einfügens" gewährleistete Drittschutz beschränkt sich auf die Überprüfung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes, wohingegen dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundflächenzahl regelmäßig nur dann unmittelbar drittschützende Wirkung zukommt, wenn erkennbar ist, dass die planerischen Festlegungen zum Schutze der Nachbarn erfolgt sind. Da im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Entscheidung der Gemeinde aber gerade nicht getroffen worden ist, können diese Kriterien im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB auch nicht mit unmittelbar drittschützender Wirkung aufgeladen sein (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, Rn. 15, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 158. EL Februar 2025, BauGB § 34 Rn. 141). Die genannten Merkmale können lediglich im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes indiziell bei der Frage herangezogen werden, ob von dem Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgehen kann. In diesem Zusammenhang bleibt aufgrund des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfanges somit dahingestellt, ob sich das Vorhaben in seine nähere Umgebung einfügt.
§ 34 Abs. 1 BauGB kommt Drittschutz zu, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, Rn. 32 m.w.N., juris; Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96/79 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 158. EL Februar 2025, BauGB § 34 Rn. 141). Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens bzw. in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten. Diesem kommt im Einzelfall insoweit nachbarschützende Wirkung zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96/79 -, juris). Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, Rn. 20 ff., juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen; dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist - dies alles unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 158. EL Februar 2025, BauGB § 34 Rn. 140). Das Rücksichtnahmegebot ist aber erst dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, Rn. 22, juris). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Baugenehmigung aus anderen, objektiven Gründen rechtswidrig sein könnte. Einen Rechtssatz, dass eine Nachbarklage je eher Erfolg hat, je "rechtswidriger" die erteilte Baugenehmigung ist, gibt es nicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 12, juris).
Nach dieser Maßgabe ergibt die Prüfung für den hiesigen Fall, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist, weil von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht ausgeht.
Nach vorgenanntem Maßstab kommt es auf die klägerischen Ausführungen zur zulässigen Grundflächenzahl sowie zur Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und eine daraus resultierende etwaige objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung schon nicht an (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 1 ME 39/23, S. 4, V.n.b.). Diese Kriterien sind nicht für sich allein Drittschutz vermittelnd, sondern nur indiziell im Rahmen der Bewertung des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigen.
Auch im Hinblick auf etwaige geltend gemachte Einsichtsmöglichkeiten verfängt das klägerische Vorbringen nicht. In innerörtlichen Lagen kann grundsätzlich nicht berechtigt die Erwartung bestehen, die Nachbargrundstücke würden in einer Weise bebaut, die Einsichtsmöglichkeiten möglichst geringhält. Vielmehr sind Einsichtsmöglichkeiten bei heute gängigen Grundstücksgrößen üblich und sozial adäquat hinzunehmen. Sofern der Kläger diese Möglichkeit verringern möchte, muss er im Rahmen des bau- und nachbarrechtlich Zulässigen zu Mitteln der Selbsthilfe greifen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 1 MN 132/21 -, Rn. 20, juris).
Das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht wegen der "Massivität" des Vorhabens verletzt. Dies anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen, und zwar erst dann in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 13, juris). Die in diesen Ausdrücken liegende "Dramatik" ist ernst zu nehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14, juris). In Anbetracht dieser Voraussetzungen kommt die Annahme einer erdrückenden Wirkung hier nicht in Betracht. Bereits die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften (hierzu zuvor unter II. 1.) spricht stark dafür, dass das Vorhaben insoweit dem Rücksichtnahmegebot genügt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 ME 133/22 -, Rn. 28, juris). Eine hinter der Schallschutzwand liegende und aus Sicht des Klägers verschwindende, 20 cm über die gewachsene Geländeoberfläche hinausragende Mauer, kann schon denklogisch keine abriegelnde Wirkung für den Kläger hervorrufen, sodass deren, wie zuvor festgestellte, Grenzabstandsverletzung nicht zugleich rücksichtslos ist. Gegen eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens spricht zudem die Anordnung der Reihenhauszeilen auf dem Vorhabengrundstück, welche zur Folge hat, dass lediglich die Giebelseite mit einer Breite von 8,30 m bzw. die Schallschutzwand dem klägerischen Grundstück zugewandt sind. Eine abriegelnde Wirkung wird hierdurch nicht hervorgerufen. Hiervon hat sich die erkennende Kammer im Rahmen des Ortstermines am 23. September 2025 überzeugt.
Das Vorhaben führt auch nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des klägerischen Grundstückes. Grundsätzlich handelt es sich beim Zugang zu Tages- und Sonnenlicht um einen schützenswerten Belang, welcher auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes Berücksichtigung finden muss. Nicht ausreichend ist jedoch, dass ein Vorhaben zu einer Verschattung des Nachbargrundstückes zu einer bestimmten Tageszeit führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstückes wird im Baurecht nicht gewährleistet. In einem bebauten Gebiet muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass zur Verwirklichung des in § 1a Abs. 2 BauGB normierten Gebotes zur Nachverdichtung Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstückes zu bestimmten Tageszeiten kommt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 1 MN 132/21 -, Rn. 21, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, Rn. 66, juris). Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der einmal gegebenen Besonnung eines Grundstückes oder darauf, dass eine Nachbarbebauung Verschattungswirkungen in einem größeren Umfang zu vermeiden oder zu minimieren hat, als es das Planungsbzw. Abstandsflächenrecht fordert (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 B 21/20 -, Rn. 20 m.w.N., juris). Verschattungseffekte sind regelmäßig zumutbar, bei Einhaltung der landesrechtlichen Grenzabständen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 ME 133/22 -, Rn. 29, juris). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erfordert vielmehr eine qualifizierte Betroffenheit des Nachbarn, die über die bloße Lästigkeit hinausgeht (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 B 21/20 -, Rn. 20 m.w.N., juris).
Durch das Vorhaben ist für das klägerische Grundstück lediglich eine unerhebliche Verschattung zu eng begrenzten Tageszeiten - in den Morgenstunden - zu erwarten. Dies auch, weil die Reihenhäuser über Satteldächer verfügen und dem klägerischen Grundstück die Giebelseite zugewandt ist, sodass sich die Firsthöhe beim Schattenwurf nur eingeschränkt auswirken kann. Daraus ergibt sich nach alledem keine - über die durch die bisherige Bebauung und Baumbestand auf dem Vorhabengrundstück vorhandene - Beeinträchtigung, die nicht zumutbar nach den vorgenannten Maßstäben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Erhöhung der Tiefgaragendecke und der damit einhergehenden Erhöhung der Häuserzeilen 2 und 3, da diese zur Wahrung der Grenzabstände zugleich vom klägerischen Grundstück weggerückt wurden. Dass sich aus einer Erhöhung der Tiefgaragendecke um 25 cm eine Verschattung des klägerischen Grundstückes ergeben soll, ist denklogisch ausgeschlossen.
Weder die Tiefgarage an sich noch etwaige zusätzliche Verkehrsemissionen verstoßen gegen das Rücksichtnahmegebot. Den Ausgangspunkt hierfür bilden die zur Anordnung von Stellplätzen und Garagen geltenden Grundsätze, dass diese möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotential in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 1 ME 49/22 -, Rn. 13, juris). Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Dabei können besondere örtliche Verhältnisse jedoch auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist hierbei zu prüfen. Die besonderen Umstände des Einfalles können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebietes zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59/02 -, Rn. 7, juris). Es kommt entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zum Nachbargrundstück, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen, etwaige Vorbelastungen sowie der Umfang der zu erwartenden Belästigungen sind zu berücksichtigen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 B 1138/20 -, Rn. 13 f. m.w.N., juris).
Nur ausnahmsweise kommt der Anerkennung von Nachbarschutz wegen unzulänglicher Ausstattung des streitigen Vorhabens mit Stellflächen oder einer mangelhaften Organisation des An- und Abfahrtverkehres Bedeutung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstückes begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraumes. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraumes auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechtes zu regeln. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstückes als unzumutbar darstellen. Es reicht mit anderen Worten nicht, darzutun, dass der durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehr bei der Beanspruchung von öffentlichen Flächen mit Anliegern in Konkurrenz treten werde. Hinzutreten muss vielmehr die ins Einzelne gehende Prognose, das streitige Vorhaben führe durch Verstellung der für benachbarte Nutzungen erforderlichen Stellplätze oder Zufahrten zu unzumutbaren Verhältnissen, weil Anlieger in namhaftem Umfang ihre Grundstücke nicht mehr erreichen können oder unzumutbar lange Wartezeiten auf sich nehmen müssen (VG Hannover, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 4 B 5673/19 -, Rn. 64 m.w.N., juris). Hinsichtlich der Stellplätze ist das Gebot der Rücksichtnahme erst dann verletzt, wenn Beeinträchtigungen und Störungen durch fehlende Stellplätze aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstückes als unzumutbar darstellen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 ME 100/22 -, Rn. 16 m.w.N., juris). Dass der Landesgesetzgeber in Niedersachsen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht für Wohnraum in § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO aufgehoben hat (m. W. v. 01.07.2024 durch Gesetz v. 18.06.2024, Nds. GVBl. 2024, Nr. 51), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das nach wie vor bestehende Recht, Stellplätze anzulegen, ergibt sich aus bauplanungsrechtlichen Erwägungen, welche es gleichzeitig auf ein angemessenes Maß begrenzen. § 12 Abs. 2 BauNVO bestimmt, dass unter anderem in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Nach dieser bedarfsorientierten Betrachtung sind die von Stellplätzen ausgehenden Immissionen als mit einer Wohnnutzung typischerweise verbunden grundsätzlich hinzunehmen. Dies betrifft auch die mit der Nutzung von Parkplätzen typischerweise verbundenen Geräusche, wie das Schlagen von Autotüren, Radiomusik oder Gespräche vor dem Auto. Dass die Geräusche - insbesondere in der Nachtzeit - ein unerträgliches Ausmaß annehmen könnten, ist im Rahmen einer Wohnnutzung ebenfalls nicht zu erwarten (VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2024 - 4 B 4492/24 -, Rn. 37 m.w.N., juris).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt hier kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Zugunsten des Lärmschutzes verzichtet das Vorhaben auf oberirdische Stellplätze und verlagert das Abstellen von Kraftfahrzeugen in eine Tiefgarage. Die konkrete Anzahl der hier genehmigten Stellplätze erscheint auch nicht unangemessen. Sie liegt mit 28 Plätzen für 20 Wohneinheiten innerhalb des Rahmens der zu § 47 NBauO erlassenen Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf (Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO, RdErl. des MS vom 06. 07. 2016, Nds. MBl. S. 714, geänd. d. RdErl. v. 28. 7. 2016, Nds. MBl. S. 806). Nach Nr. 1.1 der in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Tabelle gilt für Einfamilienhäuser ein Bedarf von 1 bis 2 Stellplätzen je Wohnung und nach Nr. 1.2 für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen ein Bedarf von 1 bis 1,5 Stellplätzen je Wohnung. Diese Richtzahlen können auch nach Wegfall der Stellplatzpflicht für Wohnungen jedenfalls als Anhaltspunkt dienen, um einen angemessenen Stellplatzbedarf zu ermitteln. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass Stellplätze, die zuvor sogar bauordnungsrechtlich notwendig waren, weil sie den durch die Nutzung verursachten Parkverkehr abfangen sollten, regelmäßig auch bedarfsgerecht und damit bauplanungsrechtlich angemessen sind (VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2024 - 4 B 4492/24 -, Rn. 37 m.w.N., juris). Die Zufahrt zu der Tiefgarage befindet sich den vorgenannten Grundsätzen entsprechend im vorderen Grundstücksbereich unmittelbar an der Straße. Zudem verfügt diese über eine Lärmschutzwand an der klägerischen Grundstücksgrenze sowie eine Einhausung. Überdies ist auch die Tiefgaragenzufahrt auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht unzumutbar. Das klägerische Grundstück und das Vorhabengrundstück liegen unmittelbar an einer viel befahrenen Hauptverkehrsstraße sowie in der Nähe der parallellaufenden BAB 2. Die 28 geplanten Stellplätze des Vorhabengrundstückes erhöhen diese bestehende Vorbelastung nur minimal. Selbiges gilt im Hinblick auf den (bau-)genehmigten klägerischen Wintergarten.
Es bedarf nicht erst eines Rückgriffes auf § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB - die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben -, um zur Annahme gelangen zu können, ein Vorhaben füge sich nicht ein, wenn seine akustischen Folgen zu den nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB missbilligten Zuständen führen. Dann fügt sich ein Vorhaben schon nicht nach Satz 1 der Vorschrift ein (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 1 ME 135/18 -, Rn. 18, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 158. EL Februar 2025, BauGB § 34 Rn. 66). Darin drückt sich der Umstand aus, dass auch bei der Behandlung unverplanter Bereiche die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten städtebaulichen Grundsätze einzuhalten sind. Das ist hier namentlich der in Nummer 1 der Vorschrift verankerte Gesichtspunkt, vorhabenbedingt dürften keine ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 1 ME 135/18 -, Rn. 18, juris). Ein solcher Ansatz ist dem Bauplanungs- und damit dem aus § 34 BauGB zu schöpfenden Nachbarrecht nicht fremd (OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 1 ME 135/18 -, Rn. 19, juris). Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet gerade auch in Bezug auf Belange des Immissionsschutzes die Wahrung entsprechender Anforderungen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 158. EL Februar 2025, BauGB § 34 Rn. 66). Bestehen Anhaltspunkte für einen Immissionskonflikt, ist es im Rahmen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes angezeigt, dass die Behörde das Vorhaben genau betrachtet. In diesen Fällen wird regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt. Etwaige Ungenauigkeiten dürfen nicht zu Lasten der betroffenen Nachbarschaft gehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 1 ME 73/23 -, Rn. 10, juris).
Hinsichtlich der Einzelheiten der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Begriffsbestimmung in § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, Rn. 28, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 158. EL Februar 2025, BauGB § 34 Rn. 66). Welcher Maßstab im Einzelnen anzulegen ist, kann nur unter umfassender Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der sonstigen städtebaulichen Gegebenheiten beurteilt werden. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB und im Hinblick auf die grundsätzliche Bebaubarkeit von Grundstücken nach Maßgabe des Einfügenserfordernisses muss hinsichtlich der Intensität der Beeinträchtigungen der Wohn- und Arbeitsverhältnisse differenziert werden, ob lediglich die Ausführung des Vorhabens in den Einzelheiten durch Auflagen beeinflusst werden soll, oder ob es zu einer generellen Unzulässigkeit eines Vorhabens auf dem betreffenden Grundstück führen soll. Gegebenenfalls kann es für die Frage, ob bei einer starken baulichen Ausnutzung eines Grundstückes die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind, auch auf die Verhältnisse der Umgebung ankommen.
Nach diesen Maßstäben liegt hier keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor. Aus der Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt, der Lage der Tiefgaragenzufahrt, der Vorbelastung der Umgebung und der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften ergeben sich für die erkennende Kammer auch aufgrund des Ortstermines am 23. September 2025 keine unzumutbaren Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse. Zwar ist die Tiefgaragenzufahrt für 28 Fahrzeuge genehmigt, zugleich ist diese jedoch durch eine Einhausung und eine Schallschutzwand zum Kläger hin abgeschirmt, sodass Lärmemissionen erheblich abgemildert werden. Zudem ist die erhebliche Vorbelastung der näheren Umgebung zu berücksichtigen. Zunächst wurde der Wintergarten der straßenzugewandten Seite des klägerischen Grundstückes geplant und somit bereits in eine lärmintensivere Umgebung. Hinzu kommt, dass es sich bei der Straße H. um eine viel befahrene Hauptstraße handelt und parallel zu dieser die verkehrlich hoch belastete BAB 2 verläuft. Die Lärmemissionen von der genehmigten Tiefgaragenzufahrt sind unter Berücksichtigung dieser Umstände nur marginal und zu vereinzelten Tageszeiten. Zudem ist bei einer Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück davon auszugehen, dass eine erhöhte Nutzung der Tiefgaragenzufahrt zu den üblichen Berufsverkehrszeiten und nicht in die geräuschempfindlichen Ruhe- bzw. Nachtzeiten fällt.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
VI. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Frage, ob für die Erteilung einer Abweichung nach § 66 NBauO als ungeschriebenes Merkmal eine Atypik des Sachverhaltes erforderlich ist (berufungszulassender Beschluss für diese Frage: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 1 LA 128/24 -, juris, noch anhängig), grundsätzliche Bedeutung hat und bei Bejahung dieser Frage nach Auffassung der Kammer eine solche Atypik hier nicht vorliegt und damit das Urteil (vollständig) zugunsten des Klägers ausgehen würde. Das Gericht ist weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass der für die Annahme einer atypischen Grundstückssituation geforderte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 ME 23/19 -, Rn. 17 m.w.N., juris) atypische Zuschnitt des Vorhabengrundstückes vorliegt, der dazu führt, dass eine bautechnisch und/oder wirtschaftlich sinnvolle Bebauung des Grundstückes unter strikter Beachtung der Regelungen zu den Grenzabständen ausgeschlossen ist. Weder aus dem Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Abweichung noch aus dem übrigen Verwaltungsvorgang ergibt sich, aus welchen solchen zwingenden Gründen die Tiefgarage höher gelegt werden musste. Eine diesbezügliche Prüfung durch die Beklagte ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch der unsubstantiierte Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, die Tiefgarage habe aufgrund des niedrigen Grundwasserspiegels nicht tiefer gelegt werden können, ging über die schlichte Behauptung nicht hinaus. Nicht abwegig erscheint für die Kammer der Vortrag des Klägers hierzu, dass es sich allein um wirtschaftliche Gründe handele, da die Tiefgarage zunächst abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden, es dann zu einem Baustopp gekommen und sodann die erteilte Abweichung genehmigt worden sei. Zudem sei es technisch ohne weiteres möglich gewesen, die Tiefgarage wie ursprünglich genehmigt auszuführen, was jedoch mit einem finanziellen Mehraufwand verbunden gewesen wäre. Das tatsächliche Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation ist danach für die Kammer nicht nachgewiesen worden.
Im Übrigen liegen Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vor.
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Referenzen
- § 34 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 NBauO 8x (nicht zugeordnet)
- § 66 NBauO 6x (nicht zugeordnet)
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- § 4 DVO-NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 NBauO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 NBauO 5x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 GaStplVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 8 Nr. 1 b NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 8 Satz 4 oder Satz 5 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 8 Nr. 1b NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1b NBauO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 31 Fristen und Termine 2x
- § 1 Abs. 1 NdsVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO 3x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 DVO-NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- § 1a Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 Satz 3 NBauO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 12 Stellplätze und Garagen 1x
- § 1 Abs. 6 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 124a 2x
- 4 A 2270/22 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 A 6453/25 2x
- 4 A 2540/22 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (4. Kammer) - 4 B 2648/22 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 70/22 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 226/11 1x
- 2 B 1250/12 2x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 39/23 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 69/22 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 97/22 2x
- 4 B 40/98 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1367/22 1x
- 1 ME 23/19 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LC 183/16 3x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (4. Kammer) - 4 A 344/15 2x
- 1 LA 128/24 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (4. Kammer) - 4 A 4699/17 1x
- IV C 234.65 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 1/78 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 96/79 2x (nicht zugeordnet)
- 4 C 19/90 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 22.75 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 80/07 2x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MN 132/21 2x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 237/09 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 133/22 2x
- 7 A 3199/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 21/20 2x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Fachsenat) - 1 ME 49/22 1x
- 4 B 59/02 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1138/20 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (4. Kammer) - 4 B 5673/19 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 100/22 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 4 B 4492/24 2x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 135/18 3x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 ME 73/23 1x
- 4 C 40/87 1x (nicht zugeordnet)