WoEigG § 20 Gliederung der Verwaltung

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.

(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 4/10 R
29. August 2012
B 12 R 4/10 R 29. August 2012