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WoGG § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung

Wohngeldgesetz

(1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise bestimmte Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden. Die Landesregierung kann ihre Befugnis nach Satz 1, die Zuständigkeit der Wohngeldbehörden zu bestimmen, auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43 sollen berücksichtigt werden. Satz 2 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.

(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.

(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.

(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für

1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 15 K 25.909, AN 15 E 25.908
22. Mai 2025
AN 15 K 25.909, AN 15 E 25.908 22. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 23.334
11. Dezember 2024
B 8 K 23.334 11. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 E 24.1520
10. Oktober 2024
W 3 E 24.1520 10. Oktober 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 24.604
31. Juli 2024
B 8 E 24.604 31. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 21.1681
9. März 2023
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 436/21
17. Februar 2023
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5. Februar 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (4. Kammer) - 4 A 9902/17
19. März 2018
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8. Juni 2016
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