WpHG § 31d Zuwendungen

Gesetz über den Wertpapierhandel

(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,

1.
die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen und
2.
Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt.
Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gewährt.

(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.

(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.

(4) (weggefallen)

(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 434/15
22. November 2016
XI ZR 434/15 22. November 2016
Urteil vom Landgericht Essen - 11 O 317/15
26. Oktober 2016
11 O 317/15 26. Oktober 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 147/12
3. Juni 2014
XI ZR 147/12 3. Juni 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 178/12
4. März 2014
XI ZR 178/12 4. März 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 52/13
18. Dezember 2013
9 U 52/13 18. Dezember 2013
Urteil vom Landgericht Itzehoe (7. Zivilkammer) - 7 O 318/09
13. März 2012
7 O 318/09 13. März 2012