§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.
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WpHG § 43 Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a
Gesetz über den Wertpapierhandel
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