Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 bis 9, § 15 Absatz 2 bis 6, den §§ 23a, 23g und 27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
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ZFdG § 41a Entschädigung für Leistungen
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
Referenzen
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