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ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts

Zivilprozessordnung

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 C 21.3025
18. März 2022
5 C 21.3025 18. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 9 K 20.1910
25. Februar 2022
RN 9 K 20.1910 25. Februar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 1594/21
21. Januar 2022
12 S 1594/21 21. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 W 21/17
12. Januar 2018
7 W 21/17 12. Januar 2018