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ZPO § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll

Zivilprozessordnung

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 1/23
14. Juni 2023
IX ZB 1/23 14. Juni 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ws 293/12
7. August 2012
1 Ws 293/12 7. August 2012