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ZPO § 177 Ort der Zustellung

Zivilprozessordnung

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Köln - 582 OWi 65/23
16. November 2023
582 OWi 65/23 16. November 2023