Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
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ZPO § 177 Ort der Zustellung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht Köln - 582 OWi 65/23
16. November 2023
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582 OWi 65/23 | 16. November 2023 |