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ZPO § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Zivilprozessordnung

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 146/25
15. Januar 2026
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
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Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 U 57/25
5. August 2025
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Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (3. Senat) - L 3 R 132/24
26. Juni 2025
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Endurteil vom Landgericht München II - 14 O 14203/22
16. April 2025
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Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 24/25
7. April 2025
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Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 14 U 91/24
25. März 2025
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZB 10/24
21. Oktober 2024
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Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 21 C 314/23
8. August 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 W 68/23
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