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ZPO § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung

Zivilprozessordnung

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Beschluss vom Kammergericht (2. Zivilsenat) - 2 UH 24/25
27. August 2025
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Beschluss vom Kammergericht (2. Zivilsenat) - 2 U 37/22
1. Juli 2025
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Urteil vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 O 7/16
8. Mai 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ARZ 38/25
6. Mai 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 89/24
25. März 2025
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17. Januar 2025
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 251/24 SK
1. November 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 AktG 1/24
26. Juli 2024
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Endurteil vom Landgericht München II - 30 O 10439/20
11. Juli 2024
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