Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
ZPO § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Hamburg (1. Zivilkammer) - 301 O 275/16
1. März 2017
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301 O 275/16 | 1. März 2017 |
Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 225/12
11. Dezember 2013
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2 O 225/12 | 11. Dezember 2013 |