ZPO § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Zivilprozessordnung

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (1. Zivilkammer) - 301 O 275/16
1. März 2017
301 O 275/16 1. März 2017
Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 225/12
11. Dezember 2013
2 O 225/12 11. Dezember 2013