ZPO § 275 Früher erster Termin

Zivilprozessordnung

(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.

(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.

(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 565/16
31. Januar 2018
XII ZB 565/16 31. Januar 2018
Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 332/15
30. Juni 2016
7 O 332/15 30. Juni 2016
Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (2. Zivilkammer) - 2 O 702/13
6. Oktober 2014
2 O 702/13 6. Oktober 2014
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 15/14
17. März 2014
3 W 15/14 17. März 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 9/13
27. September 2013
10 U 9/13 27. September 2013