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ZPO § 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Zivilprozessordnung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 B 986/13
27. Oktober 2014
2 B 986/13 27. Oktober 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 2044/10
21. September 2011
5 K 2044/10 21. September 2011