Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig - 8 A 348/22
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf die Russische Föderation.
Die 66-jährige Klägerin ist russischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste mit einem vom deutschen Konsulat in H. ausgestellten und ab dem 17. Dezember 2021 bis zum 16. Dezember 2026 gültigen Visum für die Schengen-Staaten am 18. Februar 2022 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Am 7. Juni 2022 stellte sie einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) befragte sie am 21. Juni 2022 zu ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation sowie den Gründen ihrer Ausreise. Ausweislich der hierüber erstellten Niederschrift gab sie im Wesentlichen an:
Sie habe seit 1989 bis zur Ausreise in der Stadt I. in der Region J. gewohnt. Ihre Eltern seien verstorben, in Russland würden noch zwei Schwestern leben. Sie habe einen Sohn und eine Tochter, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit hätten und in Deutschland leben würden. Diese habe sie in der Vergangenheit immer wieder besucht. Ihr geschiedener Ehemann lebe ebenfalls in Deutschland, zu ihm habe sie aber keinen Kontakt. Nach der Mittelschule habe sie eine Ausbildung in der Lebensmitteltechnik gemacht und anschließend ein Studium als Sozialarbeiterin abgeschlossen. Sie habe von 1987 bis 2004 in einer Firma für Elektromontage gearbeitet, anschließend sei sie im staatlichen Sozialdienst tätig gewesen. 2016 sei ihr gekündigt worden, weil sie nicht die Partei "Vereintes Russland" gewählt habe. Anschließend sei sie ehrenamtlich als Sozialarbeiterin tätig gewesen. Seit 2014 beziehe sie eine Rente, daneben verfüge sie über weiteres Einkommen aus Immobilienbesitz.
Befragt nach den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Russland sprächen, führte sie an, sie wolle nicht unter dem totalitären Regime von Putin leben. Sie habe eigentlich am 17. Mai 2022 nach Russland zurückkehren wollen. Dies sei jedoch seit dem Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 nicht mehr möglich. Man wisse in Russland jetzt, dass sie sich im Ausland aufhalte. Anfang April 2022 habe ihre Schwester in Russland nach ihrer Wohnung geschaut. An der Tür habe ein Zettel geklebt, auf dem gestanden habe: "Hier wohnt eine Verräterin." Diesbezüglich könne sie sich auch nicht an die russische Polizei wenden, weil diese ihre Anzeige nicht annehmen würden. Ihre Verwandten hätten ihr gesagt, sie sei gefährdet und solle nicht zurückkehren. Zwar sei sie schon früher aufgrund ihrer häufigen Besuche in Deutschland als Faschistin bezeichnet worden, aber das hätte sie ertragen. Mit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe sich das geändert. Sie habe bereits am 21. April 2021 an einer Demonstration für Nawalny teilgenommen. Dabei seien sie und die anderen Demonstranten von der Staatsgewalt aufgefordert worden, die Versammlung aufzulösen. Sie selbst habe anschließend keine Probleme gehabt, aber die Polizei habe alle gewarnt. Befragt nach einer hypothetischen Rückkehr gab die Klägerin an, sie könne dort nicht für ihr Leben garantieren. Sie habe auch nicht die Möglichkeit, an einem anderen Ort in der Russische Föderation zu wohnen. Es sei überall das Gleiche im Umgang mit Putin-Gegnern. Es sei verboten, das Wort "Krieg" zu verwenden. Sie habe es aber auf Instagram gemacht und als Zeichen gegen den Krieg ein schwarzes Quadrat gepostet.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1 bis 3). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG stellte es nicht fest (Ziff. 4). Es führte begründend aus, die Klägerin sei weder Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG noch Asylberechtigte i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG. Die polizeiliche Aufforderung, die Demonstration am 21. April 2021 aufzulösen, stelle keine Verfolgungshandlungen dar. Nichts anderes gelte für den angeblich an ihrer Haustür festgemachten Zettel, mit dem sie als Verräterin bezeichnet worden sei. Die Klägerin habe schließlich selbst angegeben, keine konkreten Probleme gehabt zu haben. Ein Verfolgungsinteresse der russischen Regierung sei nicht ersichtlich. Sie habe in den letzten Jahren mehrfach ein Visum beantragt und erhalten, welches es ihr ermöglicht habe, aus Russland in die Bundesrepublik zu reisen. Wegen der Asylantragstellung im Bundesgebiet habe die Klägerin ebenfalls nicht mit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung zu rechnen. Die Klägerin sei auch nicht subsidiär schutzberechtigt i.S.v. § 4 Abs. 1 AsylG, da ihr weder die Todesstrafe drohe noch Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bestünden. Zugunsten der Klägerin sei auch kein Abschiebungsverbot festzustellen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation würden nicht die Annahme rechtfertigen, dass ihr bei einer Rückkehr die Verelendung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohe. Dagegen spreche auch, dass die Klägerin in der Vergangenheit offenbar ohne Probleme ihr Existenzminimum in Russland habe sichern können. Krankheitsbedingte Gefahren, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten, seien nicht geltend gemacht worden. Eine Abschiebungsandrohung werde nicht erlassen, da die Klägerin aufgrund des Visums im Besitz eines Aufenthaltstitels sei (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).
Gegen diesen Bescheid - am 9. November 2022 zugestellt - hat die Klägerin am 15. November 2022 Klage erhoben.
Zu deren Begründung führt sie aus, sie habe ihre Heimat aus Furcht um ihr Leben verlassen. Es sei allgemein bekannt, dass die russische Regierung seit Kriegsbeginn harte sowie brutale Übergriffe auch zu Lasten der eigenen Bevölkerung verübe, wenn diese Formen oppositionellen Verhaltens zeigen würden. Hieraus resultiere ihre besondere Gefährdung, weil sie 2021 an einer Demonstration für Nawalny teilgenommen habe. Ihre regierungskritische Einstellung sei demnach polizeibekannt, ebenso wie ihr derzeitiger Aufenthalt im Ausland. Das zeige sich deutlich an der Diffamierung, die an ihrer Wohnungstür hinterlassen worden sei.
Mit weiterem Bescheid vom 18. November 2022 forderte das Bundesamt die Klägerin auf, dass Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe oder dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde sie in die Russische Föderation abgeschoben (Ziff. 1). Zudem ordnete es ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2). Diese Entscheidungen begründete das Bundesamt damit, dass die Klägerin - entgegen den Ausführungen im Bescheid vom 26 Oktober 2022 - nicht über einen Aufenthaltstitel verfüge, weil das Besuchsvisum nur längstens 90 Tage gültig und damit schon am 19. Mai 2022 abgelaufen sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhe auf § 11 Abs. 1 AufenthG.
Am 25. November 2022 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und richtet diese nunmehr auch gegen den Bescheid vom 8. November 2022.
Die Klägerin führt weiter klagebegründend aus, am 24. Februar 2023 an einer von der ukrainischen Gemeinde in K. organisierten Gedenk- und Solidaritätsveranstaltung mit der Forderung nach Frieden in der Ukraine teilgenommen zu haben. Hierzu legt sie drei Lichtbilder vor (Bl. 42 f. eGA). Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme habe sie nicht so viele Proteste besuchen können. Insoweit legt sie eine Übersicht über gestellte Diagnosen und einen Medikamentenplan des Allgemeinmediziners L. vor (Bl. 62 f. eGA). Dafür sei sie sehr aktiv in ihrer Gemeinde. Auch in den sozialen Medien äußere sie ihren Protest gegen Putin. So habe sie am 18. April 2022 auf ihrem Instagram-Account ein schwarzes Quadrat gepostet mit dem Text "Nein zum Krieg". Hiervon reicht die Klägerin einen Screenshot zur Akte (Bl. 48 eGA). Zudem folge, like und kommentiere sie Posts in Blogs von Anti-Kriegspolitikern sowie Aktivisten.
Die Klägerin beantragt im Termin zur mündlichen Verhandlung nur noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2022 und vom 18. Oktober 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich auf die angefochtenen Entscheidungen. Die vorgelegten Fotos und Screenshots würden kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Es fehle an der Außenwirkung des klägerischen Verhaltens. Zudem seien seit dem Post mit dem schwarzen Quadrat schon knapp vier Jahre vergangen, ohne dass die Klägerin deshalb belangt oder bestraft worden sei.
Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. März 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt sowie ihren Instagram-Account in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2026 verwiesen. Im Übrigen wird für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Anerkennung als Asylberechtigte konkludent durch Nichtstellen des entsprechenden Antrags zurückgenommen hat (vgl. VGH BW, Beschluss v. 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 22; Clausing, in: Schoch/Schneider, 45. EL 07/2025, VwGO § 92 Rn. 11), ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
In ihrem noch anhängigen Umfang ist die zulässige Klage, über die der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) auch ohne die Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil diese mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung (Bl. 26 eGA) auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO), unbegründet.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Schutz (2.). Der weiter hilfsweise verfolgte Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Russischen Föderation besteht ebenfalls nicht (3.). Schließlich sind die getroffenen Nebenentscheidungen zur Abschiebungsandrohung sowie dem Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig (4.). Die streitgegenständlichen Bescheide des Bundesamtes vom 26. Oktober 2022 und 18. November 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Klägerin ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Flüchtling ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet und kein Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung können namentlich die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten, § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG.
Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten flüchtlingsschutzrelevanten Merkmalen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss stattfinden, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z.B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt.
Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, dem Ausländer Schutz vor Verfolgung i.S.v. § 3d AsylG zu bieten (Nr. 3). Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn die Voraussetzungen des internen Schutzes nach § 3e AsylG erfüllt sind, wenn er also in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Die Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe, s.a. § 28 Abs. 1a AsylG).
Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung kommt gesteigerte Bedeutung zu. Zur Schutzzuerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 36). Der Ausländer hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 15 Abs. 1 AsylG) die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Das Gericht muss sich schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Ausländers glaubt (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. nur Urteile v. 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 11 ff.; vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 10 ff.).
Ausgehend von diesen Maßgaben ist die Klägerin kein Flüchtling. Sie kann sich nicht auf die Beweiserleichterung einer Vorverfolgung berufen (a). Zudem ist - auch unter Berücksichtigung möglicher Nachfluchtgründe - eine Verfolgung der Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich (b).
a) Der Einzelrichter ist nicht zu der Überzeugung i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gelangt, dass die Klägerin die Russische Föderation vorverfolgt verließ.
Eine taugliche Verfolgungshandlung im vorbezeichneten Sinn machte sie weder gegenüber dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung auf Befragen geltend. Die erwähnte Auflösung der Versammlung am 21. April 2021 ist für sich genommen keine Anwendung von Gewalt i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, zumal die Klägerin nichts von einer gewaltsamen Auflösung berichtete. Soweit die Klägerin noch anführte, wegen ihrer politischen Haltung aus dem russischen Sozialdienst entlassen worden zu sein, fehlt dieser ggf. nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG beachtlichen diskriminierenden administrativen Maßnahme die Kausalität zur Ausreise, ohne dass es an dieser Stelle auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die genauen zeitlichen Dimensionen ankommt. Denn selbst wenn man mit der Klägerin und ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung von einer Entlassung ein Jahr vor der Ausreise ausginge, fehlt erkennbar der zeitliche Konnex zur Ausreise. Diese erfolgte im Übrigen auch nach Darstellung der Klägerin nicht wegen den Vorfällen in der Russischen Föderation, sondern zum Zwecke des Familienbesuchs.
b) Die Klägerin kann sich weiter nicht auf Nachfluchtgründe berufen.
Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Danach sind Nachfluchttatbestände im Erstverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Unterschieden wird basierend auf Art. 5 RL 2011/95/EU zwischen objektiven Nachfluchtgründen, also Ereignissen nach Verlassen des Herkunftslandes, und subjektiven Nachfluchtgründen, die sich auf Aktivitäten des Ausländers beziehen (vgl. hierzu Heusch, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.07.2025, AsylG § 28 Rn. 27 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe müssen nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.12.2008 - 10 C 27.07 - , juris Rn. 14; VGH BW, Urteil v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 41). Wenn dies aber der Fall ist, kommt ihnen die Funktion einer Beweiserleichterung in der Form einer Regelvermutung für die Ernsthaftigkeit einer schutzbegründenden Überzeugung oder Ausrichtung zu (vgl. Nds. OVG, Urteil v. 14.03.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe setzt aber jedenfalls voraus, dass die eine Verfolgungsgefahr begründenden Aktivitäten nach Ausreise aus dem Herkunftsstaat für den möglichen Verfolgungsakteur im Herkunftsland erkennbar sind bzw. diesem mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangen werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil v. 05.10.2022 - 7 A 940/17 -, juris Rn. 31).
Gemessen hieran liegt in der Asylantragstellung im Bundesgebiet kein Nachfluchtgrund (aa). Der Klägerin droht zudem nicht aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in der Russischen Föderation (bb). Auch sonst machte die Klägerin ihre Furcht vor Verfolgung unter Verweis auf ihre vorgeblich in Russland bekannte regimekritische Haltung nicht glaubhaft (cc).
aa) Der Umstand, dass die Klägerin im Bundesgebiet einen Asylantrag stellte, begründet für sich genommen noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der russische Staat (ein potentieller Akteur i.S.v. § 3c Nr. 1 AsylG) ihr aufgrund einer (zugeschriebenen) politischen Haltung (einem flüchtlingsschutzrelevant Merkmal i.S.v. § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) eine unverhältnismäßig hohe Strafe androhen oder sie unter besonders harten Haftbedingungen unterbringen wird (zwei grundsätzlich taugliche Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 2 u. 3 AsylG).
Zwar führt das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (v. 02.08.2024, S. 30), an, dass ein Asylantrag im Westen als verräterischer Akt gewertet werden könnte, allerdings sind keine Fälle von Verfolgung bei Rückkehr allein aufgrund einer vorangegangenen Asylantragstellung bekannt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Russische Föderation, v. 06/2025). Aufgrund des allgemeinen und von staatlicher Repression sowie Willkür geprägte politischen Klimas in der Russischen Föderation kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass ein Asylverfahren im westlichen Ausland Anlass für eine Verfolgung sein kann; beachtlich wahrscheinlich ist es nach der Erkenntnislage aber nicht. Erkenntnismittel, aus denen geschlossen werden kann, dass Rückkehrende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung allein wegen der Asylantragstellung im westlichen Ausland mit Verfolgungsmaßnahmen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation zu rechnen haben, gibt es auch deshalb nicht, weil seit dem russischen Angriff auf die Ukraine der direkte Flugverkehr zwischen der Europäischen Union und Russland zunächst ausgesetzt wurde, sodass keine Abschiebungen nach Russland mehr stattfanden (vgl. dazu: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, v. 28.09.2022, S. 23). Soweit Fälle von (freiwilligen) Rückkehrern dokumentiert sind, führte jedenfalls allein die Asylantragstellung nicht zu staatliche Repressionen; das entspricht auch den Einschätzungen russischer Menschenrechtsaktivisten (vgl. ausführlich: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Russische Föderation, v. 06/2025; ebenso VG Braunschweig, Urteil v. 29.10.2024 - 8 A 112/23 -, n.v.).
bb) Die exilpolitische Tätigkeit der Klägerin im Bundesgebiet ist im konkreten Fall kein Nachfluchtgrund.
Die Klägerin kann sich nicht auf die Vermutungswirkung aus § 28 Abs. 1a, 2. HS AsylG berufen. Denn der Einzelrichter zweifelt bereits daran, dass sich die gegenüber dem Bundesamt und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher beschriebenen Tätigkeiten im Exil (Teilnahme an einer Demonstration für Frieden in der Ukraine, Postings und Reaktionen in sozialen Medien) wirklich als Fortsetzung einer bereits in ihrem Herkunftsland gebildeten Überzeugung darstellen. Die Klägerin behauptete zwar immer wieder, das Regime unter Putin stets für sich abgelehnt und sich offen gegen ihn ausgesprochen zu haben, insgesamt blieben ihre diesbezüglichen Angaben aber vage und nicht frei von Widersprüchen. Ihre Behauptung, sie habe ihren Arbeitskollegen geraten, nicht die Partei "Vereintes Russland" zu wählen, und deshalb am nächsten Tag von ihrer Arbeit in der staatlichen Sozialbehörde entlassen worden zu sein, kann schon deshalb nicht als zutreffend zugrunde gelegt werden, weil die Klägerin hierzu keine nachvollziehbaren zeitlichen Dimensionen schilderte. Gegenüber dem Bundesamt gab sie ausweislich der Anhörungsniederschrift noch an, 2016 entlassen worden zu sein; in der Befragung durch den Einzelrichter deutete sie hingegen einen zeitlichen Rahmen von etwa einem Jahr vor der Ausreise (d.h. spätestens im Februar 2021) an. Diese erhebliche zeitliche Diskrepanz konnte die Klägerin auch auf Vorhalt nicht auflösen. Nähere Details, etwa wie sich die erzwungene Auflösung des Arbeitsverhältnisses vollzog, ob sie sich hiergegen zur Wehr setzte, wie ihr soziales Umfeld reagierte und wie sie anschließend ihr Einkommen sicherstellte, schilderte die Klägerin ebenfalls von sich aus nicht.
Die weitere - für den Einzelrichter insoweit durchaus glaubhafte - Angabe, im April 2021 an einer Demonstration für Nawalny teilgenommen zu haben, mag zwar eine politische Grundhaltung der Klägerin zur Anschauung bringen; allein hieraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass sie eine feste und nach außen bekundete ablehnende Haltung gegenüber der russischen Staatsführung innehatte, die ihr nun in das Privileg der Regelvermutung aus § 28 Abs. 1a AsylG beschert.
Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, dass ihre ablehnende Haltung zur politischen Führung in der Russischen Föderation das nötige Maß an Festigkeit erreicht hätte und sie sich demnach auf die Regelvermutung aus § 28 Abs. 1a AsylG berufen kann, ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass der Klägerin aufgrund ihrer hier im Bundesgebiet fortgesetzten (exil-) politischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Dabei geht der Einzelrichter unter Auswertung der Erkenntnislage davon aus, dass im russischen Inland getätigte regierungs- oder insbesondere kriegskritischen Äußerungen den staatlichen Institutionen auffallen werden und Anlass für Strafverfolgung sein können bzw. sogar überwiegend wahrscheinlich sind. In Russland sind die Meinungs- und Pressefreiheit stark eingeschränkt. Im Fernsehen, in Printmedien sowie im Internet ist Zensur gerade hinsichtlich regierungskritischer Themen weitverbreitet. Besondere Aufmerksamkeit widmen die russischen Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte "System für operative Ermittlungsmaßnahmen" (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, v. 23.12.2025, S. 81 ff.). Bürger, die öffentlich die Politik, den Staat, den Krieg in der Ukraine oder die (orthodoxe) Kirche kritisieren, müssen mit staatlichen Repressalien rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, v. 02.08.2024, S. 9 f.).
Der Einzelrichter stellt weiter in die Beurteilung der möglicherweise drohenden Gefahren ein, dass sich die Androhung von Strafverfolgung bei kriegs- oder regierungskritischer Betätigung auf alle russischen Staatsangehörigen gleich welchen Alters oder Geschlechts erstreckt, und zwar auch, wenn sie sich im Ausland bzw. im Exil aufhalten. Das im Kontext des Angriffskriegs gegen die Ukraine mehrfach verschärfte russische Strafrecht findet auch auf im Ausland begangene Straftaten Anwendung. Die entsprechenden Debatten in der Staatsduma, dem russischen Parlament; zeigen, dass Zielgruppe dieser Verschärfungen gerade Russinnen und Russen sind, die ins Ausland geflohen sind und sich von dort aus kritisch gegenüber der russischen Regierung oder den russischen Streitkräften äußern. Seit April 2025 können Verurteilungen aufgrund diverser politischer Straftaten zudem auch in Abwesenheit erfolgen, ohne dass die Beschuldigten darüber informiert werden müssen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunftsersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten - 508-9-516.80 E 1428 RUS, v. 22.07.2025). Mehrere oppositionelle Exilpolitiker sowie Exilaktivisten wurden in Russland zur Fahndung ausgeschrieben oder in Abwesenheit verurteilt; seitens hochrangiger Vertreter wird Betroffenen im Exil regelmäßig mit sofortiger Verfolgung bei Wiedereinreise gedroht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, v. 02.08.2024, S. 17 f.).
Allerdings rechtfertigt die Erkenntnislage für den Einzelrichter nicht die Annahme, dass ausnahmslos jeder russische Staatsangehörige, der sich im Exil kritisch gegenüber der Regierung und dem Krieg in der Ukraine äußert, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen rechnen muss. Die vielfältig dokumentierten Repressionen aufgrund regierungskritischer Äußerungen betreffen allesamt im russischen Inland getätigte Fälle oder aber in Abwesenheit geführte Prozesse gegen herausgehobene Regimekritiker im Exil (vgl. die ausführliche Darstellung bei ACCORD, Informationen zur Lage von Personen, die regimekritische Unmutsbekundungen via Internet verbreiten, v. 29.01.2025). Zwar wird anzunehmen sein, dass die russischen Behörden regimekritische Äußerungen in den sozialen Medien auch im Ausland überwachen (vgl. Außenministerium der Niederlande, Thematic Country of Origin Information Report on the Russian Federation, Military service, LGBTIQ+, critics and oppontens, v. 14.02.2025, S. 65). Es ist aber nicht bekannt - wenngleich durchaus naheliegend -, ob gegen Personen, die sich im Ausland und im Internet regierungskritisch äußern, dieselben Maßstäbe für eine Strafverfolgung gelten wie bei im Inland residierenden Aktivisten (vgl. Außenministerium der Niederlande, Thematic Country of Origin Information Report on the Russian Federation, Military service, LGBTIQ+, critics and oppontens, v. 14.02.2025, S. 65), nicht zuletzt weil faktisch keine Rückführungen in die Russische Föderation stattfinden und Aktivisten im Exil nicht freiwillig zurückkehren. Die staatlichen Kapazitäten der Überwachung und Verfolgung von Regimekritikern im Ausland werden aber im Besonderen für hochrangige Zielpersonen eingesetzt (vgl. EUAA, The Russian Federation: County Focus, v. 12/2025, S. 23). Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse zu Strafverfahren gegen im Ausland aufhältige russische Staatsangehörige, die bislang noch nicht in den Blick der Behörden geraten sind (vgl. ACCORD, Beobachtung und Untersuchen von Postings von Personen im Ausland, die bisher in der Russischen Föderation nicht ins Blickfeld der Behörden geraten sind [...], v. 21.05.2025, S. 2 f.).
Ausgehend hiervon ist jedenfalls nicht die Annahme gerechtfertigt, jedem russischen Staatsangehörigen, der sich im Ausland regierungs- oder kriegskritisch äußert, drohe unabhängig von Inhalt, Umfang sowie Reichweite seiner Aktivitäten und Äußerungen politisch bedingte Verfolgung. Zugleich lässt sich auch nicht mit Sicherheit feststellen, dass der russische Staat nur Aktivitäten und Äußerungen im Inland verfolge und gegenüber exilpolitischer Kritik Indifferenz zeige. Sachgerecht ist aufgrund dieser diffizilen Erkenntnislage daher nach Einschätzung des Einzelrichters anhand der Bekanntheit des Ausländers im Herkunftsland sowie dem Ausmaß der exilpolitischen Tätigkeit zu unterscheiden. Erforderlich ist demnach eine gewisse Exponiertheit, wobei dies eine Frage des Einzelfalls ist. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Ausländer aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und ihn als (ggf. ernsthaften und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Je größer die öffentliche Sichtbarkeit und Reichweite sowie der (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Bei exilpolitischen Online-Aktivitäten hängt das Gefährdungspotential vom Einfluss der Person ab, der durch den Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Herkunftsland bestimmt wird. Die Anzahl der Follower kann dabei ein Richtwert sein (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 26.09.2025 - 6 A 2310/25.A -, juris Rn. 13; OVG MV, Urteil v. 12.02.2025 - 4 LB 396/23 -, juris Rn. 62 ff.; Bay. VGH, Urteil v. 06.08.2024 - 14 B 23.30024 -, juris Rn. 135 ff. [zur exilpolitischen Betätigung iranischer Staatsangehöriger]).
Diese vom Einzelrichter (in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Gefährdung exilpolitisch tätiger iranischer Staatsangehöriger) entwickelten Maßstäbe liegen auf der Linie der nur vereinzelt anzutreffenden Rechtsprechung zur exilpolitischen Betätigung russischer Staatsangehöriger. Das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil v. 17.06.2022 - 1 A 14/22 -, juris Rn. 26) gewährte Flüchtlingsschutz für einen bereits vor der Ausreise den russischen Behörden Bekannten mit drei russischsprachigen social media Accounts und insgesamt 10.000 Followern. Das Verwaltungsgericht Cottbus (Gerichtsbescheid v. 11.08.2022 - 7 K 2787/17.A -, juris Rn. 36) erkannte die Flüchtlingseigenschaft im Fall eines russischen Staatsangehörigen zu, der den russischen Ermittlungsbehörden bereits vor der Ausreise als Regimegegner bekannt war, und der mit einer Vielzahl von herausgeschmuggelten Videos aus russischen Haftanstalten Misshandlungen offenlegte, die so noch nicht bekannt waren, und zu einem weltweiten Medienecho führten. Zudem verfasste er im Bundesgebiet auf Facebook kritische Beiträge zur russischen Politik und dem Krieg gegen die Ukraine verfasste. Das erkennende Gericht (Urteil v. 21.06.2022 - 8 A 214/20 -, n.v.) verneinte hingegen eine relevante exilpolitische Tätigkeit bei einem freiwilligen Mitglied der Nawalny-Bewegung mit bloßen Unterstützungsleistungen von geflohenen Ukrainern im Bundesgebiet.
Unter Zugrundelegung der oben geschilderten Erkenntnisse und der basierend hierauf entwickelten rechtlichen Maßstäbe ist die exilpolitische Aktivität der Klägerin als niedrigschwellig einzustufen, und zwar derart deutlich, dass selbst unter Einbezug des stets verbleibenden Risikos, der russische Staat werde in einem Willkürakt auch nicht exponierte Aktivisten verfolgen, Verfolgungshandlungen jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich sind.
Dabei ist die Gefahrenprognose (und die Verfolgungswahrscheinlichkeit herabsenkend) einzustellen, dass die Klägerin zur Überzeugung des Einzelrichters den russischen Behörden nicht bereits vor der Ausreise als Regimekritikerin bekannt war. Gegenüber dem Bundesamt gab sie zwar an, seit einer Demonstration für Nawalny am 21. April 2021 im Visier der Polizei zu sein, hierfür sprechen jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. Denn sie schilderte auch, dass die Polizei lediglich die Versammlung aufgelöst habe; von weitergehenden Maßnahmen wie bspw. einer Identitätsfeststellung berichtete die Klägerin nicht. Auf Nachfrage des Bundesamtes bestätigte die Klägerin, dass ihr persönlich nichts passiert sei und sie bis zu ihrer Ausreise am 18. Februar 2022 - also fast zehn Monate später - keine Probleme gehabt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung berichtete die Klägerin nicht von polizeilichen oder staatlichen Repressalien im Anschluss an die Teilnahme an der Demonstration. Zudem konnte die Klägerin die Russische Föderation mit einem Visum auf dem Luftweg verlassen, ohne dass sich die Ausreise als schwierig darstellte. In der mündlichen Verhandlung äußerte sie zwar (erstmals), dass sie vor der Ausreise am Flughafen zu Videomaterial auf ihrem Handy befragt worden sei und die Beamten daraufhin vorhandene Dateien zur Demonstration im April 2021 gelöscht hätten, jedoch konnte die Klägerin ansonsten auch nach eigenen Angaben unbehelligt ausreisen. Hätte der russische Staat aufgrund ihrer Teilnahme an der Demonstration sowie dem davon vorhandenen Videomaterial sie als (ernsthafte) Regimekritikerin eingestuft und ein Interesse daran, ihr deshalb habhaft zu werden, hätte sie kaum zehn Monate unbehelligt in Russland leben und anschließend ungestört ausreisen können.
Weiter maßgeblich für die Gefahrenbeurteilung sind das überschaubare Ausmaß der regierungs- bzw. kriegskritischen Äußerungen der Klägerin sowie deren fehlende Sichtbarkeit. Die Klägerin gab in der informatorischen Befragung zunächst an, ihre politische Überzeugung im Bundesgebiet durch die Unterstützung ukrainischer Familien im Inland auszudrücken. Dabei handelt es sich um rein inlandsbezogene Handlungen, die dem russischen Staat kaum auffallen dürften (ähnlich VG Braunschweig, Urteil v. 21.06.2022 - 8 A 214/20 -, n.v.). Soweit die Klägerin weiter mitteilte, 2023 an einer Demonstration in K. teilgenommen zu haben, stellt der Einzelrichter das nicht in Abrede. Die vorlegten Lichtbilder und der diesbezügliche Vortrag ermöglichen aber keinen Aufschluss über die Größe der Demonstration, ihre Außenwirksamkeit - bspw., ob sie in den russischen Medien thematisiert wurde - oder die Rolle der Klägerin dabei. Die Lichtbilder lassen die Klägerin jedenfalls weder durch ihre Optik - etwa durch eine Ukraine-Flagge oder sonstige Assoziationen mit der Ukraine - noch durch ihre Handlungen als herausgehobene Teilnehmerin erscheinen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, die Klägerin habe jedenfalls nicht an vorderster Front demonstriert. Es dürften für den russischen Staat keine Anhaltspunkte bestehen, der nicht in K. wohnenden Klägerin, die anonym in der Masse einer ansonsten offenbar friedlichen und mit allenfalls geringer Außenwirkung versehenen Demonstration mitlief, eine Teilnahme hieran zuzuschreiben; erst wird sie aufgrund dessen nicht als ernstzunehmende Regimegegnerin, bei der ein höheres Verfolgungsrisiko besteht, einzustufen sein.
Auch aus den Aktivitäten der Klägerin in den sozialen Medien ergibt sich keine flüchtlingsschutzrelevante politische Betätigung. Der vom Einzelrichter in Augenschein genommene Instagram-Account der Klägerin ist auf "privat" gestellt, hat nur einen Beitrag - das am 18. April 2022 gepostete schwarze Kreuz -, die Klägerin hat fünf Follower und folgt selbst 25 anderen Nutzern. Der Account wird zudem nicht unter dem Klarnamen der Klägerin betrieben. Der möglicherweise von der russischen Regierung als feindlich empfundene Post liegt inzwischen fast 4 Jahre zurück, ohne dass der Klägerin - die weiterhin über familiäre Kontakte in Russland verfügt - (in Abwesenheit) strafrechtliche Maßnahmen angedroht worden wären. Es reagierte auch nur einer (der insgesamt fünf) Follower auf ihren Beitrag. Gegenstand eines sog. Reposts war der Beitrag ebenfalls nicht, sodass die Reichweite des Statements und Eigenschaft zur Diskursprägung selbst unter Einbezug der ubiquitären Verfügbarkeit und der möglichen Breitenwirkung von social media begrenzt ist. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse vermag der Instagram-Post nicht zu begründen.
Nichts anderes gilt für die erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Tatsache, die Klägerin habe auch im April 2022 in ihrem WhatsApp-Status ein schwarzes Quadrat gepostet. Abgesehen davon, dass nicht erklärt ist, warum die Klägerin diese Handlung, aus der sie selbst ihre Gefährdung ableitet, nicht schon gegenüber dem Bundesamt angab - sie hob nur auf ihren Instagram-Post ab (vgl. Bl. 4 d. Anhörungsniederschrift) -, ist die Reichweite ebenfalls überschaubar. Die Klägerin teilte mit, dass nur ihr Kontaktkreis bei WhatsApp Zugriff auf ihren Beitrag gehabt habe. Zudem verschwinden Statusposts bei WhatsApp nach 24 Stunden wieder, was der Einzelrichter als offenkundig erachtet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 291 ZPO).
Soweit die Klägerin noch weiter vortrug, sie folge vielen bekannten russischen Bloggern, die sich kritisch gegenüber dem Krieg in der Ukraine äußern würden, und reagiere auf deren Beiträge mit einem "Herz", begründet dies keine erhöhte Verfolgungsgefahr. Durch diese Handlungen hebt sie sich selbst nicht aus der weitgehend anonymen Masse der Follower heraus; vielmehr dürften vor allem die exponierten kriegskritischen Blogger und Aktivisten im Fokus der russischen Beobachtung stehen. Im Übrigen verbleibt es bei den zuvor benannten Schwierigkeiten für den russischen Staat, den Account der Klägerin zuzuordnen.
Schließlich kann die Klägerin durch eine zumutbare Maßnahme - hier das Löschen des Instagram-Posts - bei einer Rückkehr eine etwaige Verfolgungsgefahr eigenständig (noch weiter) minimieren. In der Rechtsprechung des Eufach0000000032s ist geklärt, dass Schutzsuchende, die durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohenden Gefahren abwenden können, nicht die Feststellung asylrechtlichen Abschiebungsschutzes verlangen können. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermeidungsverhaltens sind objektive Zumutbarkeitsgesichtspunkte heranzuziehen. (BVerwG, Beschluss v. 19.04.2018 - 1 B 8.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Danach ist die Löschung von Social-Media-Profilen vor einer Rückkehr regelmäßig zumutbar, solange nicht festgestellt werden kann, dass die entsprechenden Meinungsäußerungen für den Betroffenen identitätsprägend sind (vgl. OVG MV, Urteil v. 12.02.2025 - 4 LB 396/23 -, juris Rn. 66). Letzteres ist im Falle der Klägerin zu verneinen. Der Einzelrichter stellt nicht in Abrede, dass die Klägerin eine ablehnende Haltung gegenüber der russischen Führung und insbesondere dem Krieg in der Ukraine hat. Ein die Identität prägendes Maß steht aber nicht fest. Das wäre nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin sich im Bundesgebiet ernsthaft, offen und kontinuierlich regimekritisch betätigt und dies die Annahme rechtfertigt, dass der freie Ausdruck ihrer regimekritischen Haltung für die Identität des Betroffenen so wichtig ist, dass sie auch bei einer Rückkehr den Drang verspüren würde, sich aktiv an regimekritischen Protesten zu beteiligen (vgl. VG Braunschweig, Urteil v. 05.06.2023 - 2 A 222/19 -, juris Rn. 41). Das ist gemessen an den obenstehenden Feststellungen erkennbar nicht der Fall.
cc) Die Klägerin konnte auch im Übrigen keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen.
Sie hob hierzu in der informatorischen Befragung maßgeblich auf den vorgeblich in ihrer Abwesenheit an ihrer Wohnungstür in Russland hinterlassenen Zettel bzw. das Plakat ab. In der informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie an, auf dem Zettel/Plakat habe ein "Z" gestanden. Diese Angabe steht im Widerspruch zu ihrer Äußerung gegenüber dem Bundesamt, wonach auf ihrer Wohnungstür der Text "Hier wohnt eine Verräterin" hinterlassen worden sein soll. Den unterschiedliche Textinhalt, im Übrigen auch mit unterschiedlicher Bedeutung - wird das "Z" doch gerade eher mit einer Unterstützung der russischen Kriegshandlungen assoziiert (vgl. https://www.tagesschau.de/faktenfinder/russland-ukraine-z-symbol-101.html; abgerufen am 11.02.2026) -, plausibilisierte die Klägerin auch nicht weiter im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Des Weiteren ist für den Einzelrichter kein aktuelles Verfolgungsinteresse des russischen Staates an der Klägerin ersichtlich. Über weitere vergleichbare Vorfälle berichtete die Klägerin nicht. Ihre erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben zu einer angeblichen Drohnachricht via WhatsApp als Reaktion auf ihre Statusmeldung mit dem schwarzen Quadrat sind zum einen gesteigertes Vorbringen, dessen späten Einführung in das Verfahren nicht erklärt ist, zum anderen blieben sie überaus knapp und vage. Lebensfremd erscheint für den Einzelrichter in diesem Kontext die Äußerung der Klägerin, die Bedrohungsnachricht sei nach einer Stunde gelöscht worden. Ein hinreichender Bezug zu staatlichen Akteuren fehlt überdies. Bei einer Drohnachricht via Mobiltelefon in einem privaten Chat liegt eine Verknüpfung zu staatlichen Stellen fern. Die Klägerin mutmaßt zudem nur, die Nachricht an ihrer Wohnungstür sei von den russischen Sicherheitsbehörden hinterlassen worden. Greifbare Anhaltspunkte hierfür benannte sie nicht; sie bestehen auch objektiv nicht, da der Einzelrichter wie aufgezeigt nicht davon ausgeht, dass die Klägerin den russischen Behörden in relevantem Ausmaß als Regierungskritikerin aufgefallen ist. Diese Vermutung wird auch nicht durch den Vortrag der Klägerin, sie sei wegen ihrer auf der Arbeit - der staatlichen Sozialbehörde - kommunizierten ablehnenden Haltung gegen Putin entlassen worden, schlüssig. Jenseits der zuvor aufgezeigten Inkohärenzen und Auslassungen im diesbezüglichen Vortrag wäre das selbst bei Wahrunterstellung nur eine ggf. rechtswidrige Entlassung. Es spricht aber angesichts des ansonsten vollkommen unbehelligten Lebens der Klägerin in der Russischen Föderation nebst ungestörter Ausreise nichts für eine aktenkundige regimekritische Haltung, die bei Rückkehr in eine Verfolgung münden könnte.
2. Die Klägerin ist nicht - wie mit dem Hilfsantrag verfolgt - subsidiär schutzberechtigt i.S.v. 4 Abs. 1 AsylG. Tatbestandlich erforderlich ist insofern eine beachtlich wahrscheinliche ernsthafte Schädigung der Klägerin. Ausgehend von der zuvor dargestellten Tatsachengrundlage und der gewonnenen richterlichen Überzeugung spricht nichts für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) durch einen tauglichen Akteur (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG).
3. Die Klägerin hat keinen mit dem weiteren Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist in Bezug auf die Russischen Föderation nicht festzustellen.
Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die Verelendung als Variante einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung. Hierzu verweist der Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Oktober 2022 (dort S. 5 f.) und stellt fest, dass er diesen folgt (s.a. allgemein zu Rückkehrerfragen: OVG MV, Urteil v. 17.06.2024 - 4 LB 215/20 OVG -, juris Rn. 71 ff.; VG Potsdam, Urteil v. 21.04.2023 - 16 K 2790/17.A -, juris Rn. 91 m.w.N.). Die Klägerin ist gut ausgebildet und verfügt in Russland über familiäre Strukturen sowie Grundbesitz. Zudem gelang es Klägerin im Bundesgebiet trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Einzelrichter geht daher davon aus, dass ihr dies auch wieder in der Russischen Föderation möglich sein wird.
b) Der Klägerin ist ferner kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Erwägungen zuzusprechen.
Sie machte zwar jüngst gesundheitliche Einschränkungen geltend, wies diese jedoch entgegen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG) nicht durch entsprechende aussagekräftige Unterlagen (s.a. § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) nach. Die übersandte Aufstellung angeblich gestellter Diagnosen vom 5. Januar 2026 gibt ebenso wenig wie der beigefügte Medikationsplan Aufschluss über den Umfang, den Schweregrad sowie den Behandlungsbedarf der aufgelisteten Erkrankung. Demnach erübrigen sich Erwägungen dazu, ob hieraus aufgrund zielstaatsbezogener Umstände bei einer Rückkehr gesundheitliche Gefahren i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG drohen.
4. Auch die im Bescheid vom 18. November 2022 getroffenen Nebenentscheidungen zur Abschiebungsandrohung und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig.
a) Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; gegen sie ist rechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist die Klägerin nicht mehr im Besitz eines gültigen Visums - einem Aufenthaltstitel i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG, § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - da dieses aufgrund seiner auf 90 Tage begrenzten Legalisierungswirkung für den Aufenthalt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) - bereits am 18. April 2022 ablief. Die Ausreisefrist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit seiner Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung findet seine Rechtsgrundlage in § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ermessensfehler (§ 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) sind hinsichtlich der angeordneten Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung nicht zu erkennen (vgl. zum rechtlichen Maßstab: BVerwG, Urteil v. 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 18); das Bundesamt orientierte sich in nicht zu beanstandender Weise an dem Mittelwert der Frist aus § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG, da die Klägerin keine schutzwürdigen Belange vorgebrachte.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- AufenthG 2004 § 60 Verbot der Abschiebung 10x
- § 3 Abs. 1 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 16a 1x
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot 2x
- 1 S 424/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- § 3 Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3c AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3d AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 118.90 1x (nicht zugeordnet)
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- 9 C 109.84 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 A 2310/25 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
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- AufenthG 2004 § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 1x
- § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthG 2004 § 59 Androhung der Abschiebung 1x
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- AufenthG 2004 § 6 Visum 1x
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