Urteil vom Landessozialgericht Hamburg (1. Senat) - L 1 KR 27/25

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Verbeitragung einer Kapitalleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.

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Die 1948 geborene Klägerin war bis 31. Januar 2009 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1. Februar 2009 erhält sie eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versichert.

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Zum 1. Januar 2008 erhielt die Klägerin von der A,. eine Kapitalzahlung in Höhe von 5.162,31 Euro; zum 26. Februar 2008 erfolgte eine weitere Zahlung der A. an die Klägerin in Höhe von 1.812,38 Euro (beide Zahlungen nachfolgend: "Kapitalzahlungen"). Hierbei handelt es sich um Zahlungen aus einer am 25. Januar 1988 abgeschlossenen Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages. Versicherungsgeber war die A.; Versicherungsnehmerin war die O.; versicherte Person war die Klägerin. Eine Umschreibung des Versicherungsvertrages auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

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Mit Bescheiden vom 3. Januar 2008 und 10. März 2008 bezog die Beklagte die Kapitalzahlungen in die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Februar 2008 bzw. 1. März 2008 ein. Als monatliche beitragspflichtige Einnahme berücksichtigte sie dabei 1/120 der Kapitalzahlungen als monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate. Nach einem Widerspruch der Klägerin gegen die Beitragsbemessung im Januar 2008 setzte die Beklagt die Beitragserhebung auf die Kapitalzahlungen zunächst aus.

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Mit Bescheid vom 2. Januar 2015 erhob die Beklagte erneut Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Kapitalzahlungen ab dem 1. Januar 2015. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 zurückwies. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit einer Klage vom 7. Dezember 2015. Diese wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2017 ab (Az.: S 25 KR 2032/15). Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Landessozialgericht wies die Berufung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Urteil vom 7. März 2018 zurück (Az.: L 1 KR 91/17).

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In der Folge beantragte die Klägerin bei der Beklagten abermals die Überprüfung der Beitragspflicht hinsichtlich der Kapitalzahlungen. Hierzu erließ die Beklagte unter anderem am 27. Mai 2020 einen ablehnenden Bescheid. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2020 zurück.

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Mit ihrer am 1. September 2020 beim Sozialgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Überprüfungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte habe über ihren Widerspruch aus dem Januar 2008 nicht abschließend entschieden. Die Beklagte handele täuschend und irreführend; das Recht werde von ihr bewusst falsch angewandt. Dabei gehe die Beklagte bewusst von einem falschen Sachverhalt aus. Bei Erhalt der Kapitalzahlungen sei sie noch nicht Rentnerin gewesen. Daher sei die Regelung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V in ihrem Fall nicht anwendbar. Ab dem Jahr 2015 habe die Beklagte eine "neue" Versichertennummer verwendet. Alle Bescheide mit dieser Versichertennummer seien irrelevant und nichtig.

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Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025 abgewiesen und das Klagebegehren dahingehend ausgelegt, dass es er der Klägerin um die Aufhebung der ablehnenden Bescheide und eine Verpflichtung der Beklagten gehe, die seit dem 3. Januar 2008 ergangenen Beitragsbescheide so abzuändern, dass die Kapitalzahlungen bei der Bemessung der Beiträge nicht berücksichtigt werde. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die überprüften Beitragsbescheide abzuändern. Gem. § 44 Abs. 1 SGB X sei ein nicht begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X lägen nicht vor. Die Beklagte sei beim Erlass der Beitragsbescheide weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch habe sie das Recht falsch angewendet. Es werde den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2020 gefolgt und gemäß § 136 Abs. 3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend sei anzuführen, dass sowohl der entscheidungserhebliche Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung durch das vorhergehende Klageverfahren geklärt seien. Die Klägerin habe weder im Überprüfungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren neue relevante Aspekte vorgetragen, die zu einer anderen Entscheidungsgrundlage führten. Die Heranziehung der Kapitalleistungen bei der Beitragsbemessung sei rechtmäßig. Insoweit könne vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe aus dem Gerichtsbescheid und dem Berufungsurteil aus dem vorhergehenden Klageverfahren verwiesen werden. Unerheblich sei der Vortrag der Klägerin, sie habe die Kapitalzahlungen zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem sie noch nicht Rentnerin gewesen sei. Die Anrechnungsregelung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V fingiere bei Einmalzahlungen für die Zwecke der Beitragsbemessung den Erhalt einer monatlichen Zahlung über 120 Monate hinweg. Auf den Auszahlungszeitpunkt der Kapitalleistung komme es für die Beitragsbemessung daher gerade nicht an. Mit der Anwendbarkeit von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V auf die Kapitalleistungen hätten sich das Sozialgericht und das Landessozialgericht in dem vorhergehenden Klageverfahren bereits eingehend auseinandergesetzt. Hierauf werde verwiesen. Auch die Berufung der Klägerin auf "formale Fehler" der Beklagten greife nicht durch. Die Beklagte möge in den Bescheiden aus 2008 und ab 2015 unterschiedliche Versichertennummern verwendet haben. Es sei allerdings nicht erkennbar, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die subjektiven Rechte der Klägerin haben sollte. Der Vortrag der Klägerin, wonach die Angelegenheit von der Beklagten in "zwei Vorgängen" bearbeitet werde, von denen der erste nie abgeschlossen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 eine beitragsrechtliche Entscheidung über den gesamten Zeitraum ab 2008 getroffen. Spätestens damit sei der Widerspruch der Klägerin aus dem Jahr 2008 erledigt. Auch in den angegriffenen Bescheiden beziehe die Beklagte den gesamten Beitragszeitraum seit 2008 in ihre Prüfung ein. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin rechtsmissbräuchlich erscheine. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hätten eingehend festgestellt, dass die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitalleistungen mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehe. Das Gericht habe mit Schreiben vom 25. März 2021 darauf hingewiesen, dass die Klägerin den gleichen Sachverhalt und die identischen Rechtsfragen nochmals anhängig gemacht habe. Von einer Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG sehe das Gericht vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer dennoch ab.

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Die Klägerin hat am 10. März 2025 Berufung gegen den ihr am 13. Februar 2025 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt. Sie habe eine einmalige Einnahme "neben dem Arbeitsentgelt" erhalten. Bei den der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahmen ("Versorgungsbezüge"), soweit sie "neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen" erzielt würden, handele es sich aber um Einnahmen, die bei Pflichtversicherten der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) unterworfen würden. Die Beklagte verstoße mit Vorsatz gegen geltendes Recht, weil sie die vorrangige Mitgliedschaft in der GKV und den Versichertenstatus 1 zum Vorteil der Krankenversicherung und zum Nachteil der Klägerin vorzeitig - vor dem Ende der Beschäftigung - und damit rechtswidrig in eine Mitgliedschaft in der KVdR und in den Versichertenstatus KVdR-Rentner geändert habe. Die vorliegende einmalige lohnsteuerfreie Einnahme der pflichtversicherten Beschäftigten sei kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug, weil die Kapitalzahlung - neben - dem Arbeitsentgelt (und nicht - anstelle - von Arbeitsentgelt) erzielt worden und kraft Gesetzes Arbeitsentgelt gewesen sei (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und sie sei dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, weil sie lohnsteuerfrei sei (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz SvEV). Offenkundige Tatsachen bedürften im Zivilprozess (und entsprechend auch in den anderen Prozessarten) auch im Falle des Bestreitens keines Beweises (§ 291 ZPO), sondern könnten vom Richter ohne Beweisaufnahme festgestellt werden. In keinem der seit Januar 2008 laufenden Verfahren sei berücksichtigt worden, dass der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)" Ungleichbehandlungen bei Versorgungsbezügen von freiwillig versicherten und pflichtversicherten Rentnern in der KVdR, bei den Beitragssätzen, bei der Tragung der Beiträge und bei den Zuschüssen beseitigt habe. Beitragspflicht für eine der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Einnahme ("Versorgungsbezüge") bestünde somit allenfalls, wenn die Klägerin sie als Rentnerin neben der Altersrente oder Versorgungsbezügen erzielen würde. Dies sei nicht der Fall. Die Einnahme sei kein der Rente vergleichbares beitragspflichtiges Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV, sondern steuer- und sozialversicherungsfreies Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 b SGB IV, weil die 240 monatlichen Versicherungsbeiträge aus steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt zu 100 % selbst finanziert worden seien. Es handele sich zudem um einen Altvertrag mit vorgelagerter Besteuerung und Sozialversicherungspflicht auf die eingezahlten Beiträge. Für Neuverträge ab 1. Januar 2025 seien die Einzahlungen steuer- und beitragsfrei.

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Die Klägerin beantragt,

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die für den GKV-Versichertenstatus 1 der Klägerin maßgebende Art der Einnahme - von Amts wegen - zu ermitteln und den Tatbestand sowie die Bescheide entsprechend zu berichtigen und die zu Unrecht erhobenen Beiträge in Höhe von 3.946,66 € zzgl. Zinsen seit der ersten Zahlung im Februar 2008 zu erstatten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 500,00 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2025 gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

19

Das Gericht nimmt nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen des Falles und die Subsumption hierunter sorgfältig und zutreffend erarbeitet. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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Der Senat hat sich bereits in seinen Entscheidung vom 7. März 2018 (L 1 KR 91/17) und 9. Juni 2022 (L 1 KR 33/22 WA) mit dem Fall beschäftigt und dort die damaligen Berufungen der Klägerin zurückgewiesen. Auch hierauf wird Bezug genommen. Seitdem hat es in der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG keine Entwicklungen gegeben, die eine andere Beurteilung des Falles rechtfertigen könnten. Zu dem auch wieder in diesem Verfahren vorgebrachten Argument der Klägerin, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht Rentnerin, sondern Beschäftigte gewesen sei, hat der Senat schon in seiner vorherigen Entscheidung ausgeführt, dass die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 SGB V sowohl für Beschäftigte (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) als auch für Rentner (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V) gilt (vgl. LSG NRW, Urt. v. 28.09.2022 – L 11 KR 531/21; LSG BW, Urt. v. 13.05.2020 – L 5 KR 2458/18).

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Ebenso wie das Sozialgericht hat der Senat in diesem Verfahren noch von der Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG abgesehen. Sollte die Klägerin ein weiteres Verfahren anstreben, wird sie jedoch dort mit entsprechenden Kosten zu rechnen haben.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


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