Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 24 U 8/24
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 43.973,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Wohnmobils LMC Cruiser Comfort T 732 G, FIN: ...
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 1 zu 31 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 sowie 45 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und der Kosten der Nebenintervention. Die weitergehenden Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin; die Beklagte zu 1 trägt den verbleibenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Gewährleistungs- und Deliktsrecht wegen der Ausstattung eines Wohnmobils mit unzulässigen Abschalteinrichtungen geltend.
Gemäß verbindlicher Bestellung vom 23. Mai 2020 (Anlage KB 32, OLG 1162) bestellte der Kläger bei der Beklagten zu 1 ein Wohnmobil vom Typ LMC Cruiser Comfort T 732 G zum Barzahlungspreis von 70.000 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer als Neufahrzeug. Am 3. Juli 2020 stellte die Beklagte zu 1 dem Kläger für das Fahrzeug einen Betrag von 58.487 € einschließlich 16 % Umsatzsteuer in Rechnung (Anlage K 25, Bl. 120 Bd. I d. A.). Am 31. Juli 2020 stellte sie einen weiteren Betrag von 9.747,90 € einschließlich 16 % Umsatzsteuer für den Einbau zusätzlicher Ausstattungsmerkmale wie Solaranlage, Klimaanlage, Navigationsgerät, Fahrradträger, Fernsehgeräte und WC-Entlüftung ("SOG") in Rechnung (Anlage KB 32, OLG 1163-1167).
Das Wohnmobil beruht auf einem von der Beklagten zu 2 hergestellten Basisfahrzeug vom Typ Fiat Ducato und ist mit einem Vierzylinder-Dieselmotor vom Typ Multijet 110 kW, Baumuster F1AGL411C, ausgestattet. Es verfügt über eine Typgenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 6 und wurde am 14. September 2020 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt einer zeit- und temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (AGR), die bewirke, dass die AGR nur innerhalb eines Temperaturbereichs von 15 °C bis 39 °C wirksam sei. Die Beklagte zu 1 hat sich hierzu mit Nichtwissen erklärt und dies damit begründet, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse von den technischen Details des Motors und der emissionsrelevanten Komponenten und auch nicht über Einsicht in die Interna der Herstellerin verfüge und deshalb auf deren Informationen angewiesen sei.
Die Beklagte zu 2 trägt vor, aus Gründen des Motorschutzes werde die AGR temperaturabhängig "moduliert". Diese Funktion richte sich aber nicht nach der Außen-, sondern nach der teilweise erheblich höheren Ansauglufttemperatur. Erst wenn diese einen einstelligen Temperaturbereich erreicht habe, werde die AGR moduliert. Gemessen an der Außenlufttemperatur beginne die Modulierung durchschnittlich frühestens im mittleren einstelligen Temperaturbereich. Selbst für die neuere Abgasnorm Euro 6d-TEMP habe der Verordnungsgeber in den einschlägigen regulatorischen Vorschriften anerkannt, dass die AGR in niedrigen Temperaturbereichen nicht ebenso wirksam sein könne und müsse wie bei höheren Temperaturen.
Den Vortrag der Beklagten zu 2 zur temperaturabhängigen "Modulation" der AGR hat sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht.
Zur Begründung seines Nachlieferungsbegehrens behauptet der Kläger, ein vergleichbares Wohnmobil vom Typ LMC Cruiser T 732 G aus dem Modelljahr 2023 sei noch als Neufahrzeug verfügbar. Das Nachfolgemodell sei der LMC Cruiser T 662 G, der im Modelljahr 2024 unverändert bleibe.
Erstmals in der Berufungsinstanz trägt der Kläger vor, er habe für nachträgliche Einbauten einen Betrag von 2.934,01 € aufgewandt. Dies führe im Falle der Rückgabe des Fahrzeugs zu einer Bereicherung der Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2025 hat der Kläger mehrere Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren vorgelegt, aus denen er meint herleiten zu können, dass sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstandserkennung verfüge. Im Übrigen wird wegen seines Berufungsvorbringens auf die Berufungsbegründung vom 25. April 2024 sowie den Schriftsatz vom 31. Juli 2025 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Landgerichts Lüneburg - Az. 3 O 143/21 - vom 24. Januar 2024 aufzuheben und den Rechtstreit an das Landgericht Lüneburg zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bezogen auf die Beklagte zu 1 beantragt der Kläger,
wie folgt zu erkennen:
- 2.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nachzuliefern.
- 3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
- 4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger notwendige Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen.
- 5.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger andere Verwendungen im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzen, soweit sie dadurch bereichert wird oder die Kosten für den Ausbau aus dem streitgegenständlichen Fahrzeug und den Einbau in das nach Ziffer 1 zu liefernde Fahrzeug zu ersetzen.
- 6.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger Aufwendungen im Sinne von §§ 284, 304 BGB zu ersetzen, die er für das im Klageantrag Ziffer 1 genannte Fahrzeug gemacht hat oder noch machen wird.
Hilfsweise für den Fall des Nichtbestehens des vorrangig geltend gemachten Nachlieferungsverlangens beantragt der Kläger anstelle der Klageanträge 1 bis 5,
wie folgt zu erkennen:
- 2a.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerpartei 68.235,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ..., Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.
- 2b.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziffer 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.
- 2c.
Es wird feststellt, dass die Beklagte zu 1 sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.
Bezogen auf die Beklagte zu 2 beantragt der Kläger als Hauptantrag, zu erkennen:
- 7.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... durch die Beklagte zu 2 resultieren.
Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag Ziffer 6 unzulässig ist, beantragt der Kläger anstelle des Antrages Ziffer 6, zu erkennen:
- 7a.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerpartei 68.235,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells Cruiser Comfort T 732 G des Herstellers LMC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ..., Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.
- 7b.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziffer 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.
- 7c.
Es wird feststellt, dass die Beklagte zu 2 sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.
Der Kläger beantragt äußerst hilfsweise für den Fall, dass der große Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges gegenüber der Beklagten zu 2 nicht verlangt werden kann, zu erkennen:
- 8.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziffer 1 über 15 % des Kaufpreises, mithin 10.223,66 €, zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Bezogen auf beide Beklagte beantragt der Kläger zu erkennen:
- 9.
Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.398,64 € jeweils getrennt und gesondert und in voller Höhe freizustellen.
Die Beklagten sowie die Nebenintervenientin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1 stellt, ebenso wie die Nebenintervenientin, einen Sachmangel in Abrede. Das Wohnmobil verfüge nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Vortrag der Beklagten zu 2 sei für das eigenständige Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 unbeachtlich. Die Implikation eines Thermofensters sowie anderer möglicher Abschalteinrichtungen bestreitet die Beklagte zu 1 mit Nichtwissen. Jedenfalls sei ein Thermofenster als "Industriestandard" gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB bei Sachen der gleichen Art üblich. Eine temperaturgesteuerte AGR sei bei Dieselmotoren Stand der Technik, zur Vermeidung von Stickoxiden seit Jahrzehnten üblich und in Fachkreisen allgemein bekannt.
Im Rahmen der Nacherfüllung bestehe kein Anspruch auf Ersatzlieferung eines zeitaktuellen Modells. Das Fahrzeug, das Gegenstand des Kaufvertrags ist, werde nicht mehr hergestellt. Auch ein vergleichbares Nachfolgemodell gebe es nicht. Spätere Modelle vom Typ LMC Cruiser T 732 G unterschieden sich von dem klägerischen Fahrzeug so sehr, dass sie nicht als Nachfolgemodelle angesehen werden könnten. Darüber hinaus seien auch Fahrzeuge dieses Typs aus einem späteren Modelljahr nicht mehr verfügbar, weil dieser Typ nach dem Modelljahr 2022 nicht mehr hergestellt worden sei. Der später hergestellte LMC Cruiser T 662 G sei kein Nachfolgemodell, sondern gehöre einer unterschiedlichen Baureihe an. Schließlich sei ein Anspruch auf Nachlieferung ausgeschlossen, weil der Kläger der Beklagten zu 1 keine angemessene Frist gesetzt habe und es an einem den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27) genügenden tauglichen Nacherfüllungsverlangen fehle.
Wegen des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungen der Beklagten zu 1 vom 9. Juni 2024 und der Beklagten zu 2 vom 14. Juni 2024 sowie die Schriftsätze der Beklagten zu 1 vom 8. September 2025 und der Beklagten zu 2 vom 27. Oktober 2025, wegen des Vorbringens der Nebenintervenientin auf die Schriftsätze vom 14. November 2025 und vom 21. Januar 2026 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und insoweit teilweise begründet, als der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung des Kaufvertrags beanspruchen kann. Sie führt wie aus dem Tenor ersichtlich zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
1. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung ist ohne Erfolg, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verlangt. Sie hat jedoch mit dem auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Hilfsantrag teilweise Erfolg.
a) Das Wohnmobil weist einen Sachmangel auf, weil es über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007 S. 1 ff; künftig: VO 715/2007/EG) jedenfalls in Gestalt einer temperaturabhängigen Steuerung der AGR (sogenanntes Thermofenster) verfügt.
aa) Für die rechtlichen Voraussetzungen eines Sachmangels kommt, da der Kaufvertrag im Jahre 2020 und damit vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden ist, gemäß Art. 229 § 58 EGBGB die Vorschrift des § 434 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (a. F.) zur Anwendung. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB a. F.), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F.). Da die Parteien vorliegend keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben und auch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht ersichtlich ist, kommt nur eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F. in Betracht.
Das Fahrzeug des Klägers weist einen Sachmangel wegen einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a. F. auf. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. Dem wurde das vom Kläger erworbene Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang nicht gerecht, weil es werkseitig mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war (und nach wie vor ist), aufgrund deren die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde bestand (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 25 ff mwN). Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG jedenfalls in Gestalt des Thermofensters.
bb) Nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG kann eine Abschalteinrichtung schon dann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verändert und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird. Während in Bezug auf die Funktionsänderung auf Teile des Emissionskontrollsystems abgestellt werden kann, kommt es für die Wirkung der Funktionsänderung auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit an, etwa auf die kombinierte Wirkung von Abgasrückführung und -reinigung. Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG nicht die Einhaltung des Grenzwerts, sondern die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs. In diesem Zusammenhang bedarf es eines Vergleichs der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet. Ob die Grenzwerte unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auch bei veränderter Funktion eingehalten würden (Grenzwertkausalität), ist hingegen mit Rücksicht auf den Wortlaut des Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG nicht von Bedeutung. Die Prüfung im NEFZ lässt nur in Bezug auf die dabei wirksamen Emissionskontrollsysteme Prognosen für den gewöhnlichen Fahrbetrieb zu und auch das nur dann, wenn die Wirksamkeit der betreffenden Systeme im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht verringert wird. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG knüpft an die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit an und nicht an die Einhaltung der Grenzwerte im NEFZ. Das gilt ohne Rücksicht auf die jeweils eingesetzten Technologien (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 51).
cc) Das Fahrzeug des Klägers verfügt über ein Thermofenster, das eine Reduzierung der AGR-Rate bei niedrigen Umgebungslufttemperaturen ab dem mittleren einstelligen Temperaturbereich bewirkt und damit die Voraussetzungen einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG erfüllt.
(1) Dem Senat ist aus einer Vielzahl anderer "Dieselverfahren" bekannt, dass alle Fahrzeuge mit Dieselmotor und AGR über ein sogenanntes Thermofenster verfügen. Danach ist die Verwendung eines Thermofensters als solches gemäß § 291 ZPO nicht beweisbedürftig.
Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2 als Herstellerin des Basisfahrzeugs wird die AGR temperaturabhängig moduliert, wenn die Ansauglufttemperatur einen einstelligen Temperaturbereich erreicht hat. Gemessen an der Außenlufttemperatur beginnt die Modulierung durchschnittlich frühestens im mittleren einstelligen Temperaturbereich. Im Zusammenhang mit ihrem weiteren Vorbringen, dass bei niedrigen Temperaturen die AGR nicht unvermindert wirksam sein könne, kann ihr Vortrag zu einer "Modulation" der AGR nur im Sinne einer Reduzierung der AGR-Rate bei niedrigen Temperaturen verstanden werden. Dass die AGR dabei nicht in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur, sondern der Ansauglufttemperatur reduziert werden soll, ändert nichts an dem Umstand einer jedenfalls mittelbar außentemperaturabhängigen AGR (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2024 - 19 U 102/24, juris Rn. 16 und OLG Saarbrücken, Urteil vom 24. Januar 2025 - 3 U 124/22, juris Rn. 18). Dieses Vorbringen der Beklagten zu 2 hat sich der Kläger ausdrücklich hilfsweise zu eigen gemacht.
(2) Die Beklagte zu 1 hat dieses Vorbringen nicht hinreichend bestritten. Sie konnte sich hierzu nicht, wie geschehen, mit Nichtwissen erklären.
(a) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei juristischen Personen sind insoweit die Handlungen und Wahrnehmungen ihrer gesetzlichen Vertreter maßgeblich. Darüber hinaus hat eine Partei die Obliegenheit, sich die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen zu verschaffen, soweit es sich um Vorgänge im Bereich von Personen handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (stRspr; zB BGH, Urteil vom 28. November 2023 - X ZR 70/22, BGHZ 239, 77 Rn. 23 mwN). Eine nach der Regelung des § 138 Abs. 4 ZPO unzulässige Erklärung mit Nichtwissen hat zur Folge, dass das entsprechende gegnerische Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, NJW-RR 2016, 1251 Rn. 20).
(b) Danach durfte sich die Beklagte zu 1 nicht auf eine Erklärung mit Nichtwissen beschränken. Diese hat sie damit begründet, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse von den technischen Details des Motors und der emissionsrelevanten Komponenten und auch nicht über Einsicht in die Interna der Herstellerin verfüge und deshalb auf deren Informationen angewiesen sei (Klageerwiderung vom 21. Januar 2022 unter 5.1). Über solche Informationen verfügt sie nun aber, nachdem die Beklagte zu 2 als Herstellerin zur Ausgestaltung des Thermofensters vorgetragen hat. Damit kann sie sich nicht mehr auf mangelnde eigene Kenntnisse berufen. Vielmehr stellt es sich bei dieser Sachlage als rechtsmissbräuchlich dar, wenn die Beklagte zu 1 nunmehr das Vorbringen zum Vorhandensein eines Thermofensters ersichtlich nur deshalb mit Nichtwissen bestreitet, weil es ihr zum Nachteil gereicht. Die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen ist damit ein rechtmissbräuchliches Bestreiten "ins Blaue hinein" und aus diesem Grund unbeachtlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 24. Januar 2025 - 3 U 124/22, juris Rn. 19).
(3) Das Thermofenster erfüllt die Voraussetzungen einer Abschalteinrichtung, weil es eine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollystems unter Betriebsbedingungen bewirkt, die im Unionsgebiet üblich sind. Zu den üblichen tatsächlichen Fahrbedingungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gehört der Betrieb eines Fahrzeugs bei niedrigen Umgebungstemperaturen von bis zu -15 °C (OLG Celle, Urteil vom 3. Juli 2024 - 7 U 234/21, juris Rn. 71 ff; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. November 2023 - 19 U 185/22, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2024 - 24 U 254/21, juris Rn. 76 mwN). Soweit die Nebenintervenientin geltend macht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Modulation erst bei zweistelligen Minustemperaturen einsetze, ändert das an der Bewertung als Abschalteinrichtung nichts. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, beginnt die Modulierung jedenfalls durchschnittlich frühestens im mittleren einstelligen Temperaturbereich.
dd) Die Abschalteinrichtung ist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig. Sie ist nicht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt. Dass das Thermofenster erforderlich wäre, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann nicht festgestellt werden.
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann nach dieser Bestimmung zulässig sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des AGR-Systems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als Beschädigung oder Unfall im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (EuGH, Urteile vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110 und vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 54). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zudem geklärt, dass es sich bei dem AGR-Ventil, dem AGR-Kühler und dem Dieselpartikelfilter um von dem Motor getrennte Bauteile handelt (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 aaO Rn. 51 f).
Außerdem ist eine Abschalteinrichtung nur dann notwendig im Sinne dieser Bestimmung, wenn zum Zeitpunkt der Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 95). Der Unionsgesetzgeber hat bei der Festlegung der Grenzwerte für Schadstoffemissionen die wirtschaftlichen Interessen der Automobilhersteller und insbesondere die Kosten, die den Unternehmen durch die erforderliche Einhaltung dieser Werte auferlegt werden, berücksichtigt. Es ist Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei der Einsatz einer bestimmten Technologie nicht vorgeschrieben ist (EuGH aaO Rn. 92 mwN). Das angestrebte Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus wäre in Frage gestellt, würde eine Abschalteinrichtung allein deshalb zugelassen, weil zum Beispiel die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen (aaO Rn. 93 mwN). Dabei hat sich der Gerichtshof explizit gegen das Argument gewandt, bei der Auslegung des Begriffs "notwendig" seien die Umweltinteressen gegen die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller abzuwägen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, BeckRS 2022, 16620 Rn. 78).
Nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO 715/2007/EG voraus, dass die ausschließliche Notwendigkeit zum Motorschutz nachgewiesen wird. Dabei ist insbesondere auch darzulegen, dass keine andere technische Lösung zur Verfügung stand.
(2) Hieran gemessen ist das Thermofenster nicht für den Motorschutz erforderlich. Soweit sich die Beklagte zu 1 mit dem Hinweis, Thermofenster hätten aus Gründen des Motorschutzes als Industriestandard gegolten, den Vortrag der Beklagten zu 2 zu Motorschutzgründen stillschweigend zu eigen gemacht hat, rechtfertigt dies nicht den Schluss, das Thermofenster sei aus Gründen des Motorschutzes erforderlich.
Die Entstehung von Ablagerungen (Verrußung und Verkokung) stellt als solche weder Beschädigung noch Unfall im Verordnungssinne dar und vermag für sich genommen die Verwendung eines Thermofensters nicht zu rechtfertigen. Daran ändert sich nichts, wenn diese Belagbildung zu einem Ausfall des AGR-Ventils führt, weil es sich hierbei nicht um einen Motorbestandteil handelt. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten gibt keinen Anlass, eine von der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichende Auslegung in Erwägung zu ziehen. Soweit die Entstehung von Rußpartikeln zu einem erhöhten Verschleiß führen soll, gilt nichts anderes, weil auch der Verschleiß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als Beschädigung oder Unfall im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden kann.
Die Verwendung eines Thermofensters könnte daher nur insofern zulässig sein, als die Folgen der Belagbildung zu einer Schädigung des Motors führen und hierdurch der sichere Betrieb des Fahrzeugs gefährdet wird. Hinsichtlich dieser Risiken ist dem Parteivorbringen jedoch nicht zu entnehmen, dass eine andere technische Lösung zur Vermeidung der Ablagerungsrisiken für den Motor nicht zur Verfügung gestanden hätte. Auch die Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, dass diesen Risiken nicht auf andere Weise, etwa durch häufigere und intensivere Wartung, hätte begegnet werden können.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch bereits entschieden, dass auch häufige und kostspielige Wartungsarbeiten es nicht rechtfertigen, zu Lasten des Ziels eines hohen Umweltschutzniveaus eine Abschalteinrichtung zuzulassen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, ob eine andere technische Lösung zur Verfügung stand. Ist das der Fall, ist die Abschalteinrichtung unzulässig. Ob die Herstellung eines solchen Fahrzeugs wirtschaftlich tragfähig ist, ist, weil eine bestimmte Technologie nicht vorgeschrieben ist, der Entscheidung des Fahrzeugherstellers überlassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22, NJW-RR 2024, 27 Rn. 27; VG Schleswig, Urteil vom 20. Februar 2023 - 3 A 113/18, juris Rn. 362 ff). Ein Fahrzeughersteller kann sich jedoch nicht damit rechtfertigen, dass er es versäumt hat, die von ihm geforderte technische Anpassung vorzunehmen.
ee) Da das Fahrzeug einen Sachmangel in Gestalt des unzulässigen Thermofensters aufweist, kann offenbleiben, ob es über weitere Funktionen verfügt, die ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtungen zu bewerten sein könnten.
b) Der mit dem Antrag zu Ziffer 2 gegen die Beklagte zu 1 primär verfolgte Anspruch auf Nachlieferung eines dem gekauften Wohnmobil entsprechenden Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion steht dem Kläger nicht zu.
aa) Der Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Fall 2 BGB) ist nicht auf die Ersatzbeschaffung einer mangelfreien, im Übrigen aber identischen Sache beschränkt, sondern bestimmt sich vielmehr nach der vom Verkäufer im jeweiligen Einzelfall übernommenen Beschaffungspflicht. Diese kann über die ursprüngliche Leistungsverpflichtung des Verkäufers hinausgehen und sich auf eine vom Kaufgegenstand abweichende Sache - etwa ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands - erstrecken, die nach dem Parteiwillen als gleichwertig und gleichartig anzusehen ist (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 40; vom 4. Mai 2022 - VIII ZR 50/20, WM 2022, 1611 Rn. 51 f und vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 183/21, WM 2023, 686 Rn. 22). Welche Ersatzsache in diesem Sinne als austauschbar, also als mit dem Kaufgegenstand gleichwertig und gleichartig zu bewerten ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021 aaO Rn. 42 mwN; vom 4. Mai 2022 aaO Rn. 51 und vom 20. Juli 2022 aaO). Inhalt und Reichweite der vom Verkäufer für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache übernommenen Beschaffungspflicht können deshalb - je nach Parteiwillen - durchaus Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufweisen und sich auf ein zwischenzeitlich auf den Markt getretenes und das Vorgängermodell ersetzendes Nachfolgemodell des Kaufgegenstands erstrecken (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021 aaO Rn. 40, 44 ff; vom 4. Mai 2022 aaO Rn. 52 und vom 20. Juli 2022 aaO).
Bei der die beiderseitigen Interessen der Parteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen ist jedoch davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls so lange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021 aaO Rn. 58; vom 4. Mai 2022 aaO Rn. 53 und vom 20. Juli 2022 aaO Rn. 23). Zudem umfasst die Beschaffungspflicht des Verkäufers im mangelbedingten Nacherfüllungsfall das Nachfolgemodell zeitlich nicht uneingeschränkt, sondern nur dann, wenn ein Nachlieferungsanspruch innerhalb eines als sachgerecht und angemessen zu bewertenden Zeitraums von zwei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht wird (BGH, Urteile vom 21. Juli 2021 aaO Rn. 54; vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19, BGHZ 232, 94 Rn. 46; vom 4. Mai 2022 aaO Rn. 54 und vom 20. Juli 2022 aaO Rn. 25). Die beschriebene zeitliche Begrenzung der Beschaffungspflicht führt zugleich dazu, dass sich eine mögliche Beschaffungspflicht des Verkäufers allein auf das Nachfolgemodell beschränkt, das zu dem Zeitpunkt hergestellt wird, zu dem das Nachlieferungsverlangen erstmals innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gestellt worden ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 aaO Rn. 55).
bb) Dies zugrunde gelegt, ist ein Anspruch auf Nachlieferung ausgeschlossen, weil das zum Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens hergestellte Nachfolgemodell nicht mehr verfügbar ist.
(1) Schon zum Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens im Jahr 2021 wurden Wohnmobile von dem Typ, der Gegenstand des Kaufvertrags ist, nicht mehr hergestellt. Das zu jenem Zeitpunkt angebotene Wohnmobil LMC Cruiser T 732 G wies nicht unerhebliche Änderungen des Aufbaus sowie der Ausstattung auf und verfügte über Motoren einer neuen Generation mit Typgenehmigung nach neueren Emissionsklassen. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu 1, welche die Änderungen der verschiedenen Modelljahre anhand zahlreicher Details dargelegt hat (Schriftsatz vom 8. September 2025, S. 22-29), ist der Kläger nicht entgegengetreten. Nicht entscheidend ist, ob das Modell des Jahres 2021, wie die Beklagte zu 1 meint, wegen des Ausmaßes der Änderungen schon nicht als Nachfolgemodell des klägerischen Fahrzeugs angesehen werden kann; jedenfalls war das ursprünglich gelieferte Fahrzeug im Jahr 2021 nicht mehr verfügbar.
(2) Zum jetzigen Zeitpunkt ist auch das zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens angebotene Modell nicht mehr verfügbar. Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, dass Wohnmobile vom Typ LMC Cruiser T 732 G nach dem Modelljahr 2022 nicht mehr hergestellt wurden. Der Kläger behauptet zwar, über die Netzseite eines Wohnmobilhändlers werde ein solches Fahrzeug noch aus dem Modelljahr 2023 angeboten (Schriftsatz vom 31. Juli 2025, S. 63). Dass dieses Modell inzwischen nicht mehr hergestellt wird, bestreitet er jedoch nicht. Vielmehr macht er geltend, das nunmehr hergestellte Modell LMC Cruiser T 662 G sei das Nachfolgemodell des LMC Cruiser T 732 G. Das ist aber nicht entscheidend, weil das zum Zeitpunkt des Nachlieferungsverlangens verfügbare (Nachfolge-) Modell nicht mehr hergestellt wird und sich die Beschaffungspflicht des Verkäufers nicht auf ein weiteres Nachfolgemodell erstreckt.
Der Kläger hat auch nicht mit Substanz dargelegt, dass ein LMC Cruiser T 732 G aus dem Modelljahr 2023 noch über einen Händler verfügbar wäre. Zwar enthält die von ihm in Bezug genommene Netzseite https://www.caravanwendt.de/de/lmc-cruiser/lmc-cruiser-t-732-g-m4ada.html technische Daten zu einem solchen Modell. Daraus ergibt sich aber nicht, dass dieses noch als Neufahrzeug verfügbar wäre. Die Netzseite bezieht sich nicht auf ein bestimmtes zum Kauf angebotenes Fahrzeug, sondern auf das Modell als solches. Im Gegensatz zu aktuellen Wohnmobilen des Modelljahrs 2026 ist zu dem Modell von 2023 auch kein "Konfigurator" abrufbar, über den ein Interessent ein konkretes Wohnmobil anhand der verfügbaren Ausstattungsmerkmale zusammenstellen und damit die Bestellung eines Neufahrzeugs vorbereiten kann. Vielmehr stellt die Netzseite zu dem Modell von 2023, ebenso wie zu zahlreichen anderen Wohnmobilen früherer Modelljahre, lediglich noch technische Daten zur Verfügung. Für die Verfügbarkeit eines bestimmten Fahrzeugs ergibt sich daraus nichts.
c) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von 43.973,85 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils, aus § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB. Dieser Anspruch ist Gegenstand des Hilfsantrags zu Ziffer 2a, über den zu entscheiden ist, weil der auf Nachlieferung gerichtete Hauptantrag keinen Erfolg hat.
aa) Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Er war wegen des in dem unzulässigen Thermofenster liegenden Sachmangels nach § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB zum Rücktritt berechtigt. Er hat den Rücktritt mit Schriftsatz vom 8. März 2022 (Bl. 407 Bd. II d. A.) gemäß 349 BGB gegenüber der Beklagten zu 1 erklärt. Der Rücktritt kann im Zivilprozess, wie hier geschehen, hilfsweise für den Fall erklärt werden, dass der primär geltend gemachte Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 aaO Rn. 79 f).
bb) Der Kläger hat der Beklagten zu 1 mit dem Schreiben vom 12. August 2021, mit dem er von ihr die Nachlieferung verlangt hat, hierfür eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Ob diese Frist, wie die Beklagte zu 1 mit ihrem Schreiben vom 16. August 2021 eingewandt hat, unangemessen kurz war, kann offenbleiben. Denn auch ein Nacherfüllungsverlangen mit einer zu kurzen Frist setzt eine angemessene Frist in Gang (BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 31). Diese war zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 8. März 2022, über ein halbes Jahr nach dem Nachlieferungsverlangen, jedenfalls verstrichen. Die Nachfrist soll dem Schuldner Gelegenheit geben, seine im Wesentlichen vorbereitete Leistung nunmehr zu erbringen. Die Nachfrist braucht deshalb nicht so lang zu sein, dass der Schuldner innerhalb dieser Frist seine Leistung überhaupt erst vorbereiten kann. Zwar sind bei Prüfung der Frage, ob die Nachfrist angemessen ist, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Nachfrist muss aber nicht zu einer Ersatzlieferungsfrist werden (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 [zu § 326 BGB a. F.]; OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 27 U 13/17, NJW-RR 2018, 1141, 1143). Vor diesem Hintergrund war der Beklagten zu 1 für die Nachlieferung jedenfalls nicht mehr als ein halbes Jahr zuzubilligen.
cc) Das Nachlieferungsverlangen ist nicht deshalb unzureichend, weil der Kläger der Beklagten zu 1 keine Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs gegeben hätte. Zwar muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es diesem ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (BGH, Urteile vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 30 und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 278/16, NJW 2017, 2758 Rn. 27). Diesen Anforderungen hat der Kläger aber Genüge getan, indem er im Schreiben vom 12. August 2021 angeboten hat, das Fahrzeug nach Terminabsprache zum Zwecke der Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte zu 1 ist darauf in ihrem Schreiben vom 16. August 2021 nicht eingegangen und hat damit zum Ausdruck gebracht, an einer Untersuchung des Fahrzeugs nicht interessiert zu sein.
dd) Der Rücktritt ist nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen. Die in der Lieferung eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht als unerheblich im Sinne der genannten Vorschrift eingestuft werden (BGH, Urteil vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 54 ff).
ee) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 43.973,85 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils, verlangen.
(1) Rechtsfolge des Rücktritts ist nach § 346 Abs. 1 BGB die wechselseitige Pflicht der Parteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen und zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Die Beklagte zu 1 hat damit dem Kläger den Kaufpreis zurückzugewähren. Dieser beläuft sich auf 68.235,29 €. Zwar weist die Rechnung der Beklagten zu 1 vom 3. Juli 2020 (Anlage K 25, Bl. 120 Bd. I d. A.) nur einen Kaufpreis von 58.487,39 € aus. Ebenfalls Bestandteil des Kaufpreises ist aber der weitere Betrag von 9.747,90 € aus der Rechnung der Beklagten zu 1 vom 31. Juli 2020 (Anlage KB 32). Das ergibt sich aus der Zusammenschau mit der verbindlichen Bestellung vom 23. Mai 2020 (Anlage KB 32), die einen Barzahlungspreis von 70.000 € ausweist. Dem entspricht nach Abzug der Umsatzsteuer von 19 % ein Nettopreis von 58.823,53 €. Die Nettopreise der Rechnungen vom 3. Juli 2020 und vom 31. Juli 2020 belaufen sich auf 50.420,16 € und 8.403,35 € und ergeben zusammen einen Betrag von 58.823,51 €, der nahezu identisch ist mit dem Nettopreis aus der verbindlichen Bestellung. Dass der Bruttopreis der beiden Rechnungen von 68.235,29 € hinter dem zunächst vereinbarten Barzahlungspreis von 70.000 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer zurückbleibt, liegt an dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 16 %, der seit dem 1. Juli 2020 galt und den beiden Rechnungen zugrunde gelegt ist. Auch der Leistungsumfang der Rechnung vom 31. Juli 2020 korrespondiert mit der verbindlichen Bestellung, da er den Einbau von Ausstattungen wie Solaranlage, Klimaanlage, Navigationsgerät, Fahrradträger, Fernsehgeräte und WC-Entlüftung ("SOG") zum Gegenstand hat, die in der Bestellung als Sonderausstattung vereinbart und im Preis von 70.000 € inbegriffen waren. Zwar wurden diese Ausstattungsmerkmale nicht vom Hersteller des Wohnmobils eingebaut, sondern von der Beklagten zu 1. Das ändert aber nichts daran, dass sie Gegenstand des Kaufvertrages sind und ihr Einbau nicht erst nachträglich durch einen gesonderten Werkvertrag vereinbart wurde.
Die tatbestandliche Feststellung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe das Wohnmobil gemäß Kaufvertrag vom 23. Mai 2020 zum Kaufpreis von 58.487,39 € erworben, steht der Annahme eines Kaufpreises von 68.235,29 € nicht wegen der Beweiskraft des Tatbestandes nach § 314 ZPO entgegen. Denn die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene verbindliche Bestellung mit einem vereinbarten Barzahlungspreis von 70.000 € ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit ist abweichender unstreitiger Parteivortrag aus der ersten Instanz zu einem geringeren Kaufpreis überholt. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau des erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen zunächst vereinbarten Preises von 70.000 € und den - so auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen - Einzelbeträgen der beiden Rechnungen von 58.487,39 € und 9.747,90 € unter Berücksichtigung der Änderung des Umsatzsteuersatzes, dass sich der Kaufpreis zutreffend auf 68.235,29 € beläuft.
(2) Auf den Anspruch des Klägers ist nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Wertersatz für die bisherige Nutzung des Wohnmobils anzurechnen.
Der nach § 287 ZPO zu schätzende Nutzungsersatz bei Wohnmobilen bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer, weil anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren gehört, sondern auch das Wohnen auf Rädern. Deshalb wäre ein Nutzungsersatz allein auf Grundlage der Laufleistung in Kilometern (voraussichtliche Gesamtfahrleistung) nicht sachgerecht (OLG München, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 3 U 297/11, juris Rn. 60; OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 28 U 135/13, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 1 U 133/13, juris Rn. 117). Nach der Rechtsprechung der mit Abgasverfahren befassten Zivilsenate des Oberlandesgerichts Celle ist die durchschnittlich zu erwartende Gesamtnutzungszeit eines Wohnmobils wie des hier streitgegenständlichen mit 15 Jahren zu bemessen (OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2023 - 7 U 346/22, juris Rn. 102; ebenso OLG Stuttgart aaO Rn. 123). Der Senat verkennt weder, dass eine längere Nutzung im Einzelfall möglich ist, noch, dass ein Wohnmobil auch nach 15 Jahren noch einen Marktwert haben kann. Entscheidend ist aber nicht die maximal mögliche Nutzungsdauer, sondern die im Zeitpunkt des Erwerbs durchschnittlich zu erwartende Gesamtnutzungsdauer, die der Senat im Wege der Schätzung mit 15 Jahren bemisst (vgl. OLG Celle aaO Rn. 104). Dass die Nutzung dabei pauschal bemessen wird und das individuelle Nutzungsverhalten nicht mit allen Besonderheiten des Einzelfalls erfasst werden kann, ist einer solchen Bewertung immanent, im Rahmen einer praktikablen Schätzung aber hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23, WM 2025, 322 Rn. 6 mwN).
Auf der Grundlage des Kaufpreises von 68.235,29 €, der im Zeitpunkt der Erstzulassung am 14. September 2020 zu erwartenden Nutzungsdauer von 180 Monaten und der tatsächlichen Nutzungsdauer von 64 Monaten errechnet sich eine Nutzungsentschädigung von 24.261,44 €.
(3) Ersatz von Aufwendungen nach § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Kläger nicht beanspruchen. Er behauptet erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025, entsprechend den als Anlage KB 33 vorgelegten Rechnungen 2.934,01 € für nachträgliche Einbauten aufgewandt zu haben, durch die die Beklagte zu 1 nach Rückgabe des Wohnmobils bereichert wäre. Die Nebenintervenientin bestreitet dies (Schriftsatz vom 14. November 2025, S. 26). Das neue Vorbringen kann nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Gründe, aus denen hierzu nicht bereits in erster Instanz hätte vorgetragen werden können, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Überdies ist der Betrag von 2.934,01 € nicht vom bezifferten Klageantrag umfasst, der auf Rückzahlung des Kaufpreises von 68.235,29 € gerichtet ist, obwohl eine Bezifferung möglich wäre. Auch hierauf hat der Senat in der Verhandlung hingewiesen.
(4) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 43.973,85 € (Kaufpreis von 68.235,29 € abzüglich Nutzungsentschädigung von 24.261,44 €) besteht gemäß § 348 BGB nur Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Wohnmobils.
d) Der auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichtete Hilfsantrag zu Ziffer 2b ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 Abs. 1 BGB besteht schon dem Grunde nach nicht, weil die Beklagte zu 1 die in dem Sachmangel liegende Pflichtverletzung nicht nach § 276 BGB zu vertreten hat. Aus ihrem vom Kläger nicht mit Substanz bestrittenen Vortrag ergibt sich, dass ihr die Ausstattung des Wohnmobils mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht bekannt war und diese Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruhte. Ob ihr die öffentliche Berichterstattung über Auffälligkeiten im Emissionsverhalten des Fiat Ducato hätte Anlass geben müssen, sich beim Hersteller zu erkundigen, kann dahingestellt bleiben, weil sie von diesem jedenfalls keine einen Mangel bestätigende Auskunft erhalten hätte. Eigene technische Untersuchungen des Emissionsverhaltens wären von ihr als Händlerin nicht zu erwarten gewesen.
e) Ebenfalls nicht begründet ist der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs. Bei einer wie hier Zug um Zug zu erbringenden Leistung kommt der Gläubiger nur in Annahmeverzug, wenn der Schuldner seinerseits die Gegenleistung in der ihm zustehenden Höhe verlangt. Hingegen schließt die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags ein ordnungsgemäßes Angebot aus (stRspr; zB BGH, Urteil vom 29. November 2022 - VI ZR 376/20, VersR 2023, 386 Rn. 9 mwN). So verhält es sich hier, weil der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, ohne die Nutzungsentschädigung in zutreffend berechneter Höhe in Abzug zu bringen. Nach seiner Berechnung auf der Grundlage einer durchschnittlich zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer von 400.000 km (Schriftsatz vom 2. Januar 2024, S. 15, Bl. 1426 Bd. VI d. A.) ergab sich für die tatsächliche Nutzung von 43.358 km zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10. Januar 2024 eine Nutzungsentschädigung von 7.396,36 €, während zu diesem Zeitpunkt die zutreffend nach der Nutzungsdauer berechnete Nutzungsentschädigung bereits 15.163,40 € betrug.
f) Die Feststellungsanträge zu Ziffern 4 und 5 macht der Kläger für den Fall, dass das vorrangig verfolgte Nachlieferungsbegehren keinen Erfolg hat, ausdrücklich nicht geltend; vielmehr sollen in diesem Fall die Hilfsanträge zu Ziffern 2a, 2b und 2c an die Stelle der Anträge zu Ziffern 1 bis 5 treten.
g) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB. Der Kläger hat den auf Rückabwicklung gerichteten Hilfsantrag erstmals mit Schriftsatz vom 8. März 2022 (Bl. 407 Bd. II d. A.) angekündigt, der dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 am 9. März 2022 zugestellt worden ist (Bl. 424 Bd. II d. A.); ebenfalls am 9. März 2022 hat der Klägervertreter diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellt (Protokoll vom 9. März 2022, S. 3, Bl. 429 Bd. II d. A.). Da damit hinsichtlich des auf Rücktritt gestützten Zahlungsantrags am 9. März 2022 Rechtshängigkeit eingetreten ist, ist der Anspruch in analoger Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB ab dem 10. März 2022 zu verzinsen.
h) Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher besteht weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, weil die Beklagte zu 1 die Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB nicht zu vertreten hat, noch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Nachlieferungsverlangen vom 12. August 2021 zu einem Zeitpunkt vorgerichtlich tätig geworden sind, zu dem sich die Beklagte zu 1 mangels Mahnung oder deren Entbehrlichkeit gemäß § 286 BGB noch nicht im Verzug befand.
2. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 gerichteten Hauptantrag ist die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie auch in der Sache nicht begründet.
a) Für den Feststellungsantrag zu Ziffer 7 fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers.
aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Allerdings fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (stRspr.; zB BGH, Urteile vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, WM 2021, 2208 Rn. 15 und vom 2. Mai 2022 - VIa ZR 122/21, WM 2022, 1077 Rn. 15; jew. mwN).
bb) Danach kann der Kläger sein Feststellungsinteresse nicht darauf stützen, dass er sich die Wahl offenhalten möchte, ob er von den Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung (sog. großer Schadensersatz) oder stattdessen Ersatz eines Minderwertes verlangt, um den er das Fahrzeug wegen der Ausstattung mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zu teuer erworben zu haben meint (sog. kleiner Schadensersatz). Denn dem Kläger war bei Klageerhebung die Entscheidung zuzumuten, welchen Schadensersatz er geltend machen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 aaO Rn. 16 ff). Die Umstände, mit denen der Kläger die Unzumutbarkeit dieser Entscheidung zu begründen sucht, sind der Differenzierung zwischen großem und kleinem Schadensersatz immanent und deshalb nicht geeignet, die Entscheidung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Kläger meint insofern, ihm sei nicht zuzumuten, sich auf den kleinen Schadensersatz festzulegen, weil er derzeit nicht absehen könne, wie sich das Risiko möglicher behördlicher Anordnungen und Betriebsbeschränkungen wegen der Ausstattung mit unzulässigen Abschalteinrichtungen entwickeln, ob eine Nachrüstung erforderlich sein werde, mit der bisher nicht absehbare weitere Nachteile und Einschränkungen der Nutzbarkeit des Fahrzeugs verbunden sein könnten und ob das Fahrzeug infolge solcher Nachteile über einen derzeit bezifferbaren merkantilen Minderwert hinaus erheblich an Wert verlieren werde. Umgekehrt sei ihm auch nicht zuzumuten, sich zum jetzigen Zeitpunkt auf den großen Schadensersatz festzulegen, weil er dann in einer für ihn ungünstigen Situation auf dem angespannten Markt für Wohnmobile das erworbene Fahrzeug an die Beklagten herausgeben müsse.
Diese vom Kläger geschilderten Nachteile begründen nicht die Unzumutbarkeit der Wahl zwischen großem und kleinem Schadensersatz, sondern charakterisieren lediglich die mit der Entscheidung für eine der beiden Arten der Schadensberechnung notwendig verbundenen Folgen. Verlangt der Kläger den großen Schadensersatz, so ist er, dies gilt im vorliegenden nicht anders als in jedem anderen vergleichbaren Fall, zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Dies ist gleichermaßen der Preis, den er für das Recht zu zahlen hat, eine als nachteilig angesehene Kaufentscheidung rückgängig machen zu können. Umgekehrt wird der Erwerber eines Fahrzeugs, der sich für den kleinen Schadensersatz entscheidet, so gestellt, als habe er das Fahrzeug in Kenntnis der Ausstattung mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zu einem niedrigeren Preis erworben. Dem Vorteil des niedrigeren Preises steht dann das Risiko gegenüber, dass sich im Hinblick auf etwaige behördliche Anordnungen und die künftige Wertentwicklung des Fahrzeugs weitere Nachteile ergeben könnten.
Stehen dem möglicherweise Anspruchsberechtigten, wie hier, zwei verschiedene Möglichkeiten der Schadensberechnung offen, so muss er sich, wenn er ein bestimmtes Rechtsschutzziel erreichen und seinen Anspruch im Rechtswege durchsetzen möchte, auf eine bestimmte Art der Schadensberechnung festlegen. Diese Entscheidung kann er auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht dadurch vermeiden, dass er anstelle der ihm möglichen Leistungsklage lediglich eine Feststellungsklage erhebt. Die Entscheidung für eine der beiden Arten der Schadensberechnung wäre dann lediglich aufgeschoben; der mit seinem Feststellungsbegehren erfolgreiche Kläger müsste sie später in einem zweiten Prozess treffen. Das Interesse des Klägers, so vorgehen zu können, ist kein berechtigtes im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (BGH aaO Rn. 18).
Soweit der Kläger geltend macht, ihm könnten weitere Schäden in der Zukunft entstehen, etwa in Gestalt von Steuernachforderungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nachrüstung des Fahrzeugs, kann auch daraus ein Feststellungsinteresse nicht hergeleitet werden. Denn solche Nachteile wären jedenfalls dann nicht als Schaden ersatzfähig, wenn der Kläger den sogenannten kleinen Schadensersatz geltend machte (BGH, Urteile vom 5. Oktober 2021 aaO Rn. 17, 33 und vom 2. Mai 2022 aaO Rn. 23). Ob und inwieweit solche Aufwendungen im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann vorliegend offenbleiben. Denn auf eine diesbezügliche Schadensentwicklung könnte der Kläger sein Feststellungsinteresse schon deshalb nicht stützen, weil er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar war (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 2021 aaO Rn. 33 und vom 2. Mai 2022 aaO).
b) Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist darüber hinaus auch unbegründet. Dem Kläger steht gegen sie weder ein Anspruch auf großen noch auf kleinen Schadensersatz zu. Daher sind neben dem auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Hauptantrag auch die Hilfsanträge unbegründet.
aa) Der mit den Hilfsanträgen zu Ziffer 7 gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz besteht nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus §§ 826, 31 BGB ergeben. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind aber nicht erfüllt.
(1) Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Kraftfahrzeugs durch einen Fahrzeughersteller ist nicht schon wegen des darin liegenden Gesetzesverstoßes als sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs anzusehen. Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auslösen kann, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen. Einen derartigen Umstand kann es darstellen, dass die Abschalteinrichtung danach unterscheidet, ob das Kraftfahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wird oder sich im normalen Fahrbetrieb befindet. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde. Sofern die verwendete Abschalteinrichtung demgegenüber auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, ist darauf abzustellen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in einem solchen Fall jedenfalls voraus, dass der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (stRspr; zB BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 11-13 mwN).
(2) Auf der Grundlage dieses rechtlichen Maßstabs können die Voraussetzungen sittenwidrigen Handelns der Beklagten zu 2 dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Das Vorhandensein einer manipulativen Prüfstandserkennung hat er nicht mit Substanz dargelegt. Sonstige Umstände, die die Annahme sittenwidrigen Handelns rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
(a) Dass die AGR in seinem Fahrzeug nicht nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs wirksam ist (sogenanntes Thermofenster), sondern darüber hinaus zeitabhängig ungefähr 22 Minuten nach Motorstart abgeschaltet wird, kann in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers unterstellt werden. Die Ausstattung des Fahrzeugs mit diesen Funktionen rechtfertigt nicht die Annahme vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der Beklagten zu 2 als Herstellerin des Basisfahrzeugs (zB OLG Celle, Beschlüsse vom 21. März 2025 - 7 U 6/25, juris Rn. 22 ff und vom 15. Mai 2025 - 7 U 6/25, juris Rn. 3 ff).
Denn sie sind keine Abschalteinrichtungen in Gestalt einer Prüfstandserkennung, die zwischen dem realen Straßenbetrieb und dem Prüfstand unterscheidet. Zwar liegt eine Prüfstandserkennung nicht nur dann vor, wenn durch die - behauptete - Manipulationssoftware nach Erkennen des Prüfzyklus die Abgasreinigung ausschließlich auf dem Prüfstand verstärkt aktiviert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 18), sondern auch im Fall einer sogenannten "Prüfstandsbezogenheit" der Software. Eine solche setzt jedoch voraus, dass die Software exakt auf die Prüfstandsbedingungen zugeschnitten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - VII ZR 720/21, BeckRS 2022, 12628 Rn. 25), so dass sie im Ergebnis ausschließlich dort zum Einsatz gelangt.
Eine solche "Prüfstandsbezogenheit" weist die temperatur- und zeitabhängige Steuerung der AGR jedoch nicht auf. Denn sie unterscheidet nicht zwischen dem realen Straßenbetrieb und dem Prüfstand. Vielmehr ist - wie die vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Ergebnisprotokoll über die Besprechung des KBA mit Mitarbeitern der R. GmbH vom 19. April 2016 sowie der Bericht des KBA vom 12. Mai 2016 ergeben - die Abschalteinrichtung daran gekoppelt, dass die AGR 22 Minuten nach dem Motorstart reduziert und die Regeneration des Stickoxid-Speicherkatalysators (NSK) nach 22 Minuten oder nach einer bestimmten Anzahl von Regenerationsvorgängen deaktiviert wird. Dabei handelt es sich um Faktoren, die nicht ausschließlich auf dem Prüfstand, sondern auch im Straßenbetrieb zum Tragen kommen.
(b) Über die Behauptung einer rein temperatur- und zeitabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems hinaus behauptet der Kläger, dass dessen Wirksamkeit von weiteren Parametern abhängig sei, die auf die Bedingungen der Messung im NEFZ abgestimmt seien. Diese Parameter bewirkten, dass die Abgasreinigung letztlich nur in der Prüfstandsituation wirksam sei. Eine effiziente Abgasreinigung finde nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs und nur für die Dauer von 21,8 Minuten ab Motorstart statt. Unabhängig von dieser Zeitdauer werde die AGR bei Auftreten bestimmter Störgrößen bereits vorzeitig deaktiviert. Diese Störgrößen seien mehr als 20 Bremsvorgänge, eine Geschwindigkeit von über 50 km/h und ein Drehmoment von mehr als 300/340 Nm, das mit dem auf dem Prüfstand erlaubten Drehmoment von maximal 34 kW korrespondiere. Bei Auftreten einer dieser Störgrößen werde die AGR-Rate nach weiteren 240 Sekunden auf Null gesetzt (Schriftsatz vom 21. Februar 2022, S. 13 f, Bl. 323 f Bd. II d. A.). Daraus ergeben sich jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer prüfstandsbezogenen Steuerung des Emissionskontrollsystems.
(aa) Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat ausweislich des Berichts vom 25. September 2018, den der Kläger als Anlage SN 5 vorgelegt hat, bei einer Untersuchung eines Wohnmobils, das wie dasjenige des Klägers auf einem Basisfahrzeug vom Typ Fiat Ducato beruht und über den 2,3 l-Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 mit 110 kW verfügt, festgestellt, dass innerhalb eines Zeitraums von ungefähr 1.500 Sekunden nach Motorstart die Emissionen nach einem Kaltstart deutlich geringer waren als nach einem Warmstart. Eine darüber hinausgehende Abhängigkeit von den Bedingungen der Typprüfung nach dem NEFZ hat es hingegen nicht festgestellt. Im Gegenteil kann sein Untersuchungsergebnis nur in dem Sinne verstanden werden, dass eine NEFZ-Prüfstandserkennung nicht vorliegt, weil die Wirksamkeit der Abschalteinrichtung bei Messungen im realen Fahrbetrieb außerhalb der Bedingungen des NEFZ zu beobachten war. Der Kläger stützt sich auf dieses Untersuchungsergebnis des KBA ausdrücklich mit dem Hinweis, dass dadurch "das Vorliegen eines unzulässigen Timers" bei einem Fahrzeug mit identischer Motorisierung festgestellt worden sei (Schriftsatz vom 21. April 2022, S. 16, Bl. 619 Bd. III d. A.). Er geht also selbst davon aus, dass das vom KBA untersuchte Fahrzeug mit seinem eigenen Wohnmobil hinsichtlich der für die Beurteilung der Abschalteinrichtung wesentlichen technischen Eigenschaften, insbesondere des Motors, der Motorsteuerung und des Emissionskontrollsystems, übereinstimme. Vor diesem Hintergrund müsste der Kläger konkret darlegen, weshalb die Vermutung berechtigt sein sollte, die Steuerung der AGR sei entgegen den Feststellungen des KBA nicht nur zeit- und temperaturabhängig, sondern prüfstandsbezogen.
(bb) Der Kläger hat die von ihm behauptete Funktionsweise der Abschalteinrichtung, die eine Deaktivierung der AGR bewirke, sobald bestimmte auf die Bedingungen des NEFZ zugeschnittene Störgrößen aufträten, erstmals im Schriftsatz vom 21. Februar 2022 dargestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass sein Fahrzeug tatsächlich eine solche Abschalteinrichtung aufwiese, hat er damit aber nicht dargelegt. Zwar hat er vorgetragen, dass sein Sachvortrag auf Erkenntnissen beruhe, die aus einem in einem anderen Zivilprozess vorgelegten Software-Gutachten resultierten. Diesen Hintergrund hat er aber lediglich pauschal behauptet, ohne irgendwelche konkreten und nachprüfbaren Einzelheiten zu benennen. Er hat zunächst weder ein solches Gutachten vorgelegt noch daraus zitiert oder auch nur den Namen eines Sachverständigen genannt. Auch andere Schriftstücke aus vor anderen Gerichten geführten Verfahren, aus denen die behaupteten Erkenntnisse resultieren sollen, wie gerichtliche Entscheidungen oder Schriftsätze, hat er nicht vorgelegt. Da sich der Kläger nicht auf bestimmte, konkret bezeichnete Schriftstücke bezogen hat, ist seinem Antrag auf Beiziehung von Akten anderer gerichtlicher Verfahren nicht nachzukommen. Der jeglicher Einzelheiten entbehrende pauschale Hinweis auf angebliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren genügt für die Darlegung greifbarer Anhaltspunkte, die für das Vorhandensein der behaupteten prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung sprechen könnten, nicht.
(cc) Auch im Schriftsatz vom 17. Mai 2022 (dort S. 25 ff, Bl. 674 ff Bd. III d. A.) und mit dem als Anlage SN 12 beigefügten Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 28. April 2021 (nochmals identisch vorgelegt als Anlage SN 24, Bl. 1045 ff Bd. V d. A.) hat der Kläger greifbare Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung nicht dargelegt.
(aaa) Das Gutachten des Sachverständigen S. bezieht sich auf ein Fahrzeug mit einem Dieselmotor 2,3 l 110 kW Euro 6, Baumuster F1AGL411C, das mit dem Fahrzeug des Klägers in den wesentlichen Merkmalen der Motorisierung vergleichbar ist. Eine prüfstandsabhängige Funktionsweise der AGR ist dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auch auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen S. festzustellen, dass die AGR nicht nur unter Prüfstandsbedingungen, sondern, jedenfalls teilweise, auch im realen Fahrbetrieb wirksam ist und die Abschalteinrichtung damit auf dem Prüfstand im Grundsatz nicht anders wirkt als im Realbetrieb.
Dass die AGR nicht nach jedem Motorstart aktiviert wird, sondern nur dann, wenn bestimmte Temperaturwerte eingehalten sind, belegt lediglich, dass die AGR nicht nur zeit-, sondern auch temperaturabhängig (sogenanntes Thermofenster) gesteuert ist. Diese Temperaturwerte sind mit einem Rahmen von 15 °C bis 39 °C auch nicht so gewählt, dass mit ihrer Einhaltung nur unter Prüfstandsbedingungen und nach der der Typprüfung vorausgehenden mehrstündigen Konditionierung zu rechnen wäre.
Nach den Ausführungen des Gutachtens wird die AGR abhängig von bestimmten Störgrößen bereits vor Ablauf von 21,8 Minuten reduziert. Eine so enge Anbindung dieser Störgrößen an die Bedingungen der Typprüfung nach dem NEFZ-Verfahren, dass außerhalb des Prüfstands nahezu immer mit dem Auftreten einer Störgröße und demzufolge mit einer vorzeitigen Abschaltung der AGR zu rechnen wäre, ist den Ausführungen des Sachverständigen S. indes nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird die AGR auch bei Auftreten einer Störgröße nicht sofort abgeschaltet, sondern erst nach Ablauf von weiteren vier Minuten. Diese Verzögerung wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Abschalteinrichtung ausschließlich auf den Prüfstand zugeschnitten sein sollte, denn dann wäre anzunehmen, dass sie, sobald wegen des Auftretens einer Störgröße die Prüfstandsituation auszuschließen ist, sofort und nicht erst verzögert wirkt.
Eine Deaktivierung bei Verlassen des vorgegebenen Temperaturrahmens ist einer temperaturabhängigen Steuerung der AGR immanent und wirkt im Realbetrieb nicht anders als auf dem Prüfstand. Die weiteren vom Sachverständigen genannten Störgrößen - häufige Bremsvorgänge, hohes Drehmoment und Geschwindigkeit - sind Werte, die im Realbetrieb zwar möglicherweise nicht nur selten, jedenfalls aber nicht immer vor Ablauf von rund 22 Minuten auftreten. Sie ändern daher nichts daran, dass eine 22minütige Wirksamkeit der erhöhten AGR-Rate nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im Realbetrieb möglich ist. Dies korrespondiert wiederum mit dem ebenfalls vom Kläger vorgelegten Untersuchungsbericht des KBA, nach dem bei Messungen im Realbetrieb festgestellt werden konnte, dass sich die Funktionsweise des Emissionskontrollsystems nach ungefähr 1.500 Sekunden und damit etwas mehr als 22 Minuten - und gerade nicht schon vorher - änderte. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb der für das Drehmoment festgelegte Wert von 300/340 Nm an die Bedingungen des NEFZ angelehnt sein soll. Der für die niedrige Motorleistung im NEFZ vom Kläger ebenso wie vom Sachverständigen S. angeführte Wert von 34 kW bezeichnet kein Drehmoment, sondern die Leistung. Dass ein Drehmoment von 300/340 Nm mit dieser geringen Leistung korrespondieren sollte, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht anzunehmen, weil eine Leistung von 34 kW - den Bedingungen des NEFZ entsprechend - sehr gering ist und hinter der Höchstleistung des Fahrzeugs des Klägers von 110 kW ganz erheblich zurückbleibt, während 300/340 Nm für das Drehmoment vergleichsweise hohe Werte sind, die nicht wesentlich niedriger sind als das maximale Drehmoment von 380 Nm (vgl. den vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Gesamtgenehmigung zum Baumuster F1AGL411C, Anlage SN 29, Bl. 1346 Bd. VI d. A.).
Im Gegenteil spricht das vom Sachverständigen S. geschilderte Kriterium einer Geschwindigkeit von über 50 km/h nicht für, sondern gegen eine dezidierte Prüfstandsbezogenheit der Abschalteinrichtung. Wie der Kläger selbst darstellt (Schriftsatz vom 21. Februar 2022, S. 6, Bl. 316 Bd. II d. A.), dauert der letzte, der außerstädtische Teilzyklus des NEFZ 400 Sekunden, also knapp sieben Minuten. Gleich zu Beginn dieses Teilzyklus wird das zu prüfende Fahrzeug auf 70 km/h beschleunigt. Damit wird der Geschwindigkeitswert von 50 km/h überschritten, so dass auf der Grundlage der vom Sachverständigen S. geschilderten Funktionsweise der Abschalteinrichtung nach weiteren vier Minuten die AGR deaktiviert wird. Dies geschieht mithin bereits vor dem Ende des außerstädtischen Teilzyklus. Die zwischen dessen Beginn und dem Erreichen einer Geschwindigkeit von über 50 km/h liegende Zeit ändert daran nichts, weil sie jedenfalls nicht unwesentlich kürzer ist als 160 Sekunden (Differenz der Dauer des Teilzyklus von 400 Sekunden und des für die Abschaltung angegebenen Zeitwerts von 240 Sekunden). Daraus folgt, dass die AGR nicht während des gesamten NEFZ wirksam ist und gerade in der Prüfstandsituation nicht erst nach Ablauf von 21,8 Minuten, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschaltet wird. Diese Funktionsweise ist nicht mit der Argumentation des Klägers zu vereinbaren, die Zeitdauer von 21,8 Minuten sei gezielt festgelegt worden, damit die AGR während des gesamten Prüfzyklus aktiv sei. Hätte die Beklagte eine Abschalteinrichtung konstruieren wollen, die nur außerhalb des NEFZ die AGR deaktiviert, wäre dies durch eine andere Wahl der maßgeblichen Parameter ohne weiteres möglich gewesen.
Soweit der Kläger im Hinblick auf andere Motortypen behauptet, dass noch weitere, dezidiert prüfstandsbezogene Parameter zur vorzeitigen Reduzierung der AGR-Rate führten, nämlich ein Lenkwinkel von mehr als 30°, eine Geschwindigkeit an der Hinterachse von mehr als 3,9 km/h und eine Gaspedal-Stellung von nicht mehr als 80,0049 %, ergibt sich hierfür aus dem Gutachten des Sachverständigen S. für den untersuchten Motortyp und damit auch für denjenigen im Fahrzeug des Klägers nichts. Mangels jedweder greifbarer Anhaltspunkte sind diese Behauptungen daher als prozessual unbeachtlicher Vortrag ins Blaue hinein zu werten.
(bbb) Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Zusammenstellung von Funktionen der R. GmbH (Anlage SN 16, Bl. 908 ff Bd. IV d. A.).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die in diesen Unterlagen erwähnten Manipulationsmaßnahmen tatsächlich Eingang in die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs des Klägers gefunden haben und es sich insoweit nicht nur um die Darstellung potentieller, aber nicht realisierter Optionen handelt. Ein konkreter Bezug zu dem Motortyp, dem das Fahrzeug des Klägers zuzuordnen ist, ist nicht ersichtlich. Dass die genannten Funktionen tatsächlich in einer Weise in seinem Fahrzeug aktiv wären, dass sie als - zumal prüfstandsbezogene - unzulässige Abschalteinrichtung zu beurteilen wären, ist nicht feststellbar. Die Präsentation der R. GmbH zeigt lediglich das Bemühen, selbst regulatorischen Vorgaben gerecht zu werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Aufspielen der Motorsteuerungssoftware nicht Sache der R. GmbH, sondern des jeweiligen Herstellers selbst war.
Hersteller des im Fahrzeug des Klägers verbauten Motorsteuerungsgeräts ist überdies nicht die R. GmbH, sondern M. M. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Unterlagen der R. GmbH für das hiesige Verfahren Aussagekraft besitzen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger behauptet, dass auch bei Fahrzeugen mit einer M.-M.-Software die R. B. GmbH für die Einspritztechnologie und das electronic control unit (ECU) der Einspritzung zuständig sei (Schriftsatz vom 7. Dezember 2023, S. 38, Bl. 1332 Bd. VI d. A.), ist dies der insofern in Bezug genommenen Gesamtgenehmigung zu einem Fahrzeug mit dem Baumuster F1AGL411C (Anlage SN 29, Bl. 1345 ff Bd. VI d. A.) nicht zu entnehmen. Aus der Anlage ergibt sich zwar, dass B. der Hersteller der Einspritzpumpe, der Injektoren, verschiedener Sensoren und der Lichtmaschine (Generator), also mechanischer Bauteile ist. Als für das "electronic control unit" und die elektronisch gesteuerte Einspritzung zuständiger Hersteller wird jedoch ausdrücklich M. M. und nicht B. angegeben. Für eine wie auch immer geartete Beteiligung der R. B. GmbH an der Ausgestaltung der Motorsteuerung und des Emissionskontrollsystems in Fahrzeugen, die mit einem M.-M.Motorsteuerungsgerät ausgestattet sind, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Behauptung des Klägers, der Inhalt der Zusammenstellung bestimmter Funktionen der R. B. GmbH lasse sich auf sein mit einem M.-M.Motorsteuerungsgerät ausgestattetes Fahrzeug übertragen, bleibt damit eine durch nichts belegte Spekulation.
(ccc) Die Beklagte zu 2 hat eine Prüfstandsbezogenheit der zeitabhängigen Abschalteinrichtung auch nicht zugestanden. Soweit der Kläger auf ihren Vortrag zur zeitabhängigen Modulation der AGR in vor den Landgerichten Kempten und Hechingen geführten Verfahren Bezug nimmt (Schriftsatz vom 7. Dezember 2023, S. 14, 17, Bl. 1308, 1311 Bd. VI d. A.), können die dortigen Ausführungen der Beklagten zu 2 zur Aufwärmphase des Motors nicht in dem Sinne verstanden werden, dass diese eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung hätte zugestehen wollen. Denn die vom Kläger zitierten Äußerungen erschöpfen sich in einer Beschreibung der zeitabhängigen Funktionsweise; für eine Abhängigkeit von weiteren Bedingungen der Typprüfung nach dem NEFZ ist ihnen nichts zu entnehmen.
(ddd) Greifbare Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung hat der Kläger schließlich auch nicht mit dem Schriftsatz vom 31. Juli 2025 und den dort in Bezug genommenen Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren vorgetragen. Der Kläger trägt weiterhin keine Funktion vor, die den Schluss auf eine prüfstandsbezogene Steuerung des Emissionskontrollsystems zuließe.
Der Kläger hat im bisherigen Verfahren - sowohl in erster als auch in zweiter Instanz - zu konkreten Funktionen vorgetragen, die er als prüfstandsbezogen wertet, nämlich zum einen eine Abschaltung der AGR nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer sowie jenseits eines bestimmten Temperaturbereichs und zum anderen die Abhängigkeit der AGR von weiteren Parametern wie Drehmoment, Geschwindigkeit und Häufigkeit von Bremsvorgängen. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger damit eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung nicht dargelegt, weil die maßgeblichen Parameter nicht nur unter Prüfbedingungen, sondern zumindest teilweise auch im Realbetrieb zu erwarten sind. Dem Vorbringen im Schriftsatz vom 31. Juli 2025 ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger nunmehr das Vorhandensein anderer Funktionen behaupten wollte.
Auch aus den vorgelegten Gutachten der Sachverständigen aus anderen Verfahren geht die Ausstattung der jeweils untersuchten Wohnmobile mit einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung nicht hervor. Der Sachverständige R. führt zwar in seinen Gutachten vom 5. Juni 2025 (Anlage KB 13) und vom 30. Juni 2025 (Anlage KB 10) jeweils in der Zusammenfassung aus, die erhobenen Abgasdaten ließen auf das Vorhandensein einer Software schließen, "die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer standardisierten Prüfstandssituation befindet und beim Erkennen einer solchen Situation einen Betriebsmodus wählt, in dem der Stickoxidausstoß geringer ist als im realen Fahrbetrieb". Der Sachverständige führt aber nicht näher aus, aus welchen der erhobenen Messdaten genau er seine Schlussfolgerung zieht, und begründet zudem nicht, weshalb die erhobenen Messdaten nicht nur auf das Vorliegen einer zeitgesteuerten Reduktion der AGR-Rate sowie eines Thermofensters, sondern darüber hinaus auch auf das Vorhandensein einer Prüfstandserkennung schließen lassen sollen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. August 2025 - 14 U 119/23, juris Rn. 97, 99). Nach dem weiteren Inhalt der Gutachten hat der Sachverständige lediglich festgestellt, dass die Stickoxidemissionen in verschiedenen Prüfstandsläufen nach einem Warmstart höher waren als nach einem Kaltstart. Eine Abhängigkeit der Emissionen von der Motorstarttemperatur lässt aber nicht auf eine Abschalteinrichtung schließen, die einen effektiven Betrieb des Emissionskontrollsystems nur auf dem Prüfstand zuließe, weil ein Kaltstart des Motors regelmäßig auch im Realbetrieb vorkommt - notwendigerweise geht jedem Motorlauf bei Betriebstemperatur zunächst ein Kaltstart mit nachfolgender Warmlaufphase voraus. Vielmehr wirkt eine von der Motorstarttemperatur abhängige Steuerung der AGR auf dem Prüfstand nicht anders als im Realbetrieb. Dass der Sachverständige R. gleichwohl eine Prüfstandserkennung annimmt, findet im Inhalt seines Gutachtens keine nachvollziehbare Begründung, sondern kann nur dadurch zu erklären sein, dass er die Funktion einer Prüfstandserkennung anders versteht als in der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 11-13 mwN). Das gleiche gilt für das Gutachten des Sachverständigen Z. vom 13. Januar 2025 (Anlage KB 25), der ebenfalls von erhöhten Stickoxidemissionen nach einem Warmstart auf das Vorhandensein einer Prüfstandserkennung schließt (so ausdrücklich S. 13 des Gutachtens).
Auch die vom Kläger vorgelegten und dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Gutachten des Sachverständigen B. (Anlagen KB 15 und KB 18) belegen das Vorhandensein einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung nicht. Der Sachverständige B. hat lediglich eine Abhängigkeit der AGR-Steuerung von Zeit und Temperatur festgestellt. Das genügt, wie oben ausgeführt, nicht für die Bewertung einer Abschalteinrichtung als prüfstandsbezogen.
bb) Ein auf Ersatz eines Differenzschadens gerichteter Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht ebenfalls nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die haftungsbegründenden Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind. Denn jedenfalls besteht ein Anspruch deshalb nicht, weil dem Kläger unter Berücksichtigung der Vorteilsanrechnung kein ersatzfähiger Schaden verbleibt.
(1) Im Wege der Vorteilsanrechnung sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf den Differenzschaden dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen, ohne dass dadurch die Erlangung einer angemessenen Entschädigung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 44, 80; vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 93). Dabei ist der Restwert des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (BGH, Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 159/22, WM 2024, 224 Rn. 13).
Der Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt damit denselben Grundsätzen der Vorteilsausgleichung wie der Anspruch auf kleinen Schadensersatz auf der Grundlage von §§ 826, 31 BGB. Die Vorteilsausgleichung kann der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist. Dies widerspricht nicht den Vorgaben unionsrechtlicher Vorschriften, ohne dass zweifelhafte Auslegungsfragen bestünden, die zu einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV Anlass geben könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23, WM 2025, 322 Rn. 2 f und vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4; jew. mwN).
(2) Dies zugrunde gelegt, verbleibt dem Kläger nach Anrechnung der Nutzungsvorteile und des Restwerts kein ersatzfähiger Schaden.
(a) Die Nutzungsentschädigung schätzt der Senat, wie oben ausgeführt, auf der Grundlage einer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer von 180 Monaten auf 24.261,44 €.
(b) Darüber hinaus ist der Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Diesen schätzt der Senat gemäß § 287 BGB auf mindestens 50.000 €. Dabei stützt sich der Senat auf eine internetbasierte - und damit auf einer allgemein zugänglichen Quelle beruhende - Ermittlung von Angeboten vergleichbarer Wohnmobile auf der Angebotsplattform "mobile.de". Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt Wohnmobile vom Typ "LMC Cruiser" mit Erstzulassung in den Jahren 2019 und 2020 zu Preisen zwischen 52.900 € und 63.900 € zum Verkauf angeboten wurden, wobei alle Fahrzeuge mit dem 110 kW-Motor ausgestattet waren, über den auch das Wohnmobil des Klägers verfügt. Ein Fahrzeug vom Untertyp "732 G", dem auch dasjenige des Klägers zuzuordnen ist, wurde - bei Erstzulassung im Jahr 2019 - für 59.900 € angeboten. Eine Schätzung des Restwerts auf mindestens 50.000 € ist nach der derzeitigen Marktlage weiterhin gerechtfertigt. Derzeit - am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - wird ein Wohnmobil vom Typ "LMC Cruiser Comfort T 732 G" mit Erstzulassung im April 2018 - also über zwei Jahre älter als das Fahrzeug des Klägers - zum Preis von 59.900 € angeboten.

Der Senat verkennt nicht, dass derartige Angebote keine tatsächlich erzielten Marktpreise angeben, sondern Preisvorstellungen von Verkäufern sind, von denen der letztlich gezahlte Kaufpreis nach unten abweichen kann. Gleichwohl spiegeln diese Angebote die Marktlage wider und sind deshalb eine geeignete Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Dem Angebotscharakter der Preisangaben kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Schätzung ein Abschlag vorgenommen wird. Der Senat schätzt den zumindest anzunehmenden Restwert des Fahrzeugs daher nicht auf einen Durchschnittswert der Angebotspreise, sondern auf einen noch unterhalb derselben liegenden Wert von 50.000 €.
Ein weiterer Abschlag für Risiken, die mit unzulässigen Abschalteinrichtungen verbunden sein können, ist nicht gerechtfertigt. Dass eine entsprechende Wertminderung tatsächlich auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt zu beobachten wäre, hat der Kläger nicht mit Substanz dargelegt und ist auch nicht anzunehmen. Vielmehr sind etwaige Risiken bei der Marktlage, die sich in den herangezogenen Angeboten spiegelt, bereits berücksichtigt. Denn die Diskussionen um die Implikation unzulässiger Abschalteinrichtungen in Wohnmobilen mit einem Fiat Ducato als Basisfahrzeug sind seit etlichen Jahren allgemein bekannt. Ob sich die Marktlage für gebrauchte Wohnmobile, wie der Kläger behauptet, in der Zukunft eintrüben wird, ist nicht entscheidend. Denn im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es auf den Restwert an, den er im Falle einer Veräußerung zum jetzigen Zeitpunkt erlösen könnte.
Die Einwände, die der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025 gegen die Schätzung erhoben hat, greifen nicht durch. Dass die Fahrzeuge aus den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Angeboten nicht in allen Details identisch sind, genügt hierfür nicht. Für eine etwa wesentlich höherwertige Ausstattung der Fahrzeuge hat der Kläger nichts vorgetragen. Daher bleibt es sachgerecht, von den dargestellten Angeboten als Schätzungsgrundlage auszugehen.
Dem Kläger hilft auch nicht weiter, dass er einen Verkauf der genannten Vergleichsfahrzeuge zu dem jeweils angegebenen Preis mit Nichtwissen bestreitet. Denn er hat nicht dargelegt, dass sein Fahrzeug mit den in den Vergleichsangeboten ausgewiesenen Fahrzeugen, deren genaue Ausstattung den jeweiligen Inseraten zu entnehmen ist, nicht vergleichbar wäre und wertmäßig hinter ihnen zurückbliebe. Daher kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm der Nachweis seines Schadens nicht abgeschnitten werden dürfe, denn hierzu vorzutragen hätte er Gelegenheit gehabt.
(c) Die sich aus Nutzungsentschädigung (24.261,44 €) und Restwert (50.000 €) ergebenden Vorteile von zusammen 74.261,44 € übersteigen den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs, wenn dieser, eine Wertminderung von 15 % (vgl. Urteil vom 26. Juni 2023 aaO Rn. 71 ff) unterstellt, mit 58.000 € (85 % des Kaufpreises) angenommen wird, um 16.261,44 €. Dieser Betrag ist höher als ein zugunsten des Klägers mit 10.235,29 € angenommener Minderwert (15 % des Kaufpreises) und lässt diesen somit vollständig entfallen.
(d) Der vollständigen Schadensaufzehrung kann der Kläger schließlich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Restwert müsse anhand von Wertangaben des Bewertungsportals "www.bewerta.de" für gebrauchte teilintegrierte Wohnmobile mit einer Wertminderung von 32 % in fünf Jahren bemessen werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich ausgehend vom Kaufpreis von 68.235,29 € ein Restwert von 46.400 €; bei einer Minderung von nochmals 3 % für ein weiteres Jahr liegt der Restwert bei 44.352,94 € Auch diese Werte führen unter weiterer Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung von 24.261,44 € zur vollständigen Aufzehrung eines etwaigen Differenzschadens. Ein Abschlag vom Restwert für die mit unzulässigen Abschalteinrichtungen verbundenen Risiken ist, wie ausgeführt, nicht gerechtfertigt.
c) Ein Anspruch auf Befreiung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger auch gegenüber der Beklagten zu 2 nicht zu. Allein auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung weiterer Kosten nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22, WM 2023, 2193 Rn. 13). Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus anderen Anspruchsgrundlagen wie § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB oder §§ 826, 31 BGB ergeben, deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind.
III.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 538 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Zurückverweisung an das Landgericht sind nicht erfüllt. Einen Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO legt der Kläger nicht dar; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Selbst wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO leiden sollte, kommt eine Zurückverweisung jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil keine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist; die Sache ist zur Endentscheidung reif.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Bei der Ermittlung der Kostenquoten geht der Senat davon aus, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 nach der Wertvorstellung des Klägers (S. 4 der Berufungsbegründung) mit 80.000 € und die Klage gegen die Beklagte zu 2 entsprechend der Differenz zwischen dem Kaufpreis (68.235,29 €) und einer Nutzungsentschädigung von 7.396,36 € (laufleistungsbasierte lineare Berechnung auf Grundlage der vom Kläger angenommenen Gesamtlaufleistung von 400.000 km und der tatsächlichen Laufleistung am 10. Januar 2024 von 43.358 km) mit 60.838,93 € zu bewerten sind.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht insbesondere nicht im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO. Diese sind höchstrichterlich geklärt. Soweit der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle in einem ähnlichen Fall eine Erklärung des beklagten Wohnmobilhändlers mit Nichtwissen als ausreichend angesehen hat, beruhte dies nicht auf der Zugrundelegung eines abweichenden Obersatzes, sondern auf dem vom Parteivorbringen im hiesigen Verfahren abweichenden Umstand, dass in jenem Verfahren der Fahrzeughersteller keinen eigenen Vortrag zur konkreten Ausgestaltung des Thermofensters gehalten hatte (OLG Celle, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 7 U 274/22, juris Rn. 27, 47 f).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Werte der Klagen gegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagte zu 2 werden nicht zusammengerechnet, weil sie denselben wirtschaftlichen Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG); maßgebend ist der höhere Wert von 80.000 €.
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Referenzen
- § 58 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 434 Sachmangel 7x
- ZPO § 291 Offenkundige Tatsachen 1x
- BGB § 348 Erfüllung Zug-um-Zug 2x
- BGB § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- BGB § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt 3x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 4x
- BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 1x
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 3x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- § 27 Abs. 1 EG-FGV 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 538 Zurückverweisung 3x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Lüneburg - 3 O 143/21 1x
- VIII ZR 278/16 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 254/20 2x (nicht zugeordnet)
- 2 VO 715/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 VO 715/20 4x (nicht zugeordnet)
- 1 VO 715/20 2x (nicht zugeordnet)
- 19 U 102/24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 124/22 2x (nicht zugeordnet)
- X ZR 70/22 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 256/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 234/21 1x (nicht zugeordnet)
- 19 U 185/22 1x (nicht zugeordnet)
- 24 U 254/21 1x (nicht zugeordnet)
- 24 U 103/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 113/18 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 50/20 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 183/21 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 190/19 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 49/15 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 134/84 1x (nicht zugeordnet)
- 27 U 13/17 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 310/08 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 96/12 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 226/14 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 278/16 1x
- VIII ZR 272/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 297/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 135/13 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 U 133/13 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 U 346/22 1x
- VI ZR 376/20 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 136/20 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 303/20 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 6/25 2x
- VII ZR 126/21 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 720/21 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 119/23 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 7 U 274/22 1x