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ZPO § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen

Zivilprozessordnung

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 179/23
16. Dezember 2024
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Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 18/23
11. Dezember 2023
20 O 18/23 11. Dezember 2023
Urteil vom Landgericht Darmstadt (14. Zivilkammer) - 14 O 53/22
24. August 2023
14 O 53/22 24. August 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 AR 136/22
21. Dezember 2022
102 AR 136/22 21. Dezember 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZB 14/19
29. Juni 2022
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Beschluss vom Unknown court (1. Zivilsenat) - I ZB 20/21
23. September 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 60/18
23. Oktober 2019
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 1 AR 74/19
12. September 2019
1 AR 74/19 12. September 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 194/18
29. Mai 2019
I ZR 194/18 29. Mai 2019