ZPO § 312 Anwesenheit der Parteien

Zivilprozessordnung

(1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.

(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 101/15
17. Juni 2016
2 B 101/15 17. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 24/14
1. September 2014
1 W 24/14 1. September 2014
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (7. Zivilsenat) - 7 U 123/10
28. November 2011
7 U 123/10 28. November 2011