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ZPO § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung

Zivilprozessordnung

Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 6/18
10. Juni 2020
3 W 6/18 10. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 Kap 1/16
12. August 2019
3 Kap 1/16 12. August 2019