Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
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ZPO § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 6/18
10. Juni 2020
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3 W 6/18 | 10. Juni 2020 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 Kap 1/16
12. August 2019
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3 Kap 1/16 | 12. August 2019 |