ZPO § 360 Änderung des Beweisbeschlusses

Zivilprozessordnung

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 W 17/22
6. Juli 2022
11 W 17/22 6. Juli 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
5 Sa 370/19 14. Januar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 42/19
6. August 2019
32 SA 42/19 6. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 W 17/17
7. April 2017
10 W 17/17 7. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 5/14 (Abl)
12. Februar 2014
10 W 5/14 (Abl) 12. Februar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (5. Zivilsenat) - 5 U 50/08
27. Juni 2008
5 U 50/08 27. Juni 2008