ZPO § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Zivilprozessordnung

(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.

(2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
5 Sa 370/19 14. Januar 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 360/02
3. Dezember 2013
2 L 360/02 3. Dezember 2013
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 456/10
13. Januar 2011
10 Sa 456/10 13. Januar 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 7/04
19. Oktober 2004
17 U 7/04 19. Oktober 2004