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ZPO § 542 Statthaftigkeit der Revision

Zivilprozessordnung

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 6 U 2305/24 e
28. November 2024
6 U 2305/24 e 28. November 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 48/15
21. Januar 2016
I-2 U 48/15 21. Januar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 49/15
21. Januar 2016
I-2 U 49/15 21. Januar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 50/15
21. Januar 2016
I-2 U 50/15 21. Januar 2016