Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

Zivilprozessordnung

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 15 U 3747/19
18. März 2022
15 U 3747/19 18. März 2022