Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
ZPO § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
Zivilprozessordnung
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 278/05
25. April 2006
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12 U 278/05 | 25. April 2006 |
Urteil vom Landgericht Freiburg - 2 O 313/04
28. Januar 2005
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2 O 313/04 | 28. Januar 2005 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 AR 4/04
24. Juni 2004
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7 AR 4/04 | 24. Juni 2004 |