ZPO § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

Zivilprozessordnung

Betreibt ein Ehegatte oder Lebenspartner, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten oder Lebenspartners gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.

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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 5 K 239/16
25. Juli 2018
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Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 38/09
4. März 2009
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 278/05
25. April 2006
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Urteil vom Landgericht Freiburg - 2 O 313/04
28. Januar 2005
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 AR 4/04
24. Juni 2004
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