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ZPO § 769 Einstweilige Anordnungen

Zivilprozessordnung

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 Ta 170/25
8. August 2025
9 Ta 170/25 8. August 2025
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 37 U 265/25 e
30. Juli 2025
37 U 265/25 e 30. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht München II - 10 HK O 4143/25
25. Juli 2025
10 HK O 4143/25 25. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 38/24
22. Mai 2025
IX ZB 38/24 22. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (10. Kammer) - 10 Sa 29/25
2. Mai 2025
10 Sa 29/25 2. Mai 2025
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Zivilsenat) - 1 W 22/24
28. März 2025
1 W 22/24 28. März 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 27/25
24. Februar 2025
10 SLa 27/25 24. Februar 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 33/24
28. Januar 2025
1 AZR 33/24 28. Januar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 229/22
23. Januar 2025
IX ZR 229/22 23. Januar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 107/24
28. November 2024
20 U 107/24 28. November 2024