ZPO § 802j Dauer der Haft; erneute Haft

Zivilprozessordnung

(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 WF 210/21
24. Januar 2022
13 WF 210/21 24. Januar 2022
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2135/09
3. November 2017
2 BvR 2135/09 3. November 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 42/17
6. September 2017
XII ZB 42/17 6. September 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 WF 120/14
7. Juli 2014
8 WF 120/14 7. Juli 2014