Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 WF 120/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sangerhausen vom 17.04.2014 (Az. 2 FH 1/14) ersatzlos und der weitere Beschluss des Amtsgerichts vom 01.07.2014 aufgehoben, soweit darin der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.04.2014 nicht abgeholfen wurde.

Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen,

1. dass gegen sie im Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem familiengerichtlich gebilligten Vergleich des Amtsgerichts - Familiengericht - Sangerhausen vom 10.01.2012 (Az. 2 F 442/11) ergebenden Verpflichtungen Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann,

2. dass, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, gegen sie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann,

3. dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn sie Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten haben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 17.04.2014 sowie der Aufhebung des weiteren Beschlusses des Familiengerichts vom 01.07.2014, soweit darin dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht abgeholfen wurde.

2

Das Amtsgericht hat die Kindeseltern nämlich nach Ausspruch der Billigung des Vergleichs vom 10.01.2012, dessen Vollstreckung verfahrensgegenständlich ist, nicht in der erforderlichen Weise auf die in Frage kommenden Ordnungsmittel hingewiesen, denn es hat unerwähnt gelassen, dass sich der Sanktionsrahmen für die in Betracht kommende Ordnungshaft auf einen Zeitraum bis zu sechs Monaten beläuft (§§ 89 Abs. 3 S. 2 FamFG, 802j Abs. 1 S. 1 ZPO; vgl. Schulte-Bunert in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 89 Rn 10). Somit ist keine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erfolgt. Daher darf gegenwärtig kein Ordnungsmittel gegen die Kindesmutter angeordnet werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 89 FamFG Rn 8), weshalb der angefochtene Beschluss vom 17.04.2014 ersatzlos aufzuheben ist. Der weitere Beschluss des Familiengerichts ist insoweit aufzuheben, als darin dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht abgeholfen wurde. Die angefochtene Entscheidung kann nämlich nicht deshalb - nur mit Blick auf das festgesetzte Ordnungsgeld - als teilweise zutreffend angesehen werden, weil der Hinweis des Amtsgerichts gemäß § 89 Abs. 2 FamFG vom 10.01.2012 den zutreffenden Sanktionsrahmen für das Ordnungsgeld wiedergegeben hat. Der Hinweis des Familiengerichts vom 10.01.2012 erfüllt in seiner Gesamtheit die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht und kann deshalb die notwendige Warnfunktion nicht übernehmen (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2014, 145). Diese Warnfunktion käme dem Hinweis nur dann zu, wenn er über sämtliche in Betracht zu ziehenden Ordnungsmittel ordnungsgemäß belehrt hätte. Dies ist nicht geschehen, und derjenige Teil des Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG, der sich über die Möglichkeit einer Festsetzung von Ordnungsgeld verhält, kann nicht isoliert als zutreffend betrachtet werden.

3

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des OLG Oldenburg (aaO), dass der maßgebliche Inhalt des von § 89 Abs. 2 FamFG vorgesehenen Hinweises im Tenor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (FamRZ 2011, 1729) wiedergegeben ist, und dass die darin getroffene Formulierung eine Richtschnur für die familiengerichtliche Praxis darstellt.

4

Den nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis kann der Senat - wie hier gegenüber den Kindeseltern geschehen - in zutreffender Weise im Beschlusswege nachholen (vgl. Zöller/Feskorn aaO sowie BGH FamRZ 2011, 1729). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass auch der im Beschluss des Amtsgerichts vom 01.07.2014 mit Blick auf die in Betracht zu ziehende Ordnungshaft unzureichend ist, weil die Voraussetzungen, unter denen Ordnungsgeld als alleiniges Ordnungsmittel verhängt werden kann, nicht genannt werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

6

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 35 FamGKG (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.07.2010 - 11 WF 522/10; 11 WF 523/10 - zitiert nach „juris“). Maßgeblich ist dabei die Höhe des festgesetzten Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698 ff.; OLGR Zweibrücken 2000, 332 f.; s. auch OLG Bamberg FamRZ 1999, 108 f. und FamRZ 2000, 489 f.; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort „Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung“).


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