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ZPO § 802j Dauer der Haft; erneute Haft

Zivilprozessordnung

(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht München II - 7 O 12401/24-ZM
10. Dezember 2025
7 O 12401/24-ZM 10. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 M 135/24
7. Mai 2025
18 M 135/24 7. Mai 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 5 UF 132/24
20. Februar 2025
5 UF 132/24 20. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 32/24
20. Februar 2025
I ZB 32/24 20. Februar 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 UF 132/24
20. Februar 2025
5 UF 132/24 20. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 86/22
27. Juli 2023
I ZB 86/22 27. Juli 2023
Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 270/22
26. Oktober 2022
7 T 270/22 26. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (4. Senat für Familiensachen) - 9 WF 47/22
15. Juli 2022
9 WF 47/22 15. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 WF 210/21
24. Januar 2022
13 WF 210/21 24. Januar 2022
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 679/21
19. April 2021
1 BvR 679/21 19. April 2021