Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
ZPO § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 549/05
18. Januar 2006
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3 Sa 549/05 | 18. Januar 2006 |