ZPO § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Zivilprozessordnung

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 549/05
18. Januar 2006
3 Sa 549/05 18. Januar 2006