ZPO § 810 Pfändung ungetrennter Früchte

Zivilprozessordnung

(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.

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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 10 S 42/16
2. Dezember 2016
10 S 42/16 2. Dezember 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 Sa 549/05
18. Januar 2006
3 Sa 549/05 18. Januar 2006