Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 10 S 42/16

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 09.03.2016, Az. 26 C 1612/15 (11), dahingehend abgeändert, dass die Beklagte im Wege der Stufenklage durch Teilurteil verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für die Monate September und Oktober 2015 aufgrund des mit Herrn ... abgeschlossenen Vertrages über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz der Beklagten betreffend die Einspeisestelle ..., ... (Zähler-Nr. ...) zu zahlenden Einspeisevergütung zu erteilen.

2. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil des Amtsgerichts Saarlouis vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter einer dem Vollstreckungsschuldner ... gehörenden Immobilie in der ... in ... von der Beklagten als Energieversorgungsunternehmen im Wege der Stufenklage Auskunft zu einem zwischen ihr und dem Vollstreckungsschuldner geschlossenen Energieeinspeisungsvertrag über die nach dem EEG für die Monate September und Oktober 2015 zu zahlende Einspeisevergütung sowie deren Auszahlung.

Das Amtsgericht Saarlouis ordnete hinsichtlich der im Klagerubrum bezeichneten Grundstücke auf Antrag der ... mit Beschluss vom 28.7.2015 die Zwangsverwaltung an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter (AZ 4 L 9/15). Die Zustellung der Beschlagnahmeanordnung an den Vollstreckungsschuldner erfolgte am 30.7.2015.

Auf dem ausschließlich zu Wohnzwecken und zur Vermietung genutzten Anwesen des Vollstreckungsschuldners ist eine Photovoltaikanlage als sogenannte Aufdachanlage fest montiert, die in den Beschlag fällt. Der Vollstreckungsschuldner und die Beklagte schlossen bezüglich dieser Photovoltaikanlage einen Vertrag über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie, wonach die gesamte produzierte elektrische Energie in das Netz der Beklagten eingespeist wird. Das Anwesen des Vollstreckungsschuldners selbst partizipiert nicht an dieser gewonnenen Energie.

Noch vor der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung hatte der Vollstreckungsschuldner, der jegliche Kooperation mit dem Kläger ablehnt, seine (auch zukünftigen) Ansprüche auf Zahlung der Einspeisevergütung betreffend die streitgegenständliche Photovoltaikanlage gegenüber der Beklagten an die … abgetreten. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis, AZ 15 M 789/15, zugestellt an die Beklagte am 3.6.2015, pfändete die ... aus notarieller Grundschuldbestellungsurkunde die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Zahlung der Einspeisevergütung einschließlich zukünftiger Zahlungsansprüche und ließ sie sich zur Einziehung überweisen.

Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich auf, ihm eine Fotokopie des mit dem Vollstreckungsschuldner geschlossenen Vertrages betreffend die Einspeisevergütung zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, da die Photovoltaikanlage als Zubehör des Grundstückes nach § 97 BGB von der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung erfasst sei, umfasse die Verhaftung zugunsten des Grundpfandrechts gemäß § 1120 BGB auch die Erzeugnisse eines Grundstückes (auch soweit sie aus dem Zubehör herrührten), und damit auch mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte gemäß § 99 Abs. 3 BGB. Dementsprechend sei auch der Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für die Energieeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage, die zur Energiegewinnung genutzt werde, von der Beschlagnahme umfasst. Die Pfändung und Überweisung des Einspeisevergütungsanspruchs durch die ... zeitlich vor der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung sei ihm gegenüber zumindest hinsichtlich der Ansprüche ab September 2015 unwirksam, da insoweit die Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung finde.

Vor diesem Hintergrund stehe ihm ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten über die Höhe der Zahlungsansprüche aus der Einspeisevergütung gegen die Beklagte zu. Die entsprechende Information könne seinerseits nicht vom Vollstreckungsschuldner erlangt werden, der sich im Ausland befinde und nicht kooperationsbereit sei. Mangels Kenntnis der wesentlichen Bestandteile des Vertragsverhältnisses zwischen Vollstreckungsschuldner und der Beklagten (z.B. Alter der Anlage) könne die Höhe der Einspeisevergütung auch nicht anhand der Zählerstände im Internet recherchiert werden. Ferner käme auch ein Auskunftsersuchen gegenüber der ... bereits aus Gründen des Bankgeheimnisses nicht in Betracht.

Mit der Klage vom 10.11.2015 hatte der Kläger schriftsätzlich angekündigt, im Wege der Stufenklage zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

1. ihm Auskunft über die Höhe der für die Monate September und Oktober 2015 aufgrund des mit Herrn ... abgeschlossenen Vertrages über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz der Beklagten betreffend die Einspeisungsstelle ..., ... (Zähler-Nummer ...) zu vergütenden Einspeisevergütung zu erteilen und

2. den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an ihn nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.12.2015 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2016 hat er (nur) den Antrag zur ersten Stufe gestellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich die notwendigen Auskünfte betreffend das Vertragsverhältnis und die Höhe der Einspeisevergütung auch anderweitig besorgen. Eine Auskunftspflicht ihrerseits bestehe nicht.

Der Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung falle bereits nicht in den Beschlag der Zwangsverwaltung. Aufgrund des Prioritätsprinzips stehe die Einspeisevergütung nach dem EEG aufgrund der zeitlich vorangegangenen Pfändung und Überweisung der ... zu. Eine analoge Anwendung von § 1124 Abs. 2 BGB sei nicht möglich, da es sich ausdrücklich nicht um eine Miete oder Pacht oder eine vergleichbare Forderung handele.

Das Amtsgericht hat die Akten des Amtsgerichts Saarlouis 4 L 9/15 (Zwangsverwaltung) und 4 K 26/15 (Zwangsversteigerung) sowie 15 M 789/15 (Pfändung) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Sodann hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar ein Auskunftsanspruch über die Höhe der von der Beklagten monatlich gezahlten Einspeisevergütung zustehe. Insbesondere sei dem Kläger nicht zumutbar sich die entsprechenden Informationen in anderer Weise zu besorgen. Da die Beklagte über alle Informationen verfüge und ohne weiteres zur Auskunft in der Lage sei, insbesondere ohne Preisgabe von geschützten Daten oder Betriebsgeheimnissen, gebiete es auch § 242 BGB, dass diese die entsprechende Auskunft erteile. Die Einspeisevergütung sei ebenso wie die Photovoltaikanlage selbst durch die bewirkte Beschlagnahme des Grundstücks gemäß §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit §§1120 ff. BGB als Zubehör der zwecks Stromerzeugung gewerblich genutzten Dachfläche in den Haftungsverband mit aufgenommen, zumal die Erträge aus der Anlage zumindest mittelbar zur Unterhaltung des Gebäudes genutzt werden könnten, sodass es grundsätzlich Aufgabe des Klägers sei, die Höhe und die Einziehbarkeit dieser Erträge zwecks Verwertung in der Zwangsvollstreckung zu prüfen.

Die Ansprüche auf Zahlung der Einspeisevergütung seien dabei als getrennte Erzeugnisse des Grundstücks gemäß § 99 Abs. 3 BGB von der Beschlagnahme erfasst, da die Beklagte als Energieversorger dem Vollstreckungsschuldner als Betreiber der Photovoltaikanlage für die gewonnene Energie, die in das Stromnetz eingespeist werde, eine gesetzlich zugesicherte Einspeisevergütung nach dem EEG zahle. Es handele sich damit um eine Nutzung des Gebäudedaches und damit auch des Grundstückes, bei der der Betreiber, vorliegend der Vollstreckungsschuldner, investiert und ein Unternehmerrisiko übernommen habe und umgekehrt die Beklagte als Energieversorger die Pflicht zur Abnahme des Stroms und zur entsprechenden Vergütung.

Dennoch sei der Klage der Erfolg zu versagen, da bereits an dieser Stelle feststehe, dass der mit der Stufenklage auf der letzten Stufe verfolgte Zahlungsanspruch dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zustehen könne.

Dies sei bedingt durch den unstreitig vor der Beschlagnahme zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ... . Insoweit gelte das Prioritätsprinzip. Eine analoge Anwendung von § 1124 BGB oder § 1126 BGB scheide angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschriften aus. Eine Regelung bezüglich kaufvertraglicher Ansprüche aus Dauerbezugsvereinbarung habe der Gesetzgeber gerade nicht getroffen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Standpunkt, nach Sinn und Zweck der Zwangsverwaltung sei eine Erweiterung der Beschlagnahme über den gesetzlichen Umfang hinaus für Forderungen anzunehmen, die anstelle einer Miet- oder Pachtforderung einen Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks darstellten. Insoweit verfolge die Zwangsverwaltung den Zweck, die Befriedigung der Vollstreckungsgläubiger aus den Nutzungen des Grundstücks zu erreichen, weshalb es keinen Unterschied machen könne, ob die Nutzung der Anlage dem Netzbetreiber zum Gebrauch gegen Zahlung eines Entgelts überlassen werde oder ob der Eigentümer die Anlage weiterhin selbst betreibe und lediglich die erzeugte Energie gegen Entgelte in das öffentliche Netz einspeise, wie der BGH in seinem Beschluss vom 20.11.2014, V ZB 204/13 ausgeführt habe. Dementsprechend sei es vor dem Hintergrund, dass wesentlich Gleiches gleich zu behandeln sei, Aufgabe des entscheidenden Richters, eine entsprechende Gesetzeslücke unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und Gegebenheiten im Wege der Analogie anhand des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers zu schließen.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Antrag des Berufungsklägers zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Das von der Beklagten bezahlte Entgelt stelle eine kaufvertragliche Zahlung im Sinne des § 433 BGB dar, auch wenn diese Abnahmeverpflichtung und die Höhe des Entgelts gesetzlich festgelegt seien. Forderungen im Rahmen eines Kaufvertrages könnten von den Regelungen der §§ 1123, 1124 BGB angesichts des eindeutigen und abschließenden Wortlauts nicht erfasst sein. Ansonsten hätte der Zwangsverwalter eines Grundstücks, auf dem z.B. ein Ingenieur, Arzt, Architekt o.ä. als Grundstückseigentümer sein Büro oder seine Praxis unterhalte, Zugriff auf die mittels dieses Büros bzw. der Praxis erzielten Einnahmen.

Die Berufungskammer hat die Vollstreckungsakten 15 M 789/15 und 4 L 9/15 des Amtsgerichts Saarlouis zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

A. Dem Kläger steht in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter als Ausfluss seiner umfassenden Verwaltungs- und Verfügungs- sowie Nutzungsbefugnis über das Grundstück (§ 148 Abs. 2 ZVG) der begehrte Anspruch auf Auskunftserteilung betreffend die Höhe der Einspeisevergütung für die Monate September und Oktober 2015 gegenüber der Beklagten gemäß § 242 BGB zu.

a) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und letztlich von keiner Seite angegriffen das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des Klägers festgestellt. Ein solcher folgt aus § 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der inzwischen zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 260 BGB, Rn. 4 m.w.N.w).

Vorliegend besteht auf Klägerseite Ungewissheit über die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vollstreckungsschuldner und der Beklagten betreffend die Energieeinspeisung und deren Höhe in den betreffenden Monaten, ohne dass dies dem Kläger vorgeworfen werden kann. Demgegenüber besteht kein Grund, die Beklagte, die zur Erteilung der entsprechenden Informationen ohne weiteres und ohne Verletzung ihr obliegender Schutzpflichten in der Lage ist, vor dem Auskunftsersuchen des Klägers, welcher auf die entsprechenden Informationen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstücks angewiesen ist und diese nicht ohne weiteres von dem im Ausland lebenden und nicht zur Kooperation bereiten Schuldner erlangen kann, zu schützen.

Da dem Kläger bereits der Vertragstext fehlt, ist dieser auch nicht in der Lage, die konkrete Höhe der monatlichen Einspeisevergütung über die im Internet ausgewiesenen Einspeisungstarife zu ermitteln. Gleiches gilt für ein Auskunftsersuchen gegenüber der zwischenzeitlich dem Zwangsversteigerungs-verfahren beigetretenen ..., zumal diese an das Bankgeheimnis gebunden und daher nicht berechtigt ist, dem Kläger als Drittem Auskunft über die bei ihr eingehenden Beträge zu erteilen, die ihre Grundlage in Kreditbeziehungen zu dem Vollstreckungsschuldner haben.

b) Die Berechtigung des Auskunftsanspruch scheitert auch nicht daran, dass die Einspeisevergütung, wie die Beklagte meint, nicht von der Beschlagnahme durch die Zwangsverwaltung erfasst und somit der Zwangsverwalter überhaupt nicht zu deren Einziehung berechtigt oder verpflichtet wäre.

aa) Das Amtsgericht hat in zutreffender Weise dargelegt, dass es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Zubehör des Grundstücks im Sinne von § 97 BGB handelt. Zubehör sind gemäß § 97 BGB alle beweglichen Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und die zu ihr in einem räumlichen Verhältnis stehen. Dies ist für eine als sogenannte Aufdachanlage montierte Photovoltaikanlage zu bejahen. Die entsprechende Einordnung wird durch die zitierte Rechtsprechung (LG Passau, Beschluss vom 28. Februar 2012, 2 T 22/12, Rpfleger 2012, 401 f.; LG Heilbronn, Beschluss vom 3. März 2014, 1 T 20/14, ZflR 2014,786 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012,12 W 230/12, JurBüro 2013, 96) bestätigt. Auch die Beklagtenseite hat letztlich nicht mehr in Frage gestellt, dass jedenfalls die Photovoltaikanlage selbst von der Beschlagnahme des Grundstücks erfasst wird.

bb) Weiterhin zutreffend ist die Annahme, dass auch die Einspeisevergütung als Gegenleistung für den in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom, welcher aus der Photovoltaikanlage des Vollstreckungsschuldners gewonnen wird, von der Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwaltung gemäß §§ 146,148 ZVG umfasst ist.

Dies rechtfertigt sich bereits aus der dem Institut der Zwangsverwaltung zugrunde liegenden Intention: Umfang und Wirkungen der Beschlagnahme sind im Zwangsverwaltungsverfahren im Vergleich zum Zwangsversteigerungsverfahren durch § 148 ZVG erweitert, um die Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen. Dem Schuldner wird dabei die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks vollständig entzogen. Die Zwangsverwaltung bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Gläubigers an den beschlagnahmten Sachen und Rechten im Sinne der §§ 135,136 BGB. Sie aktiviert die Hypothekenhaftung des Grundstücks und der Gegenstände des Haftungsverbandes (§§ 1120 ff. BGB). Weiterhin schafft sie ein selbständiges Recht des Zwangsverwalters unter Ausschluss des Schuldners auf Besitz und Verwaltung des Grundbesitzes (§ 148 Abs. 2 ZVG). Auf dieser Beschlagnahme des Grundstücks beruht das Einzugsrecht des Verwalters. Er ist nunmehr an der Stelle des Schuldners berechtigt, alle auf das Grundstück bezogenen Forderungen einzuziehen, die bisher vom Schuldner einzuziehen waren. Erfasst werden von der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung neben dem dem Vollstreckungsschuldner gehörenden Zubehör (§ 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB) auch die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme noch nicht getrennten Erzeugnisse (vgl. Depré, Zivilprozess-, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht 2014, § 148 ZVG, Rn. 1-6 m.w.Nw.).

Die Zwangsverwaltung verfolgt demnach den Zweck, die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus den Nutzungen des Grundstücks zu erreichen. Deshalb erweitert § 148 ZVG den Umfang der Beschlagnahme gegenüber dem Zwangsversteigerungsverfahren neben Versicherungsforderungen und sonstigen subjektiv-dinglichen Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 1126 BGB insbesondere auf die Erzeugnisse des Grundstücks und die Erträge, die durch eine Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks erzielt werden. Durch die gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass im Zwangsverwaltungsverfahren zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers die durch die Nutzung des Grundstücks zu erzielenden Erträge zur Verfügung stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2010, XII ZR 86/09, NJW-RR 2011,371 ff. m.w.Nw.).

aaa) Geht man vorliegend davon aus, dass der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom ein Erzeugnis eines zum Grundstück gehörenden Zubehörs (Photovoltaikanlage) darstellt und damit Früchten im Sinne von § 99 BGB gleichzustellen ist, kann die Einspeisevergütung als Erzeugnis des Grundstücks im Sinne von § 99 Abs. 3 BGB angesehen werden, so dass sich die Beschlagnahme gemäß §§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 BGB auch auf die Einspeisevergütung erstrecken würde.

Früchte sind nach § 99 Abs. 3 BGB auch Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt. Vorliegend zahlt die Beklagte als Energieversorger dem Vollstreckungsschuldner als Betreiber und Eigentümer der Photovoltaikanlage für die gewonnene Energie, die in das Stromnetz eingespeist wird, eine gesetzlich zugesicherte Einspeisevergütung nach dem EEG. Dies resultiert aus einer Nutzung des Grundstücks in Form der auf dem Gebäudedach montierten Photovoltaikanlage.

bbb) Soweit der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom bzw. die hierfür seitens der Beklagten zu zahlende Einspeisevergütung als Erzeugnis angesehen wird, unterliegt sie dem Haftungsverband nach § 1120 BGB. Da der gewonnene Strom zunächst auch, jedenfalls für eine logische Sekunde, im Eigentum des Vollstreckungsschuldners steht, bevor die Einspeisung in das Energienetz der Beklagten und damit die Trennung vom Grundstück erfolgt, kann eine Enthaftung nur nach den Vorschriften der §§ 1120 ff. BGB erfolgen.

Nach § 1121 Abs. 1 BGB sind Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke von der Haftung freigeworden, wenn sie veräußert und vom Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann sich der Erwerber, soweit die Veräußerung vor der Entfernung erfolgt ist, dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei.

Hintergrund dieser Regelung ist ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen verschiedenster Beteiligter. Einerseits besteht ein Interesse des Eigentümers, sich seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten und deshalb über Gegenstände seines Vermögens möglichst ungehindert zu verfügen. Der Gläubiger findet andererseits in einer Haftung nicht nur des Grundstücks, sondern der wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks und seiner Bestandteile nebst Zubehör erhöhte Sicherheit, weil die Chance eines höheren Erlöses gleichzeitig seine Befriedigungschance steigert. Der Erwerber von getrennten Bestandteilen und von Zubehörstücken ist daran interessiert, diese unbelastet zu erwerben. Die vom Gesetzgeber getroffene differenzierende Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass bis zur Beschlagnahme als der entscheidenden Zäsur das Interesse des Eigentümers und der Dritterwerber an möglichst uneingeschränkter Verfügungsbefugnis den Vorrang genießt. Nach diesem Zeitpunkt dominiert das Anliegen des Gläubigers an einer erfolgreichen Verwirklichung seines Rechts (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1121 BGB, Rn. 1-7 m.w.Nw.).

Vorliegend dürfte eine Veräußerung des gewonnenen Stroms im Rahmen des Einspeisevergütungsvertrages des Vollstreckungsschuldners mit der Beklagten in Form eines Dauerbezugsverhältnisses bereits vor der Beschlagnahme erfolgt sein. Vertraglich war insofern die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners als Betreiber der Photovoltaikanlage fixiert, sämtlichen gewonnenen Strom nach dem EEG in das Netz der Beklagten einzuspeisen. Diese war verpflichtet, für den Fall dass Strom eingespeist würde, monatlich die entsprechenden Abschlagszahlungen zu leisten sowie entsprechend den Regelungen des EEG jährlich eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. Damit bestand eine vertragliche Regelung bereits vor der Beschlagnahme auch für Strom der nach der Beschlagnahme in das Netz der Beklagten eingespeist und damit vom Grundstück bzw. vom Zubehör getrennt würde.

Soweit die Entfernung nach der Beschlagnahme und der Veräußerung erfolgt, steht diese Rechtslage der Rechtslage in dem Fall gleich, dass die Beschlagnahme vor der Veräußerung und Entfernung erfolgt, da es maßgeblich auf die Entfernung als entscheidendes Kriterium für die Enthaftung ankommt (vgl. Mü-Ko/Eickmann, a.a.O., § 1121 BGB, Rn. 34, 29 ff.). Die Beschlagnahme bewirkt dabei ein relatives Veräußerungsverbot. Nach § 1121 Abs. 2 S. 1 BGB wird lediglich der gute Glaube eines Erwerbers in Bezug auf die Beschlagnahme geschützt, weil sie nach der Systematik der §§ 1120 ff. BGB die entscheidende Zäsur darstellt. Der Gegenstand wird damit nur dann von der Haftung frei, wenn der Erwerber bei der Entfernung gutgläubig ist. Ist allerdings bereits der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen, gilt die Beschlagnahme stets als bekannt, weshalb ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet (vgl. MüKo/Eickmann, a.a.O., § 1121 BGB, Rn. 32).

Vorliegend wurde der Zwangsversteigerungsvermerk ausweislich des in der Vollstreckungsakte 4 L 9/15 des Amtsgerichts Saarlouis (Bl. 18) enthaltenen Grundbuchauszugs bereits am 23.04.2015, der Zwangsverwaltungsvermerk am 04.08.2015 in das Grundbuch eingetragen, mithin zeitlich deutlich vor der Einspeisung des für die hier relevanten Monate September bis Oktober 2015 gewonnenen Stroms.

Daher hat diese Einspeisung des Stroms in das Netz der Beklagten im September bzw. Oktober 2015 zwar zu einer Trennung nicht aber zu einer Enthaftung nach § 1121 BGB aus dem Haftungsverband der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung geführt, weshalb die wirtschaftliche Nutzung des gewonnenen Stroms vorliegend dem an die Stelle des Vollstreckungsschuldners getretenen Zwangsverwalter gebührt.

Eine Verweisung des Zwangsverwalters insoweit auf einen Herausgabeanspruch den Strom betreffend gegenüber der Beklagten oder auf einen gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Anspruch auf Herausgabe des gegen die Beklagte bestehenden Einspeisevergütungsanspruchs (entsprechend § 816 Abs. 1 BGB) bzw. Schadensersatzansprüche würden allerdings der hier vorliegenden besonderen Situation nicht gerecht, in der die Entfernung des Stroms durch die Einspeisung in das Netz der Beklagten ohne Zutun und Einflussnahme der Beteiligten unmittelbar nach der Gewinnung erfolgt. Interessengerecht ist in einem derartigen Fall vielmehr, von einer dinglichen Surrogation auszugehen, bei der die Einspeisevergütung unmittelbar an die Stelle des eingespeisten Stroms tritt und damit in den der Zwangsverwaltung unterliegenden Haftungsverband fällt. Dementsprechend muss auch die Einspeisevergütung dem Zwangsverwalter zustehen, der berechtigt und verpflichtet ist, diese für die Masse einzuziehen.

Daran ändert auch weder die der Beschlagnahme vorausgegangene Abtretung der Ansprüche auf die Einspeisevergütung noch deren Pfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Juni 2015 durch die ... … etwas. Denn die Enthaftung ist lediglich nach den Vorschriften der §§ 1121 ff. BGB möglich und setzt die Trennung des Erzeugnisses voraus. Als getrenntes Erzeugnis kann die Einspeisevergütung für den jeweiligen Monat allerdings frühestens in dem Zeitpunkt angesehen werden, in dem der gewonnene Strom vom Zubehör bzw. vom Grundstück getrennt wird, da sie als Surrogat an die Stelle des gewonnenen Stroms tritt.

Soweit § 810 ZPO als Ausnahme eine Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, zulässt, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist, darf diese Pfändung jedoch nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. Selbst wenn man vorliegend in der Pfändung der Einspeisevergütung durch die ... mittels Pfändung und Überweisungsbeschlusses vom Juni 2015 eine Vorauspfändung nach § 810 ZPO sehen wollte, so wäre diese jedoch jedenfalls länger als einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Einspeisevergütung erfolgt, sodass eine solche der Beschlagnahmewirkung der Zwangsverwaltung nicht vorgehen könnte.

Die Einspeisevergütung hätte dementsprechend ihre Zugehörigkeit zum Haftungsverband der Zwangsverwaltung nicht verloren.

cc) Geht man demgegenüber mit dem Amtsgericht Merzig (Urteil v. 15. März 2016,13 C 66/15 (12)) sowie dem Landgericht Saarbrücken (Beschluss v. 1. Juli 2016,13 S 49/16) davon aus, dass die Forderungen betreffend die Einspeisevergütung monatlich wiederkehrende Nutzungen aus dem Grundstück, welche Miet- und Pachtforderungen gleich zu setzen wären, darstellen, würde eine Enthaftung aus dem Haftungsverband der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung vorliegend an den Vorschriften der §§ 1123, 1124 BGB scheitern.

Wie bereits dargelegt kommt eine Erweiterung der Beschlagnahme über den gesetzlich geregelten Umfang hinaus nur für Forderungen in Betracht, die anstelle einer Miete oder Pachtforderung einen Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks durch Dritte darstellen (vgl. BGH, a.a.O., NJW-RR 2011, 371 ff.).

Den entsprechenden Regelungen der §§ 1123 ff. BGB liegt wiederum das Bemühen des Gesetzgebers um einen angemessenen Interessenausgleich zu Grunde. Auch hier gilt der Grundsatz, dass bis zur Realisierung der Hypothekenhaftung die wirtschaftliche Nutzungs- und Bewegungsfreiheit des Eigentümers nicht über Gebühr eingeschränkt werden soll. Der Eigentümer soll mithin berechtigt sein, den wirtschaftlichen Nutzen, den er aus dem Grundstück ziehen kann, zu behalten, bis sich ein potentielles Haftungsrisiko realisiert. Andererseits treten die entsprechenden Forderungen für den Gläubiger an die Stelle der Nutzungen des Grundstücks als Surrogat. Im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Eigentümers einerseits und des Rechtsverkehrs andererseits hat der Gesetzgeber in den §§ 1123 ff. BGB ebenfalls entsprechende Enthaftungsregelungen vorgesehen wie sie für vom Grundstück getrennte Früchte auch gelten.

aaa) § 1124 Abs. 1 BGB enthält daher den Grundsatz der freien Verfügung über die haftenden Forderungen, solange der Hypothekar die Beschlagnahme nicht erwirkt und damit die lediglich potentielle Haftung aktualisiert hat. Die Norm schränkt somit den in § 1123 BGB ausgesprochenen Haftungsgrundsatz in ähnlicher Weise ein, wie die §§ 1121, 1122 den Grundsatz des § 1120 BGB. Auch hier entscheidet, wie dort, der Gedanke, dass die für die Zugehörigkeit im Haftungsverband wesentliche Verbindung zwischen Grundstück und Mithaftungsgegenstand durch Verfügungen der in Abs. 1 genannten Art beendet wird. Der Gesetzgeber konnte insoweit jedoch nicht übersehen, dass eine schrankenlose Anerkennung von Verfügungen des Eigentümers gerade wegen des Charakters der Miet- und Pachtzinsforderung als wiederkehrende Leistungen dem Hypothekar bzw. dem Gläubiger einen wichtigen Haftungsgegenstand unter Umständen insgesamt und auf Dauer entziehen würde. Aus diesem Grund enthält Abs. 2 eine Einschränkung des in Abs. 1 geregelten Verfügungsrechts dahingehend, dass sogenannte Vorausverfügungen nach Ablauf einer gewissen Zeit ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der Hypothekar die Beschlagnahme erwirkt hat. Die Beschlagnahme bewirkt somit nicht nur eine relative Unwirksamkeit der nach ihrem Wirksamwerden getroffenen Verfügungen, sondern erstreckt die Wirkung auch auf bestimmte, bereits vorher vorgenommene Verfügungen (vgl. MüKo/Eickmann, a. a.O., § 1124 BGB, Rn. 1-2).

bbb) Legt man die Intention des § 148 ZVG zu Grunde, dem Gläubiger (auch) die Nutzungen des Grundstücks zu sichern, und lässt man mit dem BGH eine Erweiterung der Beschlagnahme über den gesetzlich geregelten Umfang der §§ 1123, 1124 und 1126 BGB hinaus auch für solche Forderungen zu, die anstelle von Miet- oder Pachtforderungen einen Ausgleich für die Nutzung des Grundstücks durch Dritte darstellen, so erscheint es interessengerecht, auch die monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Einspeisevergütung, die letztendlich an die Stelle der Nutzung des Gebäudes durch Stromgewinnung mittels einer Photovoltaikanlage treten, ebenfalls als von §§ 1123 und 1124 BGB erfasst anzusehen. Denn auch die Forderungen aus der Einspeisevergütung stellen sich letztendlich als Erträge aus der Nutzung des Grundstücks dar, weshalb eine der oben genannten Situation vergleichbare Interessenlage vorliegt. Es kann dabei letztlich keinen Unterschied machen, ob die Nutzung der Anlage dem Netzbetreiber zum Gebrauch gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wird oder der Eigentümer die Anlage weiterhin selbst betreibt und lediglich die erzeugte Energie gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014, V ZB 204/13, ZWE 2015,97). Auch der BGH hat insoweit die Vergütungen für die Einspeisung als wiederkehrende, wenn auch möglicherweise in der Höhe schwankende Erträgnisse aus einem Nutzungsrecht angesehen und den Zwangsverwalter für zur Einziehung der entsprechenden Erträge verpflichtet gehalten.

ccc) Sind die Forderungen aus Einspeisevergütung dementsprechend nach § 1124 BGB zu behandeln, so sind Vorausverfügungen über diese Forderungen nach Abs. 2 der Vorschrift dem Gläubiger der Zwangsverwaltung und mithin auch dem Kläger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Forderungen für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat beziehen bzw., soweit die Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats erfolgt sein sollte, insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat beziehen.

Für die vorliegend Ende Juli 2015 erfolgte Beschlagnahme bedeutet dies, dass Vorausverfügungen betreffend die Einspeisevergütung ab September 2015 dem Zwangsverwaltungsgläubiger und damit auch dem Kläger gegenüber unwirksam waren. Dementsprechend kann die vor der Beschlagnahme erfolgte Vorausabtretung der Forderungen aus Einspeisevergütung an die ... ... dem Kläger nicht erfolgreich entgegengehalten werden.

Gleiches gilt für die zeitlich vorangegangene Pfändung und Überweisung nach §§ 829, 835 ZPO. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Eigentümers werden insoweit die gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleichgestellt. Das Pfändungspfandrecht eines Dritten geht dem Recht des Gläubigers der Zwangsverwaltung nur bis zur Beschlagnahme bzw. in den von § 1124 Abs. 2 BGB erfassten Fällen vor. Ein persönlicher Gläubiger steht der Hypothek stets im Rang nach, ein anderer Hypothekar dann, wenn er gemäß § 879 Nachrang hat. Bewirkt ein Hypothekar (Grundschuldgläubiger) also die Beschlagnahme durch Pfändung, so entscheidet von dem nach Abs. 2 maßgebenden Zeitpunkt an gegenüber einem zunächst nach der Priorität des Pfändungsrangs besseren anderen Hypothekar nunmehr der Rang des § 879 BGB. Der Schuldner muss sodann an den nach § 879 BGB rangbesseren Pfandgläubiger zahlen (MüKo/Eickmann, a.a.O. § 1124 BGB, Rn. 16, 38 ff.).

Aus der beigezogenen Vollstreckungsakte 4 L 9/15 (Bl. 2 i.V.m. Bl. 20) ist ersichtlich, dass es sich bei der der Zwangsverwaltung zugrunde liegenden Grundschuld der ... (Rechtsnachfolgerin der ... ...) vom 15.10.2003 um das rangbeste der in Abteilung III eingetragenen dinglichen Rechte handelt, weshalb an den Kläger als Zwangsverwalter zu leisten wäre.

c) Somit ist die Einspeisevergütung für die Monate ab September 2015 in jedem Fall von der Beschlagnahme erfasst, sodass der Zwangsverwalter mit der Einziehung betraut ist und ein Auskunftsanspruch diesbezüglich nicht an dem Umstand scheitern kann, dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht realisierbar wäre.

Daher war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und dem Kläger der im Rahmen der Stufenklage begehrte Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe im Wege des Teilurteils zuzusprechen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 254 ZPO, Rn. 9).

B. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten war der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorzubehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens basiert auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bedurfte es aus den dargelegten Gründen keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einspeisevergütung vom Regelungsgehalt der §§ 1123, 1124 BGB erfasst ist.

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