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ZPO § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

Zivilprozessordnung

Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 AR 135/23
6. Juli 2023
102 AR 135/23 6. Juli 2023
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 6 U 51/22
11. November 2022
6 U 51/22 11. November 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 9 KLs - 16/14
8. Mai 2015
9 KLs - 16/14 8. Mai 2015