Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
ZPO § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 9 KLs - 16/14
8. Mai 2015
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9 KLs - 16/14 | 8. Mai 2015 |