Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 136/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1.) wegen Erstattung eines ihrer Ansicht nach unrichtigen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und das zweitbeklagte Land A wegen ihrer Ansicht nach hierauf gestützter, unvertretbarer Sorgerechtsentscheidungen des Amtsgerichts B und des Oberlandesgerichts C in Anspruch.
4Die Klägerin ist die Mutter des minderjährigen Kindes E D, geboren am 00.00.2006, für das sie das alleinige Sorgerecht innehatte.
5Mit Schreiben vom 19.06.2013 unterrichtete das Jugendamt der Stadt F gemäß §§ 8a, 50 SGB VIII das Amtsgericht – Familiengericht - Ibbenbüren über eine von ihm gesehene Kindeswohlgefährdung Es. Unter anderem unter Bezugnahme auf eine beigefügte ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie G vom 15.11.2012 führte es aus, dass bei E deutliche Symptome einer Bindungsstörung mit Enthemmung, ADHS, einer emotionalen Störung des Kindesalters sowie einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten und ein Verdacht auf Deprivation vorliegen würden. Nach Einschätzung des Jugendamtes benötige E für ihre gesunde Entwicklung ein konstantes Bindungs- und Beziehungsangebot mit viel Strukturierung und engmaschiger Begleitung, wozu es einer Fremdunterbringung des Kindes in einer stationären, familienanalogen Einrichtung bedürfe, auf die sich die Kindesmutter aber nicht einlassen könne.
6Das Amtsgericht – Familiengericht – Ibbenbüren hat in dem daraufhin eingeleiteten Verfahren 40 F 97/13 mit Beschluss vom 27.08.2013 (Bl. 102 f. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Beklagten zu 1.), einer promovierten Diplom-Psychologin, angeordnet. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 19.11.2014, welches sie am 12.03.2015 mündlich weiter erläuterte, gelangte die Beklagte zu 1.) zu dem Ergebnis, dass es bei dem Kind durch eine massiv eingeschränkte Mutter-Kind-Beziehung zu erheblichen Störungen und Beeinträchtigungen in wesentlichen Bereichen der kindlichen Entwicklung gekommen sei, die einen herausgehobenen Betreuungs- und Förderbedarf des Kindes begründeten. Die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter sei als deutlich eingeschränkt zu bewerten. Sie habe das Ausmaß der Störungen des Kindes und der Bindung nicht ausreichend erfasst. Es bestehe bei ihr kaum Einsicht in das Ausmaß eigener Defizite und kaum ein realistisches und kindgemäßes Bild vom Bedarf des Kindes. Die realitätsverzerrende Wahrnehmung der Kindesmutter in die eigenen mütterlichen Kompetenzen sei für das Kind hoch dysfunktional. Aufgrund der massiven Bindungsbedürfnisse des Kindes sei ein intensiver 1-zu-1-Kontakt vorzuziehen, in dessen Rahmen das Kind ein unbedingtes Bindungsangebot vermittelt bekomme. Daher sei eine dauerhafte Fremdunterbringung des Kindes in einer professionellen Pflegefamilie anzuraten. Es sei davon auszugehen, dass die Kindesmutter die Notwendigkeit einer dauerhaften Fremdplatzierung des Kindes nicht einsehen und unterstützen könne. In diesem Fall müsse zu einem Sorgerechtsentzug für die relevanten Sorgerechtsanteile geraten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen und mündlichen Gutachtens wird auf Blatt 119 bis 195 und Blatt 324 bis 327 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren Bezug genommen. Das familiengerichtliche Verfahren endete damit, dass der Klägerin mit Beschluss vom 13.07.2015 die elterliche Sorge für das Kind entzogen und die Vormundschaft durch den Fachdienst Jugend und Familie der Stadt F angeordnet wurde. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 341 bis 349 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren Bezug genommen.
7Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandgericht Hamm nach Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens der Beklagten zu 1.), das diese am 12.01.2016 erstattete, mit Beschluss vom 28.11.2016 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des ergänzenden mündlichen Gutachtens der Beklagten zu 1. und der Begründung der Beschwerdeentscheidung wird auf Bl. 473, 477-482 und 484-488 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren = II-11 UF 156/15 OLG Hamm Bezug genommen.
8Unter dem 25.04.2016 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein von ihr zwischenzeitlich eingeholtes Gutachten des Privatsachverständigen H beim Amtsgericht – Familiengericht – B die Aufhebung der Vormundschaft und die Rückübertragung der elterliche Sorge für das zu diesem Zeitpunkt vom Vormund im I in J untergebrachte Kind. Mit Beschluss vom 10.10.2016, Az. az001, wies das Amtsgericht – Familiengericht – B den Antrag der Klägerin zurück. Die dagegen von ihr eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht C mit Beschluss vom 24.02.2017 zurückgewiesen. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge vom 22.03.2017 wurde ebenfalls vom Oberlandesgericht C mit Beschluss vom 07.04.2017 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Entscheidungen wird auf Blatt 157-158 Band I der Akten az001 AG B und Blatt 30-42 und 59-60 Band II der Akten az001 AG B = az002 OLG C Bezug genommen.
9Mit Antragsschrift vom 12.11.2018 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Ibbenbüren (Az. 44 F 324/18), ihr an jedem zweiten und vierten Donnerstag eines jeden Monats für die Dauer von jeweils 3 Stunden ein Umgangsrecht mit dem zu diesem Zeitpunkt mittlerweile vom Vormund in einer Wohngruppe in K untergebrachten Kind einzuräumen. Mit Beweisbeschluss vom 19.02.2019 ordnete das Amtsgericht Ibbenbüren die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens der Sachverständigen L u.a. zu den Fragen, ob die beantragte Umgangsregelung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl entspricht und wie etwaige Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und dem Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelnen ausgestaltet sein müssten. Nachdem die Sachverständige unter dem 25.09.2019 ihr schriftliches Gutachten vorgelegt hatte und dieses am 25.02.2020 näher erläutert hatte, schlossen die Beteiligten am 25.02.2020 eine das Umgangsrecht der Klägerin regelnde Vereinbarung, die anschließend vom Amtsgericht Ibbenbüren familiengerichtlich genehmigt wurde.
10Mit ihrer vorliegenden, bereits im Februar 2019 erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1.) mit der Begründung, dass das von ihr erstattete familienpsychologische Gutachten unrichtig gewesen sei, und das zweitbeklagte Land mit der Begründung, dass die auf dem unrichtigen Gutachten der Beklagten zu 1.) beruhenden Sorgerechtentscheidungen des Amtsgerichts B (az001) und des Oberlandesgerichts C (az002) unvertretbar gewesen sein, als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von zumindest 250.000,- € in Anspruch. Des Weiteren begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der beiden Beklagten, ihr als Gesamtschuldner alle weiteren künftigen Schäden zu ersetzen, die ihre Ursache in den unvertretbaren und auf dem Gutachten der Beklagten zu 1.) beruhenden Entscheidungen des AG B und des OLG C haben.
11Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Privatgutachten des H die Ansicht vertreten, dass die Beklagte zu 1.) als nicht-approbierte Diplom-Psychologin gemäß § 1 PsychThG nicht dazu legitimiert gewesen sei, Feststellungen zu bei ihr oder dem Kind vorliegenden psychischen Störungen zu treffen, was aber zur Feststellung ihrer Erziehungsunfähigkeit bzw. der Kindeswohlgefährdung unerlässlich gewesen sei. Die Beklagte zu 1.) habe ihr damit unberechtigter Weise eine narzisstische Wut und einen narzisstischen Selbstkonflikt sowie eine pathologische Fürsorge für das Kind unterstellt sowie eine massive Störung der Mutter-Kind-Beziehung festgestellt. Sie habe keine transparenten Angaben zu ihrer Vorgehensweise bei der Begutachtung gemacht. Ihre Beobachtungen beruhten letztlich auf einer nicht wissenschaftlich evaluierten Methode im Sinne einer systematischen Verhaltensbeobachtung. Das Literaturverzeichnis des Gutachtens sei mangelhaft, Quellenangaben fehlten und die Aktenanalyse sei unzureichend. Wichtige neuere Literatur sei nicht berücksichtigt worden. Es fehle damit eine wissenschaftlich umfassend gesicherte Persönlichkeitsdiagnostik von ihr und dem Kind. Die Beklagte zu 1.) habe insoweit auch grob fahrlässig gehandelt, weil sie gewusst habe, ohne Approbation entsprechende Feststellungen nicht treffen zu dürfen, und sie hinsichtlich entscheidender Kriterien unabdingbare Qualitätsstandards verletzt habe, was dazu führe, dass das methodische Vorgehen des Gutachtens und seine Ergebnisse auf unzutreffenden Annahmen basieren könnten und die Angemessenheit des methodischen Vorgehens nicht mehr überprüfbar sei. Daher müsse das Gutachten der Beklagten zu 1.) gemäß den DGPs-Richtlinien 2011 trotz des in vielen Teilen angemessenen Vorgehens als nicht brauchbar zur vollständigen Beantwortung der seinerzeitigen Fragestellungen gewertet werden. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1.) es unterlassen, sie nach Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes zu befragen, weshalb der Umstand, dass E wegen einer um den Hals liegenden Nabelschnur mit Notfallkaiserschnitt habe zur Welt gebracht werden müssen, und etwaig hierdurch eingetretene Gesundheitsstörungen unberücksichtigt geblieben seien. Sowohl das Amtsgericht Ibbenbüren und das Oberlandesgericht Hamm als auch das Amtsgericht B und das Oberlandesgericht C hätten sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf das unrichtige Gutachten der Beklagten zu 1.) gestützt. Soweit das Oberlandesgericht C sich ergänzend auf eine fachärztliche Stellungnahme des M vom 13.06.2016 bezogen habe, seien die diesbezüglichen Annahmen des Gerichts unzutreffend. Zum einen habe es hierbei nur um eine fachärztliche Stellungnahme zur Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gehandelt. Zum anderen lasse sich bei Kindern ab 10 Jahren mit Testverfahren eine Bindungsstörung nicht mehr feststellen. Das Spruchrichterprivileg gelte bei vorläufigen familiengerichtlichen Entscheidungen nicht. Eine Haftung bestehe bereits bei Unvertretbarkeit der Entscheidung. Das Amtsgericht B und das Oberlandesgericht C hätten grob fahrlässig nicht erkannt, dass die Beklagte 1.) mangels Approbation keine Feststellungen zu psychischen Störungen hätte treffen dürfen und ihr Gutachten damit nicht verwertbar sei. Das Oberlandesgericht C hätte zudem das Gutachten H einfach ignoriert und damit in eklatanter Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wegen der langen Dauer des Kindesentzuges und der Umgangsverweigerung sei ein Schmerzensgeld von zumindest 250.000,- € angemessen.
12Die Beklagte zu 1.) hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die Begutachtung in Kindschaftssachen nicht dem Approbationsvorbehalt unterfalle. Sie sei gemäß § 163 FamFG zur Untersuchung der damaligen Fragestellungen fachlich geeignet gewesen. Sie habe ihre Feststellungen entsprechend den DGPs-Richtlinien getroffen. Soweit die Klägerin Mängel des Literaturverzeichnisses, fehlende Quellenangaben, die Nichtberücksichtigung wichtiger neuerer Literatur und eine Unvollständigkeit der Aktenanalyse behaupte, sei ihr Klagevortrag unsubstantiiert. Sie bestreite, die Klägerin nicht nach Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes befragt zu haben. Diese Aspekte seien im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt worden und hätten zu keiner anderen gutachterlichen Bewertung geführt. Dass sich bei Kindern ab 10 Jahren mit Testverfahren eine Bindungsstörung nicht mehr feststellen lasse, sei nicht nachvollziehbar und zu bestreiten. Das von ihr erstellte Gutachten sei nicht unrichtig gewesen. Zudem fehle es an einem Tatsachenvortrag der Klägerin, aus dem sich ergebe, dass ihr ein schweres Verschulden zur Last falle. Ihr Gutachten sei zudem für die Entscheidung des Amtsgerichts B nicht ursächlich geworden. Dieses habe ihr Gutachten unberücksichtigt gelassen und seine Entscheidung allein auf andere ärztliche Stellungnahmen gestützt. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass das unrichtige Gutachten zu einer unrichtigen Gerichtsentscheidung geführt habe. Die Klägerin behaupte selbst nicht, dass die Gerichtsbeschlüsse anders hätten ausfallen müssen. Das Amtsgericht B sei bei Außerachtlassung ihres Gutachtens unter Heranziehung einer Vielzahl von anderen ärztlichen Stellungnahmen zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Eine anderweitige Entscheidung der Gerichte sei daher von vornherein ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe auch nicht gemäß § 839a Abs. 2 BGB i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB alle ihr zumutbaren Rechtsmittel ausgenutzt, zu denen auch die Beantragung ihrer, der Beklagten zu 1.), mündlichen Anhörung und die Einholung eines Obergutachtens gehört hätten.
13Das zweitbeklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass seine Haftung wegen des in § 839 Abs. 2 BGB geregelten Spruchrichterprivilegs, das auch für familiengerichtliche Entscheidungen in Kindschaftssachen gelte, ausscheide. Dass den bei beim Amtsgericht B und Oberlandesgericht C tätig gewordenen Richtern eine Straftat zur Last falle, behaupte die Klägerin selbst nicht. Auch von einer Unvertretbarkeit der von den Richtern erlassenen Entscheidungen könne keine Rede sein. Das Oberlandesgericht C habe seine Entscheidung nicht allein auf das Gutachten der Beklagten zu 1.) gestützt, sondern auf eine Zusammenschau aller Umstände des Einzelfalls und die Erkenntnisse anderer Einrichtungen und Behörden sowie fachkundiger, mit dem Kind betrauter Personen. Ferner habe es sich mit der fachlichen Qualifikation der Beklagten zu 1.) auseinandergesetzt und auch keineswegs das Gutachten des H einfach ignoriert. Auch bei Bestellung eines anderen Sachverständigen wäre vom Oberlandegericht C in der Sache keine andere Entscheidung getroffen worden, weil auch dieser Sachverständige zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre als die Beklagte zu 1.).
14Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und des beiderseitigen Parteivorbringens einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf die zwischen den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
15Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.07.2020 die Klage gegen beide Beklagte als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu 1.) aus §§ 839a, 249, 253 Abs. 2 BGB zu, weil es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität fehle. Denn die Klägerin habe in keiner Weise dargelegt, dass die familiengerichtlichen Entscheidungen in der Sache falsch gewesen sein. Im Gegenteil seien sich alle anderen ärztlichen und übrigen von den Familiengerichten eingeholten Stellungnahmen darin einig gewesen, dass das Sorgerecht nicht auf die Klägerin zurückübertragen werden sollte. Darüber hinaus stehe auch nicht fest, dass die Beklagte zu 1.) das Gutachten grob fahrlässig falsch erstattet habe. Die Beklagte zu 1.) habe als Diplom-Psychologin über die nach § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG für die Erstellung des Gutachtens erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. Es könne offenbleiben, ob die Klägerin mit ihrer bloßen Bezugnahme auf das Privatgutachten H eine Unrichtigkeit des Gutachtens der Beklagten zu 1.) gemessen an den Anforderungen des § 839a BGB hinreichend substantiiert dargelegt habe. Denn die Klägerin selbst trage keine Tatsachen vor, aus denen sich ergebe, dass der Beklagten zu 1.) insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen sei. Auch dem Privatgutachten H lasse sich nicht entnehmen, dass einer der in ihm behaupteten Fehler einen dahingehenden Schuldvorwurf rechtfertige. Der Privatsachverständige komme lediglich zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten zu 1.) vorgenommene Begutachtung die an sie zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend erfülle; er spreche aber gerade nicht von einem schweren und unentschuldbaren Verstoß. Auch sei weder von der Klägerin dargelegt worden, noch sonst festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts B und des Oberlandesgerichts C auf de, Gutachten der Beklagten zu 1.) beruhen würden. Darüber hinaus sei die Klägerin mit dem von ihr geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aber auch gemäß §§ 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Sie habe weder in den Verfahren vor dem Amtsgericht B und Oberlandesgericht C noch im Vorfeld in den Verfahren vor dem Amtsgericht Ibbenbüren und Oberlandesgericht Hamm weitergehende Anträge auf Anhörung der Beklagten zu 1.) oder auf Einholung eines Obergutachtens gestellt. Der Klägerin stehe auch kein Amtshaftungsanspruch gegen das zweitbeklagte Land zu. Denn sie habe weder dargetan, dass das Gutachten der Beklagten zu 1.) im Ergebnis unrichtig gewesen sei, noch dass die gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts B und des Oberlandesgerichts C falsch gewesen sein. Darüber hinaus scheitere der geltend gemachte Anspruch an dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB. Unter dieses würden auch familiengerichtliche Entscheidungen über den Entzug der elterlichen Sorge fallen. Unabhängig davon seien die Entscheidungen des Amtsgerichts B und des Oberlandesgerichts C auch jedenfalls vertretbar gewesen. Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2.) sei mangels schlüssigen Vorbringens der Klägerin zu weitergehenden zu erwartenden Folgeschäden bereits dessen Zulässigkeit zweifelhaft. Jedenfalls aber sei er mangels Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten zu 1.) und 2.) unbegründet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen.
17Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages vertritt sie die Ansicht, entgegen dem Landgericht klar dargelegt zu haben, dass die familiengerichtlichen Entscheidungen falsch gewesen sein. Die vom Landgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils herangezogenen Berichte und Stellungnahme stammten von „nicht-Approbierten“ und seien damit unverwertbar. Die Beklagte zu 1.) habe es grob fahrlässig unterlassen, eigene Feststellungen zu treffen, sondern auf der Grundlage älterer Stellungnahmen ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Zwar habe H nicht ausdrücklich formuliert, dass das Gutachten der Beklagten zu 1.) grob fahrlässig mangelhaft sei. Die Beklagte zu 1.) habe jedoch eine Bindungsstörung bei dem Kind, eine pathologischen Fürsorge bei ihr, der Klägerin, und eine massive Störung der Mutter-Kind-Bindung festgestellt, obwohl sie, die Klägerin, sich nicht habe begutachten lassen, und damit grob fahrlässig ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Das Landgericht habe nicht ansatzweise dargelegt, warum die Beklagte zu 1.) für die dahingehenden Feststellungen qualifiziert gewesen sein solle. Es gebe Entscheidungen, dass Diagnosen von Störungen, zu deren Behandlung verschreibungspflichtige Tabletten eingesetzt werden können, nur von Approbierten oder psychologischen Psychotherapeuten getroffen werden dürfen. Sie habe auf den Seiten 4 bis 8 ihrer Klageschrift ausführlich unter Beweisantritt dargelegt, dass das Gutachten der Beklagten zu 1.) grob fahrlässig mangelhaft sei. Das Landgericht habe auch nicht die Ausführungen von N berücksichtigt, wonach bei dem Kind um kein von ihr zu vertretendes Alkoholsyndrom vorliege und sich bei Kindern ab 10 Jahren eine Bindungsstörung nicht mehr mit Testverfahren feststellen lasse. Das Gutachten der Beklagten zu 1.) sei auch für die Entscheidungen der Gerichte kausal geworden. Das Amtsgericht Ibbenbüren habe sich auf den Seiten 5 und 6 seiner Entscheidung ausführlich auf das Gutachten bezogen. Dem sei das Oberlandesgericht Hamm gefolgt. Auch das Oberlandesgericht C habe seine Entscheidung auf das Gutachten und die darin diagnostizierte Bindungsstörung gestützt. Alle eingelegten Rechtsbehelfe, Obergutachten und Gegenvorstellungen wären sowieso daran gescheitert, dass das Gericht den Anträgen nicht nachgekommen wäre. Hinsichtlich des von ihr gegen das zweitbeklagten Land geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs sei die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, dass familiengerichtliche Entscheidungen dem Spruchrichterprivileg unterfallen würden, veraltet und würde heute von Oberlandesgerichten anders entschieden. Die Entscheidungen des Amtsgericht B und Oberlandesgerichts C seien unvertretbar gewesen, weil beide Gerichte hätten erkennen müssen, dass das Gutachten der Beklagten zu 1.) grob fahrlässig mangelhaft ist und die nicht-approbierte Beklagte zu 1.) keine Feststellungen zu psychischen Störungen hätte treffen dürfen.
18Die Klägerin beantragt,
19unter Abänderung des am 15.07.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster (Az.: 12 O 401/18)
201. die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 250.000,- € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
212. festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle zukünftigen Schäden zum Ausgleich zu bringen, die ihre Ursache in der nicht vertretbaren Entscheidung der Richter haben, für die die Beklagte zu 2.) einzutreten hat, und die ihre Ursache in dem von der Beklagten 1.) erstatteten Gutachten hat.
22Die Beklagten zu 1.) und 2.) beantragen,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie verteidigten jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen als richtig.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26Der Senat hat die Akten AG Ibbenbüren 40 F 97/13 (= OLG Hamm II-11 UF 165/15), AG B az001 (= az002 OLG C), AG Ibbenbüren 44 F 324/18 sowie AG Ibbenbüren 4 F 246/20 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
27II.
28Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist hinsichtlich beider Beklagten unbegründet.
29A. Der Klägerin stehen keine Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1.) aus § 839a Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB als der hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.
301.Zwar liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 839a Abs. 1 BGB noch insoweit vor, als die Beklagte zu 1.) als vom Gericht bestellte Sachverständige ein Gutachten erstattet hat. Sie wurde in dem Verfahren 40 F 97/13 vom Amtsgericht - Familiengericht – Ibbenbüren mit der Erstellung des von ihr unter dem 19.11.2014 schriftlich erstatteten und am 12.03.2015 mündlich weiter erläuterten familienpsychologischen Gutachtens beauftragt. Ferner wurde sie in dem anschließend vor dem Oberlandesgericht Hamm geführten Beschwerdeverfahren II-11 UF 156/15 mit Beschluss vom 12.01.2016 mit der Erstattung eines weiteren ergänzenden mündlichen Gutachtens beauftragt.
312.In Übereinstimmung mit dem Landgericht kann für die Entscheidung des Rechtsstreits auch letztlich offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt in ausreichender Weise dargelegt hat, dass die von der Beklagten zu 1.) schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten unrichtig gewesen sind. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn sie nicht der objektiven Sachlage entsprochen hätten, nämlich die von der Beklagten zu 1.) festgestellten Tatsachen nicht existiert hätten oder die von der Beklagten zu 1.) aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen unhaltbar gewesen sind (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 19 m.w.Nw.; BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 345/12 – Rz. 17 Juris).
32Der von der Klägerin wiederholt angeführte Umstand, dass die Beklagte zu 1.) über keine Approbation als Psychotherapeutin verfügte, reicht dabei für sich allein genommen zur schlüssigen Darlegung der Unrichtigkeit der von der Beklagten zu 1.) erstatteten Gutachten nicht aus. Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner bereits vom Landgericht angeführten Entscheidung vom 26.09.2018, XII ZA 10/18 klargestellt, dass die Frage, ob die Begutachtung in Kindschaftssachen dem Approbationsvorbehalt unterliegt, mit der im Jahr 2016 vorgenommene Neufassung des § 163 Abs. 1 FamFG vom Gesetzgeber dahingehend beantwortet worden ist, dass dieses nicht der Fall ist, weil sich dieser Vorschrift ein Approbationsvorbehalt nicht entnehmen lässt (BGH, a.a.O. – Rz. 4 juris). Mit ihrer Ausbildung als Diplom-Psychologin verfügte die Beklagte 1.) über die von § 163 Abs. 1 FamFG für die Gutachtenerstattung geforderte Ausbildung. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 8 des angefochtenen Urteils, die der Senat ausdrücklich teilt, Bezug genommen.
33Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatsachverständigen H angeführte Vorschrift des § 1 PsychThG rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung. Insbesondere lässt sich aus dieser Vorschrift nicht herleiten, dass die Beklagte zu 1.) keine diagnostischen Feststellungen zu bei der Klägerin und dem Kind vorliegenden psychischen Störungen hätte treffen dürfen. Denn § 1 PsychThG regelt allein die Berufsausübung der Psychotherapie. Die Tätigkeit der Beklagten zu 1.) war aber nicht auf die Ausübung einer Psychotherapie bei der Klägerin oder dem Kind ausgerichtet, sondern allein auf die Erstellung eines familiengerichtlichen Sachverständigengutachtens. Die Begutachtung von Kindschaftssachen gehört jedoch zu den psychologischen Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, die nach § 1 Abs. 2 S. 2 PsychThG nicht dem Approbationsvorbehalt unterliegt. Die für sie geltenden Qualifikationsanforderungen sind andere und wurden – wie ausgeführt – vom Gesetzgeber mit der im Jahr 2016 vorgenommenen Neufassung des § 163 FamFG konkretisiert (BGH, a.a.O. – Rz. 4 juris). Vor diesem Hintergrund ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch unerheblich, ob – wie die Klägerin zuletzt geltend gemacht hat – psychische Störungen, die mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zu behandeln sind, nur durch approbierte Psychotherapeuten diagnostiziert werden dürfen. Denn die Tätigkeit der Beklagten zu 1.) war nicht auf eine psychotherapeutische Heilbehandlung und schon gar nicht auf eine medikamentöse Heilbehandlung des Kindes oder der Klägerin ausgerichtet.
34Soweit die Klägerin darüber hinaus die Unrichtigkeit des von der Beklagten zu 1.) erstellten schriftlichen Gutachtens unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Gutachten des Privatsachverständigen H mit unzureichenden Angaben der Beklagten zu 1.) zu ihrem methodischen Vorgehen sowie einer unzureichenden Aktenanalyse, Mängel des Literaturverzeichnisses und die Nichtberücksichtigung neuerer Literatur zu begründen sucht, können hingegen deshalb Zweifel an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag bestehen, weil im Rahmen des § 839a BGB dem Anspruchsteller die volle Substantiierungslast für die Unrichtigkeit des Gutachtens zukommt und er sich dabei auf Erleichterungen wie im Arzthaftungsrecht nicht berufen kann (Berkemann, Haftung des Sachverständigen nach § 839 a BGB – Rechtsprechung im Überblick (BGH/OLG), Juris-Mitteilungen 2021, S. 65 ff, 67; Wagner a.a.O. Rz. 44). Die vermeintlichen Nachlässigkeiten und Unterlassungen des Sachverständigen müssen deshalb von ihm für eine schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Gutachtens konkret benannt werden (Berkemann a.a.O., S. 67). Vorliegend fehlt es aber in dem Klagevortrag als solchem an jedweden näheren Angaben der Klägerin zu den einzelnen methodischen Defiziten, an den das Gutachten der Beklagten zu 1.) leiden soll. Gleiches gilt für die von der Klägerin behaupteten Mängel der Aktenanalyse, Unvollständigkeit des Literaturverzeichnisses und Nichtberücksichtigung neuerer Literatur sowie deren Erheblichkeit für die Gutachtenserstattung. Der Klagevortrag beschränkt sich vielmehr allein auf eine grobe, schlagwortartige Zusammenfassung der vom Privatsachverständigen H gesehenen Unzulänglichkeiten des schriftlichen Gutachtens der Beklagten zu 1.), ohne diese im Einzelnen konkret darzulegen und zu benennen. Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts noch des Prozessgegners, sich den eigentlichen anspruchsbegründenden Tatsachenvortrag aus umfangreichen Anlagen zur Klageschrift selbst zusammenzusuchen. Eines entsprechenden Hinweises an die Klägerin, ihren Klagevortrag dahingehend weiter substantiieren zu müssen, bedurfte es indes nicht mehr, weil die sich die Klage jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet erweist.
353.Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass díe von der Beklagten zu 1.) erstatteten Gutachten in den vorgenannten Sinne unrichtig gewesen sind, scheitert eine Haftung der Beklagten zu 1.) aus § 839a Abs. 1 BGB jedenfalls daran, dass die Klägerin nicht in hinreichender Weise Umstände dargelegt hat, die den Schluss zulassen, dass die Beklagte zu 1.) dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
36Dafür, dass die Beklagte zu 1.) die Gutachten vorsätzlich unrichtig erstattet haben könnte, fehlt jeder Anhalt. Allein der Umstand, dass sie ihr bekannt war, nicht über eine Approbation als Psychotherapeutin zu verfügen, vermag den Vorwurf vorsätzlichen, aber auch grob fahrlässigen Handelns schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es aus den vorstehend unter Ziffer 2. genannten Gründen einer entsprechenden Approbation der Beklagten zu 1.) für die Gutachtenerstattung nicht bedurfte. Die Klägerin hat aber auch ansonsten keine Tatsachen vortragen, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1.) rechtfertigen könnten.
37Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts erfordert der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachverständigen. Maßstab ist das für einen ordentlichen Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets maßgebende Pflichtenprogramm. Diese Sorgfalt muss von ihm in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden sein. Es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jeder Sachkundige hätte erkennen können und müssen. Maßgebend ist, dass der Fehler aus Sicht eines Experten der entsprechenden Fachrichtung als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Zudem muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das nach § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 345/12 – Rz. 26 juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, I-9 U 239/08 – Rz. 16; Zimmerling-Winckler in: JurisPK-BGB, 9. Auflage Stand 2021, § 839a Rn. 24). Auch insoweit liegt die volle Darlegungslast beim Anspruchsteller. Er darf sich nicht auf die Vornahme einer entsprechenden rechtlichen Bewertung beschränken, sondern muss bereits für die Schlüssigkeit der Klage die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ausfüllenden Tatsachen substantiiert vortragen (OLG Hamm, a.a.O. – Rz. 16 juris; Berkemeier, a.a.O., S. 70).
38Ausgehend von diesen Maßstäben, fehlt es bereits an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zu einer der Beklagten zu 1.) zur Last fallenden groben Fahrlässigkeit.
39Soweit die Klägerin ein grob fahrlässiges Handelns der Beklagten zu 1.) darin sieht, dass diese ohne Approbation keine Feststellungen zu bei ihr und dem Kind vorliegenden psychischen Störungen und einer gestörten Mutter-Kind-Beziehung habe treffen dürfen, geht dies schon deshalb fehl, weil die Beklagte zu 1.), wie ausgeführt, für ihre diesbezügliche Feststellungen keiner Approbation bedurfte, da sie nicht im Rahmen einer Heilbehandlung als Psychotherapeutin, sondern als gerichtlich bestellte Sachverständige tätig geworden ist.
40Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte zu 1.) ihre Gutachten ohne eigene Untersuchungen lediglich auf der Grundlage anderer Berichte und ärztlicher Stellungnahmen nach Aktenlage erstattet hat. Denn ausweislich der Ausführungen der Beklagten zu 1.) auf Seite 10 ihres schriftlichen Gutachtens, deren Richtigkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, hat die Beklagte zu 1.) das Kind am 11.02.2014, 06.03.2014 und 25.03.2014 gutachterlich exploriert und am 13.06.2014 und 09.09.2014 Besuche des Kindes in der Schule durchgeführt. Ferner hat danach die Beklagte zu 1.) am 02.06.2014 und 08.08.2014 eine Exploration und familien-diagnostische Begutachtung der Klägerin durchgeführt sowie am 14.04.2014 ihre Mutter, Frau O D, fremdanamnestisch befragt. Die hierbei von ihr gewonnenen Erkenntnisse wurden von der Beklagten zu 1.) auf den Seiten 10-25, 36-50 und 54-58 ihres schriftlichen Gutachtens im Einzelnen dargelegt. Von einer Verweigerung der Kindesmutter, sich begutachten zu lassen, kann danach ebenfalls keine Rede sein. Richtig ist zwar, dass nach den Ausführungen der Beklagten zu 1.) auf Seite 10 des schriftlichen Gutachtens von dem Kind E eine gutachterliche Exploration vollständig verweigert wurde. Dieses hat die Beklagte zu 1.) aber weder an Verhaltensbeobachtungen des Kindes während der Explorationstermine gehindert, noch daran, diese als von ihr diagnostisch begleitete Interaktionen zwischen der Klägerin und dem Kind in die Begutachtung mit einfließen lassen, worauf sie auch auf Seite 11 ihres schriftlichen Gutachtens ausdrücklich hingewiesen hat.
41Soweit die Klägerin ein grob fahrlässiges Handeln der Beklagten zu 1.) damit zu begründen versucht, dass sich eine Bindungsstörung bei Kindern im Alter ab 10 Jahren mit entsprechenden Testverfahren nicht feststellen lasse, geht dieser Vortrag schon deshalb fehl, weil die Beklagte zu 1.) wegen der Weigerungshaltung des Kindes mit diesem keine Testverfahren durchführen konnte. Darüber hinaus war das am 00.00.2006 geborene Kind E zum Zeitpunkt der von der Beklagten zu 1.) vorgenommenen Explorationen und auch bei ihrem nochmaligen Kontakt mit diesem vor Weihnachten 2015 noch keine 10 Jahre alt.
42Auch der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte zu 1.) sie nicht nach Gesundheitsbeeinträchtigungen des Kindes befragt habe und deshalb der Umstand, dass E wegen einer um den Hals liegenden Nabelschnur mittels Notkaiserschnitt zur Welt gebracht werden musste, sowie etwaige hierdurch eingetretene Gesundheitsstörungen unberücksichtigt geblieben seien, vermag – ungeachtet des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten zu 1.) – den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu begründen. Denn ausweislich der Ausführungen auf Seite 43 des schriftlichen Gutachtens vom 19.11.2014 ist die frühkindliche Entwicklung des Kindes durchaus Gegenstand des von der Beklagten zu 1.) mit der Klägerin geführten Explorationsgesprächs gewesen. Insoweit hat die Beklagte zu 1.) erwarten können, dass die Klägerin ihr von sich aus über entsprechende Komplikationen bei der Geburt Es berichtet. Abgesehen davon ist die Notfall-Kaiserschnittgeburt aber auch von der Klägerin bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren 11 UF 156/15 thematisiert worden (Bl. 479 der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren), ohne dass dies für die Beurteilung der Sachverständigen und die anschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm von Relevanz gewesen wäre.
43Soweit die Klägerin schließlich zur Begründung eines grob fahrlässigen Handelns der Beklagten zu 1.) anführt, dass ihr Gutachten aus methodischer Sicht nicht den Anforderungen an die Qualität psychologisch-diagnostischer Begutachtungen entspreche, unabdingbare Qualitätsstandards verletzt worden seien und deshalb das Gutachten gemäß den DGPs-Richtlinien 2011 trotz des in vielen Teilen angemessenen Vorgehens als nicht brauchbar zur Beantwortung der damaligen Beweisfragen zu werten sei, fehlt es hingegen an einem konkreten näheren Tatsachenvortrag der Klägerin dazu, welche konkreten Qualitätsanforderungen bzw. konkreten unabdingbaren Qualitätsstandards mit dem Gutachten verletzt worden und welche mit den DGPs-Richtlinien 2011 für psychologische-diagnostische Gutachten empfohlenen Qualitätsstandards mit diesem nicht eingehalten sein sollen. Darüber hinaus fehlt es auch an jeglichen näheren Darlegungen der Klägerin dazu, warum diese gerade den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Letzteres lässt sich – ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin hierzu selbst hätte vortragen müssen – nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch nicht dem von ihr vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen H entnehmen. Denn aus diesem geht nicht hervor, dass es sich bei den vom Sachverständigen gesehenen Mängeln des Gutachtens sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht um besonders schwerwiegende, unentschuldbare Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1.) handeln würde. Eine entsprechende Formulierung findet sich – wie die Klägerin selbst einräumt – in dem Privatgutachten nicht. Vielmehr findet sich darin allein wiederholt die Formulierung des Privatsachverständigen, dass wegen der von ihm gesehenen methodischen der Mängel des Gutachtens, verschiedene von Beklagten zu 1.) gestellte Diagnosen und gezogenen Schlussfolgerungen „als kritisch zu bewerten“ sein. Das reicht für die Darlegung grober Fahrlässigkeit nicht aus.
444.Unabhängig hiervon erweist sich die gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Klage aber auch deshalb als unbegründet, weil sich jedenfalls nicht feststellen lässt, dass der Klägerin durch die Gutachtenerstattung der Beklagten zu 1.) der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden ist.
45Dies wäre nur dann der Fall, wenn die gerichtlichen Entscheidungen, die zu dem Sorgerechtsentzug geführt bzw. diesen aufrechterhalten haben, auf den von der Beklagten zu 1.) vermeintlich unrichtig erstatteten Gutachten beruht hätten, wofür bereits eine bloße Mitursächlichkeit genügen würde (= haftungsbegründende Kausalität). Hieraus ergäbe sich nur dann ein erstattungsfähiger Schaden, wenn bei Erstattung eines richtigen Gutachtens die gerichtlichen Entscheidungen in dem Sinne anders ausgefallen wären, dass es nicht zu dem Sorgerechtsentzug gekommen wäre (haftungsausfüllende Kausalität). Vorliegend lässt sich allein das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität, nicht aber auch der haftungsausfüllenden Kausalität feststellen.
46a)Hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität ist dem Landgericht zwar darin zuzustimmen, dass das Amtsgericht B seine Entscheidung vom 10.10.2016 (az001), mit der es den Antrag der Klägerin vom 25.04.2016 auf Rückübertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen hat, nicht auf die von der Beklagten zu 1.) erstatteten Gutachten, sondern ausschließlich auf andere ärztliche Stellungnahmen und Berichte, nämlich die der P von 23.05.2013, der G vom 15.11.2012 sowie des M vom 13.06.2015 gestützt hat. Jedoch beruhten bereits die beiden vorausgegangenen familiengerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 13.07.2015 (40 F 97/13) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.01.2016 (II-11 UF 165/15) auf den Gutachten der Beklagten zu 1.). Das Amtsgericht Ibbenbüren hat seine Entscheidung, der Klägerin die elterliche Sorge für das Kind zu entziehen und den Fachdienst Jugend und Familie der Stadt F zum Vormund des Kindes zu bestellen, ausweislich seiner Ausführungen auf den 5 und 6 seines Beschlusses ausdrücklich auf die von der Beklagten zu 1.) getroffenen Feststellungen gestützt. Das Oberlandesgericht Hamm hat zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung auf Seite 6 seines Beschlusses vollumfänglich auf die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses und damit auch auf dessen auf das Gutachten der Beklagten zu 1.) gestützte Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Hamm ausweislich der Ausführungen auf den Seiten 7 bis 9 seines Beschlusses seine Beschwerdeentscheidung auch umfänglich auf das zuvor von der Beklagten zu 1.) in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2016 mündlich erstattete Ergänzungsgutachten gestützt. Aber auch die spätere Entscheidung des Oberlandesgerichts C vom 07.04.2017 (az002), mit der die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Amtsgericht B vom 10.10.2016 zurückgewiesen wurde, beruhte erkennbar zumindest auch auf die von der Beklagten zu 1.) erstatteten Gutachten. Dies ergibt sich zum einen aus den Ausführungen auf Seite 9 bis 12 der Beschwerdeentscheidung sowie zum anderen aus den Ausführungen des Oberlandesgerichts C zu der beruflichen Qualifikation der Beklagten zu 1.), derer es ansonsten nicht bedurft hätte.
47b)Für eine Haftung der Beklagten zu 1.) aus § 839a BGB fehlt es vorliegend aber an der erforderlichen Voraussetzung zur Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität.
48Diese wäre, wie ausgeführt, nur dann gegeben, wenn bei Erstattung eines richtigen Gutachtens die hier in Rede familiengerichtlichen Entscheidungen in dem Sinne anders ausgefallen wären, dass es nicht zu einem Sorgerechtsentzug gekommen wäre. Das unrichtige Gutachten muss also zu einer unrichtigen Gerichtsentscheidung geführt haben (Zimmerling/Wingler a.a.O. Rn. 25). Insoweit ist von dem mit dem Schadensersatzanspruch befassten Gericht zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Sachverständigen genommen hätten, wie also nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – III ZR 363/17 – Rn. 6 juris; Berkemeier a.a.O. S. 70).
49Die Feststellung, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, ist abweichend von dem Regelbeweismaß des § 286 ZPO nach § 287 ZPO zu treffen (Berkemeier, a.a.O., S 70; BGH, Urteil vom 24.03.1988, IX ZR 114/87 – Rz. 37 juris). Dies gilt auch dann, wenn das Ausgangsverfahren – wie hier – nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zu führen war (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – IX ZR 233/95 – Rz. 12, 13 juris). Die Vorschrift des § 287 ZPO stellt den Richter insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Beweiserhebungspflicht freier. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen ein Sachverständigengutachten anzuordnen ist, bleibt danach dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO kann er von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen. Das hat für den Geschädigten eine Beweiserleichterung zur Folge, aber auf der anderen Seite auch, dass der Richter die Tatsachen nicht weiter aufzuklären braucht, wenn der Nachweis bisher nicht einmal ansatzweise geführt und bereits hinreichend erkennbar ist, dass die noch zur Verfügung stehenden Beweise nicht ausreichen werden, die Behauptung des Klägers mit Wahrscheinlichkeit zu belegen. In diesem Rahmen ist dem Richter eine vorweggenommene Beweiswürdigung erlaubt (BGH, a.a.O. – Rz. 12 juris). Diese Grundsätze gelten auch für den Schadensersatzanspruch aus § 839a BGB (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017, 4 U 26/15 – Rz. 148 juris).
50Es ist schon fraglich, ob die Klägerin überhaupt in hinreichender Weise dargelegt hat, dass es im Falle der Erstattung eines richtigen Gutachtens im Ausgangsverfahren nicht zu dem Sorgerechtsentzug gekommen wäre. Denn ihr diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in dem Aufzeigen der nach Auffassung ihres Privatgutachters fehlenden fachlichen Qualifikation der Beklagten zu 1.) für die Gutachtenerstattung und der von diesem gesehenen Mängel der Gutachtenerstattung sowie der Behauptung, dass sich damit auf der Grundlage des Gutachtens der Beklagten zu 1.) der Sorgerechtsentzug nicht habe begründen lassen. Es fehlt aber an jeglichen näheren Darlegungen dazu, weshalb es bei Erstattung eines Gutachtens durch einen ihrer Ansicht nach hierfür ausreichend fachlich qualifizierten Sachverständigen, dessen Gutachten nicht an den vom Privatsachverständigen H gesehenen (insbesondere methodischen) Mängeln gelitten hätte, nicht zu dem Sorgerechtsentzug gekommen wäre.
51Unabhängig davon ist der Senat aber nach einer umfassenden Auswertung der beigezogenen Verfahrensakten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren, az001 AG B (jetzt 4 F 246/20 Ibbenbüren) und 44 F 324/18 AG Ibbenbüren schon jetzt davon überzeugt, dass die Klägerin auch mit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbringen kann, dass es bei der Beauftragung eines anderen Sachverständigen, der über die von ihr für erforderlich erachtete Approbation als Psychotherapeut verfügt hätte und dessen Gutachten nicht an den von Privatsachverständigen H gesehenen (insbesondere methodischen) Mängeln gelitten hätte, in den Ausgangsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Sorgerechtsentzug gekommen wäre. Denn ein vom Senat beauftragter Sachverständiger könnte seine Beurteilung, ob zum Zeitpunkt des der familiengerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 13.07.2015 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.01.2016 die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug nach den §§ 1666, 1666a BGB vorlagen, nicht allein auf eine von ihm vorzunehmende neue psychologische und psychiatrische Untersuchung des Kindes und der Klägerin stützen, sondern hätte dabei auch sämtliche in den genannten Beiakten befindlichen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen der seinerzeit mit dem Kind befassten Ärzte, Einrichtungen, Behörden und sonstigen Personen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Frage, ob die mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 10.10.2016 erfolgte und mit den Beschlüssen des Oberlandesgericht C vom 24.02.2017 und 07.04.2017 bestätigte Zurückweisung des Antrages der Klägerin vom 25.04.2016 auf Rückübertragung der elterlichen Sorge nach § 1696 BGB gerechtfertigt war. Aus einer Gesamtschau dieser Berichte und Stellungnahmen ergibt sich indes, dass alle mit dem Kind befassten Ärzte und Personen zu dem Ergebnis gelangt sind, dass bei diesem massive Entwicklungsverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten vorgelegen haben und auch heute noch teilweise vorliegen, die eine intensive Förderung des Kindes aus einer Hand mit festen, verlässlichen Strukturen erforderlich machten, welche aber bei einem Verbleib des Kindes im Haushalt der Klägerin nicht gewährleistet gewesen wäre, sondern eine stationäre Fremdunterbringung des Kindes erforderte, zu der die Klägerin aber ihre Zustimmung verweigerte .
52So wurde bereits von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie G ausweislich deren fachärztlicher Stellungnahme vom 15.11.212 (Bl. 34 f. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) bei dem Kind eine emotionale Störung des Kindesalters und eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten festgestellt. Weiter wurde von ihr ein Verdacht auf eine Bindungsstörung mit Enthemmung sowie auf ein Aufmerksamkeitsdefizit und ADHS diagnostiziert. Das Verhalten Es sei am ehesten als Zeichen der Deprivation zu deuten. Die Klägerin zeige sich in der Begrenzung des Kindes sehr schwankend; einerseits reagiere sie länger nicht, dann teilweise verbal überschießend; E brauche einen verlässlichen stabilen Rahmen, der sie aushalten könne und wo sie klare Beziehungsangebote, Struktur und Grenzsetzung erfahre.
53Auch von der Leiterin des Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychosomatik des Klinikums Ibbenbüren P wurde ausweislich deren Befund- und Entlassungsberichts vom 23.05.2013 (Bl. 28 ff. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) bei E eine Bindungsstörung mit Enthemmung, eine emotionale Störung, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie eine Entwicklungsstörung mit deutlich ausgeprägter expressiver Sprachstörung diagnostiziert, die nach ihrer Einschätzung eine sehr enge, strukturierte, reflektierende therapeutisch und pädagogische Begleitung im Einzel- und Kleinstgruppensetting erforderlich machte. Gleichwohl habe die Klägerin trotz gegenteiliger Empfehlung der anderen Beteiligten auf eine Probeschulung des Kindes in der Qschule bestanden.
54Ausweislich der Mitteilung des Jugendamts der Stadt F vom 19.06.2013 (Blatt 1 ff. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) wurden von diesem wegen der bei dem Kind ärztlicherseits festgestellten Störungen und Verhaltensauffälligkeiten eine Fremdunterbringung des Kindes in einer stationären Einrichtung mit ambulant-kinder- und jugendpsychiatrischer Anbindung für erforderlich gehalten, auf die sich die Klägerin nach anfänglichen Einverständnis später doch nicht mehr einlassen konnte, unter anderem mit der Begründung, dass E sie von der Trauer um ihren am 00.00.2013 verstorbenen Vater ablenke.
55Die im Verfahren 40 F 97/13 zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellte Familientherapeutin und Erzieherin R schildert in ihrem Bericht vom 19.08.2013 (Bl. 91 ff. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren), dass die Klägerin ihr berichtet habe, dass die ganzen für E installierten Hilfen überhaupt nichts gebracht hätten, und sie diese gerne beenden wolle, was ihr aber untersagt worden sei; sie und ihre Mutter, wüssten, was für das Kind gut sein. Frau R gelangte in ihrem Bericht zu der Einschätzung, dass es der Klägerin schwer fällt, ihr Erziehungsverhalten zu reflektieren und sie dazu neigt, als Ursachen für das Verhalten von E äußere Umstände zu benennen. Auch sie empfahl wie das Jugendamt zum Wohl des Kindes eine Fremdunterbringung in einer stationären Einrichtung mit ambulant kinder- und jugendpsychiatrischen Anbindung. Eine solche wurde jedoch von der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht Ibbenbüren am 22.08.2013 mit der Begründung abgelehnt, dass ihrer Ansicht keine Notwendigkeit dazu bestehe und sie lieber einen eigenen privaten Weg gehe, um E zu helfen.
56Auch in dem Abschlussbericht des Is vom 05.01.2016 (Bl. 414 ff. der Akten 40 F 97/13 AG Ibbenbüren) wurde für E für fast alle Lebensbereiche ein hoher Förderbedarf festgestellt. Zugleich wurde darin ausgeführt, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin dadurch erschwert werde, dass sie sich einerseits schnell angegriffen fühle, sie die Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes auf äußere Umstände zurückführe und von ihr auch keine Notwendigkeit für eine außerhäusliche Unterbringung des Kindes gesehen werde; die Klägerin habe auf Nachfrage keine Schwierigkeiten bei der Erziehung des Kindes schildern können und angegeben, dass E zu Hause ein ruhiges und unauffälliges Kind (gewesen) sei, was im diametralen Gegensatz zu den Erlebnisberichten aller anderen mit dem Kind befassten Personen steht. Abschließend wird dem in Abschlussbericht des Is vom 05.01.2016 die Unterbringung des Kindes in einer vollstationären Wohngruppe mit intensiver Betreuung empfohlen, unter anderem mit der Begründung, dass Es kognitiven Grenzen sowie ihrer Förderbedarf durch das Familiensystem bislang nicht erkannt worden seien (S. 28 des Berichts).
57Im Jahr 2016 wurden von dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie M in einer fachärztlicher Stellungnahme zur Bedarfsstellung einer Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII vom 13.06.2016 (Bl. 89 der Akten az001 AG B) die schon zuvor von anderen Ärzten bei E gestellten Diagnosen einer Verhaltens- und emotionalen Störung, einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung sowie einer hyperkinetischen und emotionalen Störung des Kindesalters bestätigt. Nach seiner fachärztlichen Einschätzung lagen bei E erhebliche Anpassungsschwierigkeiten mit bestehender Störung von Emotionen und sozialem Verhalten, mit großer Wahrscheinlichkeit als Folge schwerer familiärer Belastung mit Bindungsstörung, vor, die mit Sicherheit noch über einen längeren Zeitraum fortbestehen werden. Auch er empfahl eine Unterbringung Es in einer kleinen Wohngruppe einer Einrichtung mit enger intensiver pädagogischer Betreuung, die eine psychiatrische/psychotherapeutische Unterstützung anbietet, und durch einen stark strukturierten Tagesablauf Es soziale Kontakte zu erproben und aufzubauen. Anderenfalls wurde von M die Gefahr einer weiteren Chronifizierung der bei dem Kind gegebenen Störungen gesehen.
58Auch diese fachärztliche Stellungnahme vermochte sich die Klägerin indes nicht von der Notwendigkeit einer Fremdunterbringung des Kindes zu überzeugen. Stattdessen versuchte sie mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 26.07.2016 das von M geschilderte Verhalten des Kindes damit zu erklären, dass sich E sich von Anfang an in der Einrichtung in J unwohl gefühlt habe.
59Die im Verfahren az001 AG B zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellte Dipl.-Sozialpädagogin S kam in ihrem Bericht vom 29.08.2016 (Bl. 141 der Akten az001 AG B) nach mehrfachen Besuchen des Kindes in der Wohngruppe in K und Gesprächen mit den dortigen Mitarbeitern für sich zu der Überzeugung, dass bei E ein sehr hohen Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf vorliegt, den eine einzelne Person nicht erfüllen kann; E benötige, um sich zukünftig positiv entwickeln zu können, einen sehr engen und therapeutischen Rahmen, der eine stationäre Unterbringung des Kindes erforderlich mache.
60Die am 20.02.2017 im Beschwerdeverfahren az002 vor dem Oberlandesgericht C als Zeugin vernommene behandelnde Heilpädagogin T sagte aus, dass E zu Beginn der Behandlung auf sie den Eindruck einer schweren geistigen Behinderung hinterlassen habe. Bei E liege eine Bindungsstörung mit Enthemmung vor, durch die das heutige schwere Störungsbild Es verursacht sei. Eine solche Bindungsstörung entstehe, wenn in den ersten Lebensjahren eines Kindes das Kontaktbedürfnis des Kindes nicht beantwortet werde. Um Fortschritte zu erreichen, sei eine hochprofessionelle Betreuung erforderlich. Das Kind brauche ein hohes Maß an Regelungen und Anleitungen. Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen sei eine Milieuveränderung zwingend erforderlich. Eine Förderung im Haushalt der Klägerin sei auch bei einer therapeutischen Begleitung aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich. Entgegen der Annahme der Klägerin sei E nicht durch die Inobhutnahme traumatisiert worden, sondern seien ihre Auffälligkeiten durch die Bindungsstörung verursacht worden.
61Schließlich ist die in dem das Umgangsrechtsverfahren 44 F 324/18 AG Ibbenbüren zur Sachverständigen bestellte Dipl.-Psych. L nach eingehender Exploration des Kindes in ihrem familienpsychologischen Gutachten vom 25.09.2019 noch zu dem Ergebnis gelangt, dass es für E zentral ist, einen stabilen Lebensort zu haben und sich dort mit größtmöglicher Sicherheit entwickeln zu könne. Auch bei der von ihr durchgeführten Begutachtung hat sich E weiterhin distanzgemindert, impulsiv, immer wieder kontrollierend dominant, zugleich aber auch lenkbar und anstrengungsbereit gezeigt. In der testdiagnostischen Untersuchung ergaben sich weiterhin Hinweise auf ein insgesamt erhöhtes Angstniveau sowie eine weiterhin hohe Bedarfslage und ausgeprägte Irritierbarkeit des Kindes.
62Bei Gesamtwürdigung aller vorgenannten ärztlichen Stellungnahme und anderen Berichte hält es der Senat danach aber für schlechterdings ausgeschlossen, die Klägerin mit der Einholung eines weiteren, vom Senat beauftragten Sachverständigengutachten mit Beweismaßstab des § 287 ZPO den Nachweis dafür erbringen könnte, dass es in den Ausgangsverfahren bei der Beauftragung eines anderen approbierten Sachverständigen, dessen Gutachten nicht an den vom Privatsachverständigen H gesehene methodischen und sonstigen handwerklichen Mängeln gelitten hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Sorgerechtsentzug gekommen wäre. Vielmehr spricht der Umstand, dass auch alle anderen beteiligten Ärzte, Therapeuten und sonstigen mit dem Kind befassten Personen übereinstimmend für sich zu dem Ergebnis gelangt sind, dass bei E massive Entwicklungs- und Verhaltensstörungen vorliegen, die eine stationäre außerhäusliche Betreuung des Kindes erforderlich machen, die Klägerin aber mit einer solchen zu keiner Zeit einverstanden war, dass auch ein vom Senat bestellte Sachverständiger zu gleichem Ergebnis gelangen würde, jedenfalls aber die Richtigkeit der vorgenannten anderen ärztlichen Stellungnahme und sonstigen Berichte und damit auch der in Rede stehenden familiengerichtlichen Entscheidungen nicht zur Überzeugung des Senats mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen könnte.
635.Mangels Haftung der Beklagten zu 1.) aus § 839a BGB erweisen sich damit zugleich auch der von Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Zinsanspruch wie auch der Feststellungsantrag zu 2.) als unbegründet.
64B.Auch die gegen das zweitbeklagte Land A gerichtete Klage ist unbegründet.
65Der Klägerin stehen wegen der vom Amtsgericht – Familiengericht - B und dem Oberlandesgericht C getroffenen familiengerichtlichen Entscheidungen keinerlei Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche gegen das zweitbeklagte Land zu.
66Da die den Beschluss des Amtsgericht B vom 10.10.2016 (az001 AG B) erlassende Richterin und die die Beschlüssen des Oberlandesgericht C vom 24.02.2017 und 07.04.2017 (az002 OLG C) erlassenden Richter in Ausübung des ihnen vom zweitbeklagten Land übertragenen Richteramtes und damit als Amtsträger i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB tätig geworden sind, kommt als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch allein ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Dieser scheitert aber bereits am sogenannten Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB, jedenfalls aber daran, dass die von beiden Gerichten getroffenen familiengerichtlichen Entscheidungen zumindest vertretbar gewesen sind.
671.Die Vorschrift des § 839 Abs. 2 BGB macht von dem Grundsatz des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, dass jede schuldhafte Verletzung der einem „Beamten“ einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten zum Schadensersatz verpflichtet, eine Ausnahme. Erfolgt die Amtspflichtverletzung „bei dem Urteil in einer Rechtssache“, so tritt die Haftung nur ein, wenn die Pflichtverletzung „in einer Straftat besteht“; sogenanntes Spruchrichterprivileg (Wöstmann in: Staudinger, BGB, 4. Auflage 2013, § 839 Rn. 313). Dabei fallen unter dem Begriff des „Urteils“ auch alle diejenigen in Beschlussform ergehenden Entscheidungen, die „urteilsvertretende Erkenntnisse“ darstellen, (BGH, Urteil vom 09.12.2004, III ZR 200/04 – Rz. 10 juris; Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 324 f., jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch die vorgenannten, vom Amtsgericht B und dem Oberlandesgericht C getroffenen Entscheidungen stellen nach Auffassung des Senats „urteilsvertretende Erkenntnisse“ in diesem Sinne dar.
68Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof – soweit erkennbar – die Frage, ob familiengerichtliche Entscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG, die nicht zu den Familienstreitsachen i.S.d. § 112 FamFG gehören, dem Richterprivileg unterfallen, bislang nicht höchstrichterlich entschieden hat. In seiner Entscheidung vom 03.07.2003 (III ZR 326/02) hat er die Frage, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur insoweit dem Spruchrichterprivileg unterfallen können, als sie „Streitsachen“ betreffen, ausdrücklich offengelassen (BGH a.a.O. – Rz. 2 juris). Von den Instanzgerichten wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Während vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer nicht veröffentlichen Entscheidung vom 23.02.2017 (1 U 36/15) eine Anwendung des Spruchrichterprivilegs in Sorgerechtsverfahren abgelehnt wurde, hat das Oberlandesgericht Stuttgart für familiengerichtliche Entscheidungen in Adoptionssachen nach § 186 FamFG, die ebenfalls nicht zu den Familienstreitsachen i.S.d. § 112 FamFG gehören, die Anwendung des Spruchrichterprivilegs bejaht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2017, 4 U 208/16 – Rz. 185 juris).
69Nach Auffassung des Senats kommt es für die Frage Anwendbarkeit des Spruchrichterprivilegs auf familiengerichtlichen Entscheidungen nicht maßgeblich an, ob diese zu den Familienstreitsachen“ i.S.d. § 112 FamFG gehören oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob von der konkret in Rede stehende familiengerichtlichen Entscheidung die allgemeinen Anforderungen an einen urteilsvertretenden Beschluss erfüllt werden (ebenso: OLG Stuttgart, a.a.O. – Rz. 185 juris).
70Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hängt die Gleichstellung einer im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Beschlussentscheidung mit einem Urteil in einer Rechtssache zum einen davon ab, ob das ihr zugrundeliegende Verfahren ein „Erkenntnisverfahren“ ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet und dessen Ziel im Wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Rechtsmittel und die Begründung des Spruchs (BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02 – Rz. 2 juris). Diese Voraussetzungen sind bei den vorliegend in Rede stehende Beschlussentscheidungen erfüllt. Denn in den ihnen zugrunde liegenden Verfahren des Amtsgerichts B und des Oberlandesgericht C war unter Anwendung der materiell-rechtlichen Norm des § 1696 BGB über das Sorgerecht der Klägerin für ihre Tochter E zu entscheiden, wobei von den Gerichten die für Verfahren in Kindschaftssachen geltenden Verfahrensvorschriften des FamFG zu beachten, insbesondere das Kind und die Klägerin anzuhören waren, und wegen des in § 26 FamFG regelten Amtsermittlungsgrundsatzes die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen waren. Ferner bedurften die Entscheidungen nach § 38 Abs. 3 FamFG einer Begründung.
71Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage der Gleichstellung einer im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Beschlussentscheidung mit einem Urteil in der Streitsache der materielle Gehalt des Streitgegenstandes und die materielle Bedeutung der Entscheidung maßgeblich. Eine urteilvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des Gerichts in der formell rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02 – Rz. 2 juris). Dazu muss die Entscheidung aber nicht, wovon offenbar das Oberlandesgericht Frankfurt a.M in seiner oben genannten Entscheidung ausgeht, zwingend in Rechtkraft erwachsen. Vielmehr reicht es aus, dass sie eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, dass eine erneute Befassung mit der Sache nur unter entsprechenden Voraussetzungen „wie“ bei einer rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache in Betracht kommt oder wenn eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderen gesetzlichen Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (BGH, a.a.O. – Rz. 2 juris). Auch diese Voraussetzung ist mit den hier in Rede stehenden familiengerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts B und des Oberlandesgerichts C erfüllt. Denn für sie galt die Vorschrift des § 1696 BGB, nach der eine Entscheidung zum Sorgerecht (nur) zu ändern ist, wenn dies „aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist“. Die Regelung stellt im Interesse des Kindes aus Kontinuitätsgründen sicher, dass eine einmal getroffene Sorgerechtsentscheidung, obgleich sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst, nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen der genannten Änderungsschwelle modifizierbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.09.2014, 1 BvR 2102/14 - Rz. 12 juris). Für eine Abänderung genügt damit nicht, dass die Neuregelung dem Kindeswohl genügt. Die Vorteile der Neuregelung müssen vielmehr die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (Götz in: Palandt, Kommentar zum BGH, 80. Auflage 2021, § 1696 Rn. 11 mit weiteren Nachweise).
72Danach kann aber nach Auffassung des Senats den familiengerichtlichen Entscheidungen des Amtsgericht B und des Oberlandesgerichts C die vom Bundesgerichthof für urteilsvertretende Entscheidungen verlangte instanzbeendende Sperrwirkung nicht abgesprochen werden, zumal an eine solche auch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof Beschlussentscheidungen über Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO trotz fehlender instanzbeendender Wirkung als Entscheidung mit urteilsvertretender Erkenntnis angesehen mit der Begründung, dass in der Rechtwirklichkeit ein Großteil der Entscheidungen vom Gegner widerspruchslos hingenommen werde und damit alsdann tatsächlich streitbeendigende Bedeutung hätten, weshalb ihnen konsequenter Weise urteilsvertretende Bedeutung beizumessen sei (BGH, Urteil vom 09.12.2004, III ZR 200/04). Das gilt auch gleichermaßen für familiengerichtlichen Entscheidungen i.S.d. § 151 Nr. 1 FamFG.
73Danach käme vorliegend aber eine Haftung des zweitbeklagten Landes nur dann in Betracht, wenn die den in den Verfahren az001 AG B und az002 OLG C tätig gewordenen Richter zur Last fallende Pflichtverletzung in der Begehung einer Straftat, namentlich einer vorsätzlichen Rechtsbeugung i.S.d. § 339 StGB bestehen würde. Dies wird aber von der Klägerin selbst nicht behauptet.
742.Unabhängig davon wäre die gegen das zweitbeklagte Land gerichtete Amtshaftungsklage aber auch dann unbegründet, wenn man vorliegend von einer Nichtanwendbarkeit des Spruchrichterprivilegs ausgehen würde. Denn die Nichtanwendung des Spruchrichterprivilegs bedeutet nicht, dass richterliche Entscheidungen uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden können. Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 S. 1 ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden (BGH, Urteil vom 03.07.2002, III ZR 326/02 – Rz. 2 juris; Hau/Poseck in: BeckOK BGB, 58. Edition, § 839 Rn. 156 m.w.Nw.). Gleiches gilt für die Verfahrensführung durch den Richter. Auch sie kann nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur ihre Vertretbarkeit hin überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10 – Rz. 14 juris). Inhaltlich läuft dies auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGH, Urteil vom 03.07.2002, III ZR 326/02 – Rz. 2 juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten in diesem Sinne unvertretbar und damit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich der Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10 – Rz. 14 juris).
75Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich bereits auf Grundlage des Klagevorbringens eine Unvertretbarkeit der vom Amtsgericht B und vom Oberlandesgericht C getroffenen familiengerichtlichen Entscheidungen aus folgenden Gründen nicht feststellen:
76Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass beide Gerichte grob fahrlässig verkannt hätten, dass das von der Beklagten zu 1.) erstattete Gutachten schon deshalb unverwertbar gewesen ist, weil sie gemäß § 1 PsychThG ohne Approbation nicht dazu nicht dazu legitimiert gewesen sei, Feststellungen zu psychischen Störungen zu treffen, geht dieses schon aus den vorstehend unter II.A.2. dargelegten Gründen fehl. § 1 PsychThG regelt allein die Berufsausübung der Psychotherapie, wohingegen Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, nach § 1 Abs. 2 S. 2 PsychThG nicht zur Ausübung der Psychotherapie gehören. Zu letzteren gehört auch die Erstellung von familienpsychologischen Gutachten in Kindschaftssachen (BGH, Urteil vom 26.09.218, XII ZA 10/8 – Rz. 4 juris).
77Die Entscheidungen des Amtsgerichts B und des Oberlandesgerichts C sind auch nicht etwa deshalb als unvertretbar zu bewerten, weil – wie die Klägerin meint – beide Gerichte einfach das von der Beklagten zu 1.) erstattete Gutachten quasi als mangelfrei unterstellt hätten, ohne die gegenteiligen Ausführungen ihres Privatsachverständigen H zu berücksichtigen. Dieses gilt schon deshalb, weil es für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 25.04.2016 aufgrund des Abänderungsmaßstabes des § 1696 BGB nicht maßgeblich darauf ankam, ob das von der Beklagten zu 1.) erstattete Gutachten mangelfrei gewesen ist. Vielmehr war nach § 1696 Abs. 1 BGB entscheidungserheblich, ob die von der Klägerin angestrebte Rückübertragung des Sorgerechts aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt war, was nur dann der Fall gewesen wäre, wenn die damit verbundenen Vorteile die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwogen hätten.
78Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs unvertretbar gewesen, dass das Amtsgericht B sich nicht näher mit der von der Klägerin gerügten Mangelhaftigkeit des Gutachtens der Beklagten zu 1.) auseinandergesetzt hat, sondern für seine Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass nach dem Ergebnis der von ihm angestellten Ermittlungen, insbesondere der fachärztlichen Stellungnahme des M vom 13.06.2016 und dem Bericht der zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellten Dipl.-Sozialpädagogin S (Bl. 89 ff. sowie Bl. 141 f. der Akten AG B), weiterhin bei E von einem massiven Störungsbild und einem dadurch bedingten sehr hohen Betreuungsbedarf auszugehen war, der nicht durch die Klägerin als Einzelperson, sondern nur im Rahmen einer weiteren Fremdunterbringung des Kindes erbracht werden konnte. Dass die fachärztliche Stellungnahme des M vom 13.06.2016 zum Zwecke der Bedarfsstellung einer Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII erstellt wurde, hat das Amtsgericht B nicht daran gehindert, dieses von Amts wegen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, zumal keine Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der Stellungnahme bestanden. Als approbierter Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie besaß M unzweifelhaft die erforderliche Sachkunde zur Diagnosestellung der von ihm bei dem Kind festgestellten psychischen Störungen und Entwicklungsverzögerungen sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs. Hinsichtlich letzterem war von ihm unter Ziffer 3 seiner fachärztlichen Stellungnahme zur Vermeidung der Gefahr einer weiteren Pathologisierung und Chronifizierung der psychischen Störungen ausdrücklich die Unterbringung des Kindes in einer kleinen Wohngruppe mit enger intensiver pädagogischer Betreuung und einem stark strukturierten Tagesablauf empfohlen worden. Zu der gleichen Einschätzung war auch die zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellte Dipl.-Sozialpädagogin S in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2016 gelangt. Auch sie hatte bei E von sehr hohen Betreuungsbedarf gesehen, der eine stationäre Intensivbetreuung erforderlich mache. Darüber hinaus hat das Amtsgericht B auch im Hinblick auf den Abänderungsmaßstab des § 1696 BGB zu Recht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass E erst wenige Wochen vorher am 04.07.2016 in die Intensivgruppe U in K übergewechselt war und eine jetzige Rückführung des Kindes in den Haushalt der Klägerin aus Kontinuitätsgründen dem Kindeswohl abträglich gewesen wäre. Die vom Amtsgericht B getroffene Sorgerechtsentscheidung ist schließlich auch nicht etwa allein deshalb unvertretbar gewesen, weil sich nach dem Behaupten der Klägerin bei Kindern ab zehn Jahren eine Bindungsstörung nicht mehr feststellen lässt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Behauptung in der Sache zutreffend ist. Denn zum einen hatte M den von ihm bei E festgestellten erhöhten Hilfebedarf in Gestalt einer stationären Unterbringung in einer kleinen Wohngruppe mit enger intensiver pädagogischer Betreuung und stark strukturierten Tagesablauf nicht allein mit dem Vorliegen einer Bindungsstörung, sondern auch mit Verhaltensstörungen sowie emotionalen und hyperkinetischen Störungen und massiven Entwicklungsstörungen des Kindes begründet. Zum anderen würde es sich aber auch bei der Frage, bis zu welchem Alter sich bei Kindern eine Bindungsstörung feststellen lässt, um eine Frage handeln, die nur mit entsprechenden Fachwissen zu beantworten ist, das von der den Beschluss vom 10.10.2016 erlassenen Richterin nicht zu erwarten gewesen ist und deshalb den Vorwurf eines grobfahrlässigen Handeln nicht zu begründen vermag.
79Auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts C von 24.02.2017 und 07.04.2017 sind nach dem Vorgesagten keineswegs unvertretbar gewesen. Denn auch das Oberlandesgericht C hat seine Entscheidungen nicht einfach auf eine unkritische Übernahme des schriftlichen Gutachtens der Beklagten zu 1.) gestützt. Es ist vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung verschiedener Erkenntnisquellen für sich zu der Überzeugung gelangt, dass die im Vorverfahren bei dem Kind festgestellten Defizite weiterhin vorliegen und deswegen bei einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Klägerin das Kindeswohl Es gefährdet wäre. Grundlage für die dahingehende Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts waren namentlich die Berichte des Is vom 05.01.2016 und 20.12.2016 und des V vom 18.07.2016 sowie die Angaben der das Kind behandelnden Heilpädagogin Frau T, welche das Oberlandesgericht C in der nicht-öffentlichen Sitzung am 20.02.2017 als Zeugin angehört hat. Auch letztere hat bekundet, dass noch heute bei E ein schweres Störungsbild vorliege und aufgrund des Krankheitsbildes eine ausreichende Förderung des Kindes im Haushalt der Klägerin auch bei einer therapeutischen Begleitung nicht möglich sei. Darüber hinaus geht der Vorwurf der Klägerin, das Oberlandesgericht C habe das schriftliche Gutachten der Beklagten einfach als mangelfrei unterstellt, ohne die gegenteiligen Ausführungen ihres Privatsachverständigen H zu berücksichtigen, aber auch deshalb fehl, weil dieses zum einen auf Seite 3 der Beschlusses vom 24.02.2017 durchaus Erwähnung findet, zum anderen das Oberlandesgericht C auf Seite des 12 des Beschlusses mit eingehender Begründung dargelegt hat, aus welchen Gründen es die Beklagte zu 1.) (gleichwohl) als für die Gutachtenerstattung ausreichend beruflich qualifiziert angesehen und an der Richtigkeit der von ihr getroffenen Feststellungen und der fachlichen Beurteilung keinen Zweifel hat. Von einer eklatanten Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör kann danach ebenfalls keine Rede sein.
802.Mangels Haftung des zweitbeklagten Landes aus § 839 Abs. 1 BGB i.Vm. Art. 34 GG erweisen sich damit zugleich auch der von Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.) gegen das zweitbeklagte Land geltend gemachte Zinsanspruch sowie der Feststellungsantrag zu 2.) als unbegründet.
81III.
82Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
83Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.
84IV.
85Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der vom Bundesgerichthof bislang nicht höchstrichterlich geklärten Frage, ob das Spruchrichterprivileg auch für familiengerichtliche Entscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG gilt, kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu, weil aus den unter Ziffer I.B.2 darlegten Gründen eine Haftung des zweitbeklagten Landes jedenfalls an der fehlenden Unvertretbarkeit der Entscheidungen des Amtsgerichts B vom 10.10.2016 und des Oberlandesgerichts C vom 24.02.2017 und 07.04.2017 scheitert.
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- IX ZR 233/95 1x (nicht zugeordnet)
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- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- BGB § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen 11x
- 40 F 97/13 16x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2102/14 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 3x
- FamFG § 38 Entscheidung durch Beschluss 1x
- StGB § 339 Rechtsbeugung 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZA 10/18 1x
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- III ZR 345/12 2x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1x
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- BGB § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche 6x
- § 1 PsychThG 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 1x
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- §§ 8a, 50 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- FamFG § 163 Sachverständigengutachten 5x
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- 9 U 239/08 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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