Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 469/08

Tenor

1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2008 – 9 Ca 2871/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadenersatz im Zusammenhang mit gepfändeten Vergütungsansprüchen.

2

Dem minderjährigen Kläger steht gegenüber seinem Vater R. B, der wiederum bei der Beklagten als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von 400,00 EUR netto („Minijob“) tätig ist, ein titulierter (Kindes-)Unterhaltsanspruch in Höhe des monatlichen Regelsatzes zu. Die aus diesem Arbeitsverhältnis resultierenden Vergütungsansprüche pfändete der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 09.10.2006 (Bl. 4 d.A.), der Beklagten am 03.11.2006 zugestellt. Mit weiterem Beschluss vom 09.10.2006 (Bl. 60 d.A.) ordnete das Amtsgericht H an, dass die Arbeitseinkommen des Herrn R. B – dieser steht auch in einem Arbeitsverhältnis zur J F GmbH (im Folgenden …) – zusammenzurechnen sind. Dabei soll der gemäß § 850 d ZPO unpfändbare Teil der Arbeitsvergütung von monatlich 780,00 EUR in erster Linie aus dem bei der … bezogenen Arbeitseinkommen entnommen werden. Ob dieser Beschluss der Beklagten zugestellt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hatte zunächst keine Drittschuldnererklärung abgegeben. Erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits teilte sie mit Schreiben vom 14.12.2007 (Bl. 35 d.A.) mit, Herr R. B beziehe aus dem mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnis kein pfändbares Einkommen, da er weniger als 780,00 EUR netto pro Monat erhalte.

3

In einem im Jahr 2006 von Herrn R. B betriebenen Unterhaltsabänderungsverfahren ließ dieser über seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 08.08.2006 (Bl. 118 d.A.) vortragen, er erziele insgesamt ein Einkommen von 953,19 EUR netto monatlich, nämlich 553,19 EUR bei der … sowie weitere 400,00 EUR netto bei der Beklagten. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich, wonach Herr R. B sich verpflichtete, an den Kläger sowie dessen damals noch unterhaltsberechtigte Schwester beginnend im September 2006 als Unterhalt monatlich einen Betrag von … EUR zu zahlen. Nach Wegfall der Unterhaltsberechtigung der Schwester des Klägers bezog dieser von Herrn R. B seit April 2008 monatliche Unterhaltsleistungen von … EUR. Seit September 2008 zahlt Herr R. B den vollen, dem Kläger zustehenden Regelunterhalt von … EUR monatlich an diesen aus.

4

Der Kläger, der mit Klageerhebung Herrn R. B gemäß § 841 ZPO den Streit verkündet hatte, hat erstinstanzlich zuletzt insgesamt … EUR rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.08.2008, nämlich den ihm für diesen Zeitraum zustehenden Regelunterhalt abzüglich der von seinem Vater aus dem familiengerichtlichen Vergleich tatsächlich gezahlten Beträge, klageweise geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Rechenwerkes wird auf Bl. 116 d.A. (Schriftsatz des Klägers vom 09.09.2008) verwiesen.

5

Nach Auffassung des Klägers stehe ihm dieser Betrag als Schadenersatz gegenüber der Beklagten zu. Diese sei ihrer Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung aus § 840 ZPO nicht ausreichend nachgekommen. Aufgrund dieses Versäumnisses sei er nicht in der Lage gewesen, die monatlich anfallenden pfändbaren Vergütungsanteile des Herrn R. B einzuziehen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gemäß den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H, Az: ergebenden Betrag in Höhe von … EUR an rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.08.2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Schadenersatzanspruch zu. Die von ihr abgegebene Drittschuldnererklärung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen sei sie grundsätzlich bereit, bei ihr anfallendes pfändbares Einkommen des Herrn R. B an den Kläger im Rahmen der vorliegenden Pfändung abzuführen. Dies setze jedoch voraus, dass der Kläger die Höhe des von Herrn R. B bei der bezogenen Einkommens monatlich mitteile. Nur so sei sie in der Lage, den sich jeweils ergebenden pfändbaren Betrag zu ermitteln. Die von dem Kläger hierzu vorgelegte Auskunft der … vom 11.05.2007 (Bl. 63 d.A.), wonach Herr R. B dort monatlich 559,12 EUR netto beziehe, sei nicht ausreichend. Hieraus ergebe sich nicht, dass Herr R. B auch in den Monaten seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses exakt diesen Nettobetrag bei der … verdient habe.

11

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2008 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO seien nicht gegeben. Vielmehr habe die Beklagte eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgegeben. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht hinreichend schlüssig darlegen können, dass ihm durch eine unvollständige Drittschuldnererklärung der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden sei. Es fehle schlüssiger Sachvortrag zu dem von Herrn R. B bei der … bezogenen monatlichen Nettoeinkommen im streitgegenständlichen Zeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 143 – 150 d.A. verwiesen.

12

Gegen dieses, ihm am 30.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.02.2009 Berufung eingelegt, diese sogleich begründet und Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zuvor hatte er am 20.11.2008 unter Beifügung des Entwurfs einer Berufungsbegründung Prozesskostenhilfe für ein durchzuführendes Berufungsverfahren begehrt. Diesem Antrag hat das Landesarbeitsgericht – 3. Kammer – mit Beschluss vom 16.02.2009, dem Kläger am 18.02.2009 zugestellt, entsprochen.

13

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Schadenersatzanspruch weiter. Er vertritt insbesondere die Auffassung, der Beschluss des Amtsgerichts H vom 09.10.2006 betreffend die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen des Herrn R. B sei so zu verstehen, dass der über monatlich 780,00 EUR netto liegende Vergütungsanteil nicht von der Beklagten, sondern vielmehr von der … abzuführen sei. Ihm sei es jedoch nicht möglich gewesen, die aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Herrn R. B und der … monatlich anfallenden pfändbaren Vergütungsanteile einzuziehen. Hierfür sei die Beklagte verantwortlich, weil aufgrund ihrer unvollständigen Angaben der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, exakt die nach einer Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen anfallenden pfändbaren Monatsbeträge der … mitzuteilen, damit diese die entsprechende Abführung vornehmen konnte. Demgemäß – so meint der Kläger – sei nunmehr die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger entgangenen Beträge im Wege des Schadenersatzes an ihn auszuzahlen.

14

Der Kläger beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2008 – 9 Ca 2871/07 – die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gemäß den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H ergebenden Betrages in Höhe von … EUR an rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2008 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

18

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

19

Die Kammer hat im Termin am 09.02.2010 mit den Parteien ausführlich die vorliegende Rechtsproblematik eines Schadenersatzanspruches erörtert und insbesondere darauf hingewiesen, dass nach dem Beschluss des Amtsgerichts H vom 09.10.2006 (Bl. 60 d.A.) der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens des Herrn R. B nicht seinem Verdienst bei der …, sondern dem bei der Beklagten bezogenen Einkommen zu entnehmen sei. Weiter ist mit den Parteien erörtert worden, inwiefern eine unterlassene Drittschuldnerklage gegenüber der … dem hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch entgegenstehen könnte.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

21

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

I.

22

Es handelt sich um das statthafte Rechtsmittel (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG). Die Berufungsbegründung entspricht inhaltlich den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO. Insbesondere setzt sich der Kläger mit dem Argument des Arbeitsgerichts, ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht, inhaltlich auseinander.

II.

23

Schlussendlich scheitert die Zulässigkeit der Berufung nicht an der Versäumung der in § 66 Abs. 1 ArbGG geregelten Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. Diese hat der Kläger zwar versäumt, ihm war jedoch gemäß § 233 ZPO hinsichtlich der Versäumung dieser Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1.

24

Der Kläger hat die Fristen schuldlos versäumt. Eine Prozesspartei trifft dann an der Versäumung von Rechtsmittelfristen kein Verschulden, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel einzulegen und innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen PKH-Antrag für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens bei Gericht einreicht (Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 233 Rz. 23 – Stichwort: „Prozesskostenhilfe“). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der laufenden Berufungsfrist einen PKH-Antrag betreffend die Durchführung des beabsichtigten Berufungsverfahrens bei dem LAG Sachsen-Anhalt gestellt. Dieser Antrag ist im Ergebnis auch als ordnungsgemäß anzusehen. Zwar fehlt auf dem Antrag wie auch auf dem Entwurf der Berufungsbegründung die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dies ist nach Auffassung der Berufungskammer jedoch unschädlich, weil auf dem der Antragsbegründung vorangestellten Schriftsatz (Bl. 11 PKH-Beiheft) eine Unterschrift vorhanden ist und diese auch die nachfolgende Begründung abdeckt. Weiter sieht es die Kammer als unschädlich an, dass der Kläger den PKH-Antrag durch Einreichung einer aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 18.12.2008 und damit nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist vervollständigt hat. Da der Kläger noch minderjährig ist (Geburtsjahr …), reichte ausnahmsweise die für das erstinstanzliche Verfahren vorgelegte Erklärung aus.

2.

25

Der Kläger hat weiter gemäß § 234 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Berufungsfrist gestellt und die diesbezügliche Prozesshandlung nachgeholt (§ 236 ZPO). Der Wegfall des Hindernisses ist mit Zustellung des PKH-Beschlusses am 18.02.2009 erfolgt. Die Berufung ist am 23.02.2009 bei dem LAG eingegangen.

3.

26

Ebenfalls schuldlos hat der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Zwar hat der Kläger insoweit keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann aber Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der maßgeblichen Frist nachgeholt worden ist. So verhält es sich vorliegend. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Berufung begründet.

B.

27

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

28

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Schadenersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Form entgangener (gepfändeter) Arbeitsvergütung seines Vaters aus dessen Arbeitsverhältnis mit der Firma … wegen einer unterlassenen bzw. unvollständig abgegebenen Drittschuldnererklärung durch die Beklagte zu.

I.

29

Dieser Anspruch bildet den ausschließlichen Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klagantrag und der Klagebegründung. Danach macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch in Höhe von …. EUR gegenüber der Beklagten geltend und stützt diesen Anspruch darauf, er habe wegen deren fehlerhaft abgegebener Drittschuldnererklärung bei der Firma nicht erfolgreich dort pfändbare Arbeitsvergütung seines unterhaltspflichtigen Vaters beitreiben können. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 20.02.2009 (Seite 3, 4 – Bl. 193 f.d.A.) und seinen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 16.06.2009 unter Ziff. 2. und 3. (Bl. 203 d.A.). Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen der umfassenden Erörterung im Termin am 09.02.2010 nach Hinweis des Gerichts auf eine mögliche, gegen die Beklagte zu richtende Drittschuldnerklage ausdrücklich klargestellt, seiner Auffassung nach bestehen Ansprüche auf (gepfändete) Arbeitsvergütung nicht gegenüber der Beklagten, sondern lediglich gegenüber der Firma …, so dass eine Drittschuldnerklage gegenüber der Beklagten nicht verfolgt werde. Hieran hat der Kläger auch festgehalten, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, der Beschluss des Amtsgerichts H vom 09.10.2006 sei nach der in der Vorberatung gewonnenen Auffassung der Kammer dahin zu verstehen, dass die aus dem Gesamteinkommen zu ermittelnden un pfändbaren Vergütungsanteile des Herrn R. B zunächst dem bei der Firma … erzielten Arbeitseinkommen zu entnehmen seien. Mithin müsse ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten schon daran scheitern, dass in dem Arbeitsverhältnis des Herrn R. B mit der … im maßgeblichen Zeitraum kein über 780,00 EUR netto monatlich liegendes und damit pfändbares Arbeitseinkommen angefallen sei.

II.

30

Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten im streitgegenständlichen Umfang aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung entstehenden Schaden.

1.

31

Dahinstehen kann, ob die Beklagte überhaupt zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet war, im Hinblick auf die streitige Zustellung jedenfalls eines der Beschlüsse vom 06.10.2006 und ob sie mit der von ihr abgegebenen Erklärung vom 14.12.2007 diese Obliegenheit erfüllt hat. Weiter kann dahinstehen, ob der Anspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Ersatz des hier geltend gemachten Schadens umfasst (vgl. dazu Zöller/Stöber ZPO § 840 Rz. 13).

2.

32

Es fehlt jedenfalls an einem erstattungsfähigen Schaden in Form der geltend gemachten entgangenen (gepfändeten) Arbeitsvergütung des Herrn R. B aus dessen Arbeitsverhältnis mit der …. In diesem Arbeitsverhältnis sind nämlich im streitgegenständlichen Zeitraum keine pfändbaren Vergütungsanteile angefallen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Beschluss des Amtsgerichts H vom 09.10.2006, wonach der un pfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Arbeitseinkommen des Herrn R. B zu entnehmen ist, das er bei der Firma … („Drittschuldnerin zu 1“) erzielt. Diese Vorgabe entspricht der Bestimmung des § 850 e Nr. 2 Satz 2 ZPO, wonach der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen ist, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. Hierbei kann auf die Höhe der jeweiligen Arbeitseinkommen aber auch darauf abgestellt werden, welches das sicherere Arbeitseinkommen bildet (Zöller/Stöber ZPO § 850 e Rz. 6). Mithin ist vorliegend der dem Herrn R. B zustehende unpfändbare Grundbetrag in Höhe von 780,00 EUR netto vorrangig („in erster Linie“) dem (höheren) Einkommen, das jener bei der … bezieht, zu entnehmen. Dieses Einkommen liegt jedoch auch nach dem Sachvortrag des Klägers deutlich unter dem festgesetzten unpfändbaren monatlichen Betrag von 780,00 EUR netto. Eine Vollstreckung der Unterhaltsforderungen gegenüber der … als Drittschuldnerin nach Maßgabe der Beschlüsse vom 09.10.2006 hätte mithin nicht zu einer Befriedigung des Klägers geführt, was wiederum der Bejahung des hier streitgegenständlichen Schadenersatzanspruches entgegensteht.

3.

33

Darüber hinaus steht dem Schadenersatzanspruch in Form entgangener (gepfändeter) Arbeitsvergütung entgegen, dass der Kläger nicht dargelegt hat, eine von ihm im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits oder aber nach Abschluss desselben zu erhebende Drittschuldnerklage gegenüber der … verspreche keinen Erfolg, weil die von ihm dort nach seiner Auffassung gepfändeten Vergütungsanteile nach Erlangung eines gegen die gerichteten Vollstreckungstitels in Form eines vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteils nicht mehr zu realisieren seien. Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist vielmehr davon auszugehen, dass – unterstellt der pfändbare Anteil des Gesamtarbeitseinkommens des Herrn R. B ist seinem Verdienst bei der … zu entnehmen – der Kläger diesen monatlichen Vergütungsanteil aufgrund der Beschlüsse vom 09.10.2006 wirksam gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Danach vorgenommenen Zahlungen betreffend den – unterstellt – pfändbaren Teil der Arbeitsvergütung seitens der … an Herrn R. B kommt keine Erfüllungswirkung zu. Mit anderen Worten: Selbst wenn man davon ausgeht, der pfändbare Anteil der Gesamtvergütung des Herrn R. B sei aus dessen Arbeitseinkommen bei der … zu entnehmen, ist dem Kläger im Hinblick auf die auch dort vorgenommene Pfändung kein Schaden in der hier streitgegenständlichen Form, nämlich in Höhe der monatlich von der an Herrn R. B abgeführten, nach Auffassung des Klägers pfändbaren Vergütungsanteile, entstanden. In Betracht käme – wenn man der Argumentation des Klägers folgt – allenfalls ein Verzugsschaden, der darauf beruht, dass der Kläger bisher aufgrund unvollständiger Angaben der Beklagten die gepfändeten Ansprüche tatsächlich nicht realisieren konnte, z.B. in Form eines Zinsschadens. Diese Ansprüche werden von dem Kläger jedoch ausdrücklich nicht geltend gemacht.

4.

34

Schlussendlich stünde dem streitgegenständlichen Schadenersatzanspruch § 254 BGB in Form eines Verstoßes gegen die den Kläger treffende Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) entgegen. Folgt man seiner Rechtsauffassung, so hätte er zum Zwecke der Schadensminderung zeitnah nach Zustellung der Beschlüsse des Amtsgerichts H vom 09.10.2006 gegenüber der … eine Drittschuldnerklage erheben müssen, um die nach seiner Auffassung gegenüber der Beklagten auflaufenden Schadenersatzansprüche zu minimieren. Hierzu war der Kläger auch in der Lage. Er verfügte aufgrund der Drittschuldnererklärung der … über ausreichend Angaben betreffend das dort anfallende Einkommen des Herrn R. B . Jedenfalls seit Zustellung des Schriftsatzes der Beklagten vom 14.11.2007 (Bl. 10 – 13 im verbundenen Verfahren …), dem eine Vergütungsabrechnung des Herrn R. B über 400,00 EUR netto monatlich beigefügt war, und dem weiteren Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, wonach Herr R. B konstant als „Mini-Jobber“ monatlich 400,00 EUR netto erhalte, bestand eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Drittschuldnerklage gegenüber der gerichtet auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung des Herrn R. B in Höhe der seit Zustellung der vorgenannten Beschlüsse des Amtsgerichts H aufgelaufenen pfändbaren monatlichen Vergütungsanteile sowie gerichtet auf zukünftige Leistung betreffend einen monatlichen Vergütungsanteil von – so der Kläger in seinem Schriftsatz vom 01.08.2008 (Bl. 104 d.A.) – 179,00 EUR netto bis zum Ausgleich der Unterhaltsforderung in Höhe von insgesamt … EUR. Entscheidend ist in diesem Rahmen nicht, wie hoch die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Herrn R. B gegenüber seinem Sohn ist. Weiterhin käme es nicht darauf an, wie sich die Einkommensverhältnisse des Herrn R. B in den Monaten gestaltet haben, die vor Zustellung der Beschlüsse des Amtsgerichts H gelegen haben. Maßgeblich für eine zu erhebende Drittschuldnerklage ist vielmehr, ob und in welchem Umfang in den nach der Pfändung liegenden monatlichen Zeiträumen bei dem Schuldner pfändbare Vergütungsanteile anfallen. Für diesen Zeitraum hatte der Kläger jedoch aufgrund der Angaben des Herrn R. B in dem familiengerichtlichen Verfahren, der Angaben der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit sowie der nach dem Vorbringen des Klägers (im Termin am 09.02.2010) von der … abgegebenen Drittschuldnererklärung ausreichende Informationen, um konkret die Forderungshöhe zu ermitteln. Dass sich im weiteren Verlauf bei der Höhe der pfändbaren Vergütung Schwankungen ergeben können, liegt in der Natur der Sache einer Drittschuldnerklage. Nachvollziehbare Gründe, warum der Kläger diesen Weg, der nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung konsequent gewesen wäre, nicht eingeschlagen hat, konnten auch der umfassenden Erörterung im Termin am 09.02.2010 nicht entnommen werden. Soweit der Kläger hier gemeint hat, er hätte nach einer Auskunft der Beklagten über die konkrete Höhe der von Herrn R. B bezogenen Vergütung in Form einer Drittschuldnererklärung die sich nach seiner Auffassung hieraus ergebenden pfändbaren Vergütungsanteile bei der … aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 09.10.2006 unmittelbar „mit Hilfe des Gerichtsvollziehers“ beitreiben können, so ist diese Auffassung unzutreffend. Durch die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen erlangt der Pfändungsgläubiger keinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen des Drittschuldners. Weigert sich dieser eine gepfändete Forderung gegenüber dem Pfändungsgläubiger „freiwillig“ zu begleichen, so hat auch jener – wie der ursprüngliche Gläubiger – nur die Möglichkeit, die gepfändeten Ansprüche im zulässigen Rechtsweg gerichtlich zu verfolgen und sie nach Erstreiten eines gegen den Drittschuldner gerichteten Vollstreckungstitels auf dieser Grundlage ggf. zwangsweise, z.B. durch Pfändung und Überweisung von Forderungen, beizutreiben.

III.

35

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers insgesamt keinen Erfolg haben, wobei nicht darüber zu befinden war, ob dem Kläger aufgrund der vorgenommenen Pfändung und Überweisung von Arbeitsvergütung des Herrn R. B aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten (primär) Ansprüche aus § 611 BGB i.V.m. §§ 829, 835 ZPO zustehen, da der Kläger von der ursprünglich wohl erhobenen Drittschuldnerklage gegen die Beklagte – hierfür spricht jedenfalls die in der Klagschrift enthaltene Streitverkündung gemäß § 841 ZPO gegenüber dem Schuldner Herrn R. B, der dem Rechtsstreit jedoch nicht beigetreten ist – nach seinem eindeutigen Vorbringen bereits erstinstanzlich wieder abgerückt ist. Insoweit kam es auch nicht auf die weiteren Fragen an, ob der Beklagten der die Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen anordnende Beschluss des Amtsgerichts H vom 09.10.2006 ordnungsgemäß zugestellt worden ist und ob auf das in diesem Arbeitsverhältnis pfändbare Arbeitseinkommen die von Herrn R. B aufgrund des vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleiches monatlich gezahlten … EUR anzurechnen wären.

36

Weiterer rechtlicher Hinweise an die Parteien bedurfte es vor der im Termin am 09.02.2010 getroffenen Endentscheidung ungeachtet der durch den damaligen Vorsitzenden der 3. Kammer erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Dieser Beschluss enthält keine Begründung, woraus die Erfolgaussichten des beabsichtigten Berufungsverfahrens herrühren sollen. Die Sach- und Rechtslage ist mit den Parteien im Termin am 09.02.2010 eingehend erörtert worden. Insbesondere der Kläger hat umfassend, nachdem die Kammer ihre Rechtsposition im vorliegenden Rechtsstreit deutlich gemacht hat, Gelegenheit erhalten, seinen hiervon divergierenden Rechtsstandpunkt darzulegen.

C.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

38

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

39

Gründe, die – wie vom Kläger angeregt – Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, die in dem Beschluss des Amtsgerichts H enthaltene Formulierung über die Zuordnung der unpfändbaren Vergütungsanteile sei einer höchstrichterlicher Klärung zuzuführen, so kann dies dahinstehen, da die Entscheidung – wie die vorstehenden Ausführungen belegen – nicht ausschließlich auf dieser Rechtsfrage beruht.

40

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen