Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
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ZPO § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
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B 9 K 21.773 | 17. März 2022 |