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ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages

Zivilprozessordnung

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 3/26
14. Januar 2026
6 V 3/26 14. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 3/25
11. Dezember 2025
IX ZB 3/25 11. Dezember 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 106/25
1. Dezember 2025
5 K 106/25 1. Dezember 2025
Beschluss vom Bundessozialgericht - B 4 AS 12/25 R
26. November 2025
B 4 AS 12/25 R 26. November 2025
Beschluss vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 F 275/25
14. Oktober 2025
2 F 275/25 14. Oktober 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 10/25
9. Oktober 2025
15 U 10/25 9. Oktober 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 274/23
11. September 2025
III ZR 274/23 11. September 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-5 St 2/25
10. September 2025
III-5 St 2/25 10. September 2025
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 69/25
27. August 2025
4 V 69/25 27. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht München - 1542 IK 83/24
19. August 2025
1542 IK 83/24 19. August 2025