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ZPO § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

Zivilprozessordnung

(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.

(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZB 131/19
20. Februar 2020
V ZB 131/19 20. Februar 2020
Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 41/19
19. Dezember 2019
IX ZB 41/19 19. Dezember 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 160/14
11. Juni 2015
V ZB 160/14 11. Juni 2015