ZPO § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten

Zivilprozessordnung

(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 S 19.614
6. Juni 2019
W 8 S 19.614 6. Juni 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 Ta 5/14
11. März 2014
5 Ta 5/14 11. März 2014