Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 S 19.614

Tenor

I. Der Antrag wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.560,51 EUR (ab 1.7.2019: 1.622,16 EUR) bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) zu beachten ist.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 241,65 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Haftungsbescheides betreffend eine Grundsteuerforderung.

1. Mit Haftungsbescheid vom 5. April 2017 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller als Gesamtschuldner neben seiner Ehefrau zur Haftung für Grundsteuerrückstände in Höhe von 468,30 EUR betreffend den Zeitraum 2015 bis 2016. Der dagegen vom Antragsteller eingelegte Widerspruch wurde vom zuständigen Landratsamt als Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 14. Februar 2019 zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2019 zur Zahlung auf. Mit Mahnung vom 11. April 2019, dem Antragsteller zugestellt am 12. April 2019, mahnte sie ihn zur Zahlung der Grundsteuerforderung zusätzlich einer Mahngebühr von 5,00 EUR an. Am 6. Mai 2019 erklärte die Antragsgegnerin das Ausstandsverzeichnis unter Bezugnahme auf Art. 23 VwZVG für vollstreckbar. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. Mai 2019, der Bank als Drittschuldner zugestellt am 14. Mai 2019, pfändete sie das Konto des Antragstellers bei der Bank.

Am 16. Mai 2019 erhob der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und beantragte die einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es werde ein Gerichtsverfahren angestrebt für die Klärung, ob der Haftungsbescheid rechtens sei. Die von ihm geschilderte Sach- und Rechtslage sei ignoriert worden, insbesondere sei gegen Pfändungsschutzvorschriften verstoßen worden.

2. Am 17. Mai 2019 stellte der Antragsteller unter Vorlage eines Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 5. April 2019 den Antrag,

eine Kontopfändung gemäß § 850k ZPO aufzuheben, als sie gegen die Pfändungsvorschriften zu § 850c ZPO und § 55 Abs. 4 SGB verstoße.

Aus dem Schreiben der Rentenversicherung gehe hervor, dass der Rentenzahlbetrag pfändungsfrei sei. Ein weiteres Konto habe er nicht. Er sei 83 Jahre alt und chronisch krank. Er habe auch kein Vermögen und kein weiteres Einkommen.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 wies der Antragsteller darauf hin, dass er nicht Eigentümer des Wohnobjekts sei. Trotzdem versuche die Antragsgegnerin, mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtswidrig die Grundsteuer einzuholen.

Mit weiterem Schreiben vom 24. Mai 2019 stellte der Antragsteller klar, dass er keine Klage erhoben habe, sondern nur ein Beschluss wegen der Kontopfändung beantragt worden sei.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 brachte der Antragsteller weiter im Wesentlichen vor, dass der Gegenstand der Angelegenheit ausschließlich seinen Kontopfändungsschutzantrag betreffe. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller sowie seine Ehefrau zu Unrecht zur Zahlung der Grundsteuer mit der Begründung verpflichtet, es liege ein nießbrauchähnliches Recht vor. Die Antragsgegnerin habe eine Aufzeichnung der Vermögenslage bekommen. Daraus sei ersichtlich, dass er und seine Ehefrau vermögenslos seien. Der Antragsgegnerin liege die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung mit der Bestätigung vor, dass die Pfändungsfreigrenze bei 1.569,99 EUR liege. Dies sei auch vom zuständigen Landratsamt gleichermaßen bestätigt worden. Auch das Konto der Ehefrau sei gepfändet worden. Ein alter Pkw werde aus gesundheitlichen Gründen für die Fahrten zum Arzt benötigt. Wenn Mittel vorhanden gewesen wären, wäre bezahlt worden. Auch eine Ratenzahlung sei indiskutabel.

Des Weiteren wies der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juni 2019 unter Vorlage verschiedener Unterlagen darauf hin, dass sein Pkw als Hilfsmittel unverzichtbar sei und verwies auf die sich darauf bezogenen Kosten (Darlehenstilgungen) sowie in Kürze anfallende Zahnarztkosten. Die Berechnung der Antragsgegnerin zum Pfändungsfreibetrag sei nicht konsistent und nicht mit dem Grundgesetz und dem Sozialgesetzbuch vereinbar.

Der neue Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 anzuordnen, dass die Drittschuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung keine Zahlungen an die Gläubigerin vorzunehmen hat. Andernfalls würden dem Antragsteller nicht rückgängig zu machende finanzielle Nachteile entstehen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückzuweisen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei nicht aufzuheben und die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei zur Zahlung der Grundsteuer zu verpflichten. Zur Begründung ist weiter im Wesentlichen ausgeführt: Die Eilbedürftigkeit des Antrags sei nicht nachvollziehbar, da der Widerspruch gegen den Haftungsbescheid bereits abgewiesen und die Klagefrist verstrichen sei. Der Antragsteller und seine Ehefrau seien für ihren Sohn aufgrund eines nießbrauchähnlichen Wohnrechts für Grundsteuerrückstände in Höhe von 468,30 EUR gesamtschuldnerisch in Haftung genommen worden. Der Haftungsbescheid sei bestandskräftig. Eine Mahnung sei erfolgt. Das Ausstandsverzeichnis sei für vollstreckbar erklärt worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute seien zum wiederholten Male überprüft worden. Ein Erlassantrag sei abgelehnt worden. Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten zusammen Renteneinkünfte in Höhe von 2.164,27 EUR. Diesem Betrag stünden nach eigenen Angaben fixe Ausgaben in Höhe von 937,50 EUR entgegen. Die Eheleute wohnten mietfrei. Nach Abzug der Fixkosten bleibe ein Betrag in Höhe von 1.226,77 EUR für weitere/sonstige Lebenshaltungskosten übrig. Hilfsweise sei für das Ehepaar der Bedarf ermittelt worden, der Berechnungsgrundlage für die Grundsicherung wäre. Der Gesamtbedarf läge danach bei 1.701,50 EUR, damit ebenfalls weit unter den tatsächlichen Renteneinkünften. Ein Verstoß gegen § 850c ZPO werde nicht gesehen, da die Eheleute gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet seien, was aber in diesem Fall unberücksichtigt bleibe, da die Ehefrau selbst über angemessene Renteneinkünfte in Höhe von 655,88 EUR monatlich verfüge. Damit liege das Einkommen des Antragstellers über der Pfändungsfreigrenze von 1.133,80 EUR und sei damit pfändbar. In diesem Zusammenhang werde beantragt, die Ehefrau des Antragstellers bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen, da sie über eigenes Einkommen verfüge. Die „Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto“ von der Schuldner- und Insolvenzberatung des Landratsamtes vom 21. Mai 2019 wäre dann zurückzunehmen. Das Konto werde als Pfändungsschutzkonto geführt. Das Guthaben in Höhe von 1.133,80 EUR pro Kalendermonat sei also grundsätzlich von der Pfändung geschützt. Es handele sich um die Grundsteuerforderung für das 4. Quartal 2015 und das komplette Jahr 2016. Die Grundsteuer für die Folgejahre sei ebenfalls noch offen. Die Antragsgegnerin sei letztlich an einer für alle vertretbaren Lösung interessiert, z.B. mit der Zahlung von angemessenen monatlichen Raten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2019 begehrt (§ 88 VwGO). Der (zunächst) nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat am 16. Mai 2019 bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt und mit Schreiben vom 24. Mai 2019 gegenüber dem Gericht ausdrücklich klargestellt, dass er nur einen Eilantrag, aber keine zusätzliche Klage habe erheben wollen. Der Antragsteller hat zwar am 17. Mai 2019 beantragt, die Kontopfändung aufzuheben. Damit begehrt er indes bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens die einstweilige Verhinderung der Vollstreckung. Dieses Rechtsschutzziel kann damit erreicht werden, dass die Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 5 Alternative 1 VwGO ausgesetzt wird. Dieser Rechtsschutz ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO als vorrangig zu erachten. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 1a VwGO kann - wie hier erfolgt - im Bereich des Kommunalabgabenrechts, wozu auch die Grundsteuererhebung und deren Vollstreckung zählt, Widerspruch eingelegt werden, um dessen aufschiebende Wirkung es geht. Die gleichwohl bei Gericht erfolgte zusätzliche Aufnahme einer Klage unter dem Az. W 8 19.508 geht fehl, weil der Antragsteller im Ergebnis eine solche nicht erhoben hat. Die bei Gericht geführte Klage war daher von Amts wegen wieder zu löschen, ohne dass es weiterer Erklärungen der Beteiligten bedarf.

Gegenstand des vorläufigen Verfahrens ist weder der zugrundeliegende Haftungsbescheid noch ein eventueller Erlass der Steuerforderungen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 2 VwZVG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung ist regelmäßig dann anzuordnen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Überprüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung bestehen, d.h. wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren (hier Widerspruchsverfahren) wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

Das Gericht hat im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Pfändung- und Überweisungsbeschlusses.

Die Vollstreckung von Kommunalabgaben und Nebenleistungen erfolgt grundsätzlich nach dem 2. Hauptteil des VwZVG (vgl. Art. 18 Abs. 1 VwZVG). Gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG können Gemeinden Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und Drittschuldner wie hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Die Vorschriften der ZPO finden mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO entsprechende Anwendung (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG). Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829, 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig.

Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor. Der Haftungsbescheid vom 5. April 2017 ist mangels rechtzeitiger Klageerhebung gegen den betreffenden Widerspruchsbescheid mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Der Antragsteller hat seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 VwZVG sind ebenfalls erfüllt. Der Haftungsbescheid ist dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die fällige Forderung wurde auch mit Schreiben vom 11. April 2019 angemahnt (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwZVG). Des Weiteren hat die Antragsgegnerin das Ausstandsverzeichnis mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 für vollstreckbar erklärt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG).

Ergänzend ist noch anzumerken, dass es hinsichtlich der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. Mai 2019 enthaltenen Gebühren und Auslagen, bisherigen Vollstreckungskosten und Mahngebühren keines Leistungsgebotes bedarf, wenn sie zusammen mit der Hauptsache beigetrieben werden (vgl. Harrer/Kugeler, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 23 VwZVG Rn. 2; siehe auch § 788 Satz 1 ZPO).

Der Antragsteller hat nicht vorgebracht, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen.

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13. Mai 2019 war die betreffende Forderung auch genau bezeichnet und mit Nebenkosten auf 483,30 EUR beziffert.

Auch die weiteren Voraussetzungen der gemäß Art. 26 Abs. 7 VwZVG anzuwendenden Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, insbesondere die §§ 828 ff. ZPO, sind im Ergebnis eingehalten. Dies betrifft auch die Einhaltung der Pfändungsfreigrenzen.

Die Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 ZPO ist vorliegend durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO hergestellt. Mit Einrichtung dieses Pfändungsschutzkontos besteht für den Antragsteller als Schuldner ein Basispfändungsschutz in Form eines Pfändungsfreibetrages in Höhe der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Abs. 1 und Abs. 2a ZPO. Damit kann der Antragsteller bis zum Ende eines jeden Kalendermonats über den Sockelfreibetrag verfügen, der ihm jeden Monat zusteht. Den Basispfändungsschutz nach § 850k Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner (hier die Bank) von sich aus zu beachten, ohne dass es dazu weitere konkrete Anordnungen bedarf.

Die Pfändungsfreigrenzen für den Antragsteller betragen zurzeit monatlich 1.133,80 EUR, die sich zum 1. Juli 2019 auf 1.178,59 EUR monatlich erhöhen (vgl. Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f ZPO - Pfändungsfreigrenzen Bekanntmachung 2019 vom 4.4.2019, BGBl. I S. 443). Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass sich dieser Betrag aufgrund der Unterhaltsverpflichtung und -gewährung des Antragstellers um 426,71 EUR monatlich erhöht (ab 1. 7.2019: 443,57 EUR monatlich). Denn in § 850k Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist ausdrücklich bestimmt, dass die Pfändung des Guthabens als mit der Maßgabe ausgesprochen gilt, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Abs. 1 die Beträge, die der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gewährt, nicht von der Pfändung erfasst sind. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist jedenfalls bei summarischer Prüfung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (hier im Widerspruchsverfahren) von dieser erhöhten monatlichen Pfändungsfreigrenze in Höhe von insgesamt 1.560,51 EUR (ab 1.7.2019: 1.622,16 EUR) auszugehen. Denn das Landratsamt Main-Spessart, Schuldner- und Insolvenzberatung, hat mit Datum vom 21. Mai 2019 dem Antragsteller ausdrücklich diesen pfandfreien monatlichen Sockelbetrag gemäß § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 855c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO sowie gemäß § 850k Abs. 2 Nr. 1a ZPO bescheinigt. Damit liegt ein Nachweis gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO vor.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat das Gericht jedenfalls keine Erkenntnisse, dass die Bescheinigung offensichtlich unzutreffend wäre. Dies gilt auch angesichts der von der Antragsgegnerin angeführten eigenen Rente der Ehefrau des Antragstellers in Höhe von 655,88 EUR. Auch die vorgelegte Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 5. April 2019 geht ebenso wie das Landratsamt von einer Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung bei der Pfändungsfreigrenze aus. Die genaue Prüfung, ob von diesen zwei Bescheinigungen abzuweichen ist, muss dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben, zumal das Landratsamt, das die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO erteilt hat, auch zuständige Widerspruchsbehörde ist, die über den Widerspruch des Antragstellers gegen den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu entscheiden hat. In dem Verfahren wäre auch zu klären, ob der Antragsteller aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach dem BGB tatsächlich Unterhalt leistet oder nicht.

Nachweise für weitere Erhöhungen des Sockelfreibetrages liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Dies gilt auch mit Blick auf § 850f Abs. 1 ZPO. Insofern fehlt es gegenwärtig an aussagekräftigen Bescheinigungen (etwa seitens des Sozialamtes oder der Agentur für Arbeit) zu einem etwaigen zusätzlichen fiktiven sozialhilferechtlichen Bedarf. Aber auch die endgültige Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren) vorbehalten.

Nach alledem ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Vorliegend geht es nicht um die unmittelbare Pfändung der Rente des Antragstellers, sondern um eine Kontopfändung. Der Antragsteller kann nicht verhindern, dass Vollstreckungsmaßnahmen, hier durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto, überhaupt erfolgen. Vielmehr geht es „nur“ um die Höhe des Pfändungsfreibetrages. Dem Antragsteller verbleibt ein pfändungsfreier Betrag von insgesamt derzeit 1.560,51 EUR monatlich (ab 1.7.2019: 1.622,16 EUR monatlich), den der Drittschuldner von Gesetzes wegen von sich aus zu beachten hat. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, dass der Drittschuldner den vom Landratsamt bescheinigten erhöhten pfandfreien monatlichen Sockelbetrag nicht von sich aus berücksichtigen würde. Gleichwohl hat das Gericht zur Klarstellung einen entsprechenden Hinweis in den Tenor dieses gerichtlichen Beschlusses mit aufgenommen.

Schließlich wird noch angemerkt, dass sich der Antragsteller - soweit er sich mit seinen Argumenten gegen den zugrundeliegenden Haftungsbescheid wendet - nach Art. 21 VwZVG zulässigerweise nur auf solche Gründe berufen kann, die erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Solche Gründe hat der Antragsteller indes nicht vorgebracht. Des Weiteren sind auch keine Vollstreckungshindernisse gemäß Art. 22 VwZVG ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist das Begehren des Antragstellers auf Erlass der Steuerforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Nach alledem war der Antrag als unbegründet abzulehnen.

Damit hat sich auch der zusätzliche Antrag im Anwaltsschriftsatz vom 5. Juni 2019 erledigt, zumal die Zulässigkeit des Antrags ohnehin fraglich war, weil die Drittschuldnerin nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, wonach der Streitwert von 483,30 EUR im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist, so dass 241,65 EUR festzusetzen waren.

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