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ZPO § 926 Anordnung der Klageerhebung

Zivilprozessordnung

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

Referenzen

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Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2290/23
11. April 2024
1 BvR 2290/23 11. April 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 CE 21.546
22. März 2022
22 CE 21.546 22. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022