ZPO § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung

Zivilprozessordnung

(1) Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben.

(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-4 Kart 3/10 (OWi)
9. Dezember 2013
VI-4 Kart 3/10 (OWi) 9. Dezember 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (4. Senat für Familiensachen) - 13 UF 28/12
22. Februar 2012
13 UF 28/12 22. Februar 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 252/04
17. November 2004
1 Ws 252/04 17. November 2004