ZPO § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

Zivilprozessordnung

(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.

(2) Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Landgericht Hamburg - 324 O 7/18
16. Januar 2018
324 O 7/18 16. Januar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 152/13
1. Juni 2017
I ZR 152/13 1. Juni 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 12 U 144/14
10. März 2015
12 U 144/14 10. März 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 396/11; 17 WF 1/12
20. Februar 2012
17 UF 396/11; 17 WF 1/12 20. Februar 2012