Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 396/11; 17 WF 1/12

Tenor

I.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn - vom 28. April 2011 (5 F 2901/10) über die Kostenentscheidung wird kostenpflichtig als unzulässig

v e r w o r f e n .

2. Beschwerdewert: bis 4.000 EUR

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn - vom 28. April 2011 (5 F 2901/10) über die Höhe des Gegenstandswerts wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass im Grundbuch von Heilbronn für ein näher bezeichnetes Grundstück ein Widerspruch gegen das im Grundbuch verzeichnete Alleineigentum der Antragsgegnerin eingetragen wird. Von den Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt und im Übrigen die Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt. Den Gegenstandswert hat es auf 160.000 EUR festgesetzt.
1.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und begehrt auch die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin, da er mit seinem Antrag in vollem Umfang obsiegt habe.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verweist auf dessen hervorragenden finanziellen Verhältnisse.
2.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den festgesetzten Gegenstandswert und begehrt eine Herabsetzung auf 110.000 EUR.
Der Antragsteller hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Das ergibt sich unter zweierlei Gesichtspunkten:
1.
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung zutreffend im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG getroffen und nicht eine einstweilige Verfügung nach § 899 BGB erlassen. Da das FamFG an keiner Stelle auf die Vorschriften der §§ 935 bis 942 ZPO verweist, ist - wie der Reformentwurf der Bundesregierung zum FGG-Reformgesetz vom 07.09.2007 (BT-Drs. 16/6308 S. 226) formuliert - die einstweilige Verfügung im Anwendungsbereich des FamFG ausgeschlossen.
Der angefochtene Beschluss stellt eine verfahrensabschließende Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren dar, die mit einer Kostenentscheidung zu versehen ist. Da der Gegenstand der Regelung auf dem Gebiet der Familienstreitsachen liegt (§§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 2 FamFG), richtet sich die Frage der isolierten Anfechtbarkeit gemäß den §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO. Die Kostenvorschriften des FamFG (§§ 81 ff.) sind auf Familienstreitsachen nicht anwendbar, daher auch nicht die Beschwerdevorschriften der §§ 58 ff. FamFG (Senatsbeschluss vom 30.08.2011 - 17 UF 167/11 -, FamRZ 2012, 324; BGH FamRZ 2011, 1933). Nach § 99 ZPO sind Kostenentscheidungen grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Eine Ausnahme nach § 99 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
2.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht seine Kostenentscheidung auf § 81 FamFG gestützt hat. Ein Rechtsmittel nach dem FamFG wird dadurch einerseits nicht eröffnet. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach dem FamFG würde andererseits schon an dem Umstand scheitern, dass der Regelungsgegenstand der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar ist (§ 57 FamFG). Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 57 FamFG erfasst auch Nebenentscheidungen wie die Kostenentscheidung (allg. Meinung, vgl. umfangreiche Rechtsprechungsnachweise bei Prütting/Helms/Stößer FamFG, 2. Aufl., § 57 Rn. 11; Keidel/Giers FamFG, 17. Aufl., § 57 Rn. 3).
III.
10 
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Höhe des Gegenstandswert ist zulässig (§ 59 Abs. 1 FamGKG). Sie hat aber ebenfalls keinen Erfolg. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung auf 110.000 EUR sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung ihres Rechtsmittels lediglich auf ihre Wertangaben im Güterrechtsverbundantrag, wo sie den Wert des hier vorliegenden Verfahrens auf einstweilige Anordnung mit 110.000 EUR bezeichnet. Grundlagen für diesen Wert teilt sie weder dort noch hier mit.
11 
Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf 42 FamGKG, wonach der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Dieses hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Umstände ausgeübt, dass es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hat und der Widerspruch zwei Immobilien betrifft. Angesichts der Werte der Immobilien, die im Jahr 1994 für 835.000 DM sowie im Jahr 2001 für 1.150.000 DM gekauft worden sind - der Umfang etwaiger Belastungen ist nicht mitgeteilt worden, ebenso wenig ein etwaiger Wertverlust -, erscheint der erfolgte Wertfestsetzung angemessen, jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft hoch.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

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