Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 V 361/26 AE(KV)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden betreffend die Jahre 2013 bis 2023.
4Der Antragsteller betreibt seit 2005 als Einzelunternehmer eine Kfz-Werkstatt, die unter „F.“ firmiert. Für die Jahre 2013 bis 2015 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer durch Schätzungsbescheide jeweils vom 20.06.2016 auf 0 Euro fest. In der Folge gab der Antragsteller Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) sowie isolierte Anlagen G zur Einkommensteuererklärung ab und erklärte jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in den Jahren 2013 und 2015 jeweils die geschätzte Höhe der Einkünfte überstiegen. Mit Schreiben vom 01.09.2016 und 05.04.2017 wies der Antragsgegner darauf hin, dass die abgegebenen Anlagen G lediglich Bestandteil der Einkommensteuererklärungen seien, die für die Jahre 2013 bis 2015 nicht abgegeben worden seien, und forderte den Antragsteller zur Abgabe vollständiger wie unterschriebener Einkommensteuererklärungen auf. Die eingereichten Anlagen G wertete der Antragsgegner als Einsprüche und änderte die Bescheide, ohne dass sich die festgesetzte Steuer von 0 Euro änderte. Der Aufforderung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen kam der Antragsteller nicht nach.
5Für das Jahr 2016 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer durch Schätzungsbescheid vom 16.03.2018 auf 0 Euro fest. Der Antragsteller legte weder Einspruch ein noch gab er - wie in den Vorjahren - eine EÜR oder eine Anlage G zur Einkommensteuererklärung ab.
6Für die Jahre 2017 bis 2023 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer mangels
7Erklärungsabgabe durch Schätzungsbescheide wie folgt fest (einschließlich Kirchensteuer und Verspätungszuschlag):
8-
9
für 2017 durch Bescheid vom 11.02.2020 auf insgesamt 168,05 Euro;
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10
für 2018 durch Bescheid vom 11.02.2021 auf insgesamt 508,79 Euro;
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11
für 2019 durch Bescheid vom 11.02.2021 auf 0 Euro;
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12
für 2020 durch Bescheid vom 21.10.2022 zunächst auf insgesamt 365,40 Euro und später durch Änderungsbescheid vom 14.03.2024 auf insgesamt 373,40 Euro;
-
13
für 2021 durch Bescheid vom 14.03.2024 zunächst auf insgesamt 814,13 Euro und später durch Änderungsbescheid vom 08.07.2024 auf insgesamt 824,63 Euro;
-
14
für 2022 durch Bescheid vom 08.07.2024 auf insgesamt 695,56 Euro;
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15
für 2023 durch Bescheid vom 06.11.2025 auf insgesamt 1.419,22 Euro.
Auch gegen die vorstehenden Bescheide legte der Antragsteller weder Einspruch ein noch reichte er entsprechende Einkommensteuererklärungen nach.
17Zudem setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer einschließlich Verspätungszuschlag für die Jahre 2013 bis 2015 nach vorheriger Schätzung und nach sodann jeweils am 19.08.2016 eingereichter Umsatzsteuererklärungen mit Bescheiden vom 21.09.2016 auf insgesamt 1.432,05 Euro für 2013, auf insgesamt 383,88 Euro für 2014 und - zuzüglich Säumniszuschlag - auf insgesamt 705,63 Euro für 2015 fest.
18Für das Jahr 2016 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer mangels Erklärungsabgabe durch Schätzungsbescheid vom 16.03.2018 auf insgesamt 1.265,00 Euro fest (einschließlich Verspätungszuschlag). Die Festsetzung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 der Abgabenordnung (AO). Der Antragsteller reichte daraufhin am 27.06.2018 eine Umsatzsteuererklärung ein, die der Antragsgegner als Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2016 wertete, den Antrag jedoch mit Schreiben vom 05.07.2018 ablehnte. Der Umsatzsteuerbescheid vom 16.03.2018 sei bestandskräftig und eine Rechtsgrundlage für dessen nachträgliche Änderung nicht ersichtlich. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Antragsteller legte hiergegen keinen Einspruch ein.
19Für das Jahr 2017 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer mangels Erklärungsabgabe durch Schätzungsbescheid vom 11.02.2020 einschließlich Zinsen und Verspätungszuschlag auf insgesamt 2.070,00 Euro fest. Hiergegen legte der Antragsteller weder Einspruch ein noch gab er eine Umsatzsteuererklärung ab.
20Für das Jahr 2018 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer mangels Erklärungsabgabe durch Schätzungsbescheid vom 11.02.2021 einschließlich Zinsen und Verspätungszuschlag auf insgesamt 2.667,00 Euro fest. Die Festsetzung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 AO. Der Antragsteller reichte daraufhin am 18.10.2023 eine Umsatzsteuererklärung ein, die der Antragsgegner als Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2018 wertete, den Antrag jedoch mit Schreiben vom 01.02.2024 ablehnte. Der Umsatzsteuerbescheid vom 11.02.2021 sei bestandskräftig und eine Rechtsgrundlage für dessen nachträgliche Änderung nicht ersichtlich. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Antragsteller legte hiergegen keinen Einspruch ein.
21Für das Jahr 2019 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer mangels Erklärungsabgabe durch Schätzungsbescheid vom 11.02.2021 einschließlich Verspätungszuschlag auf insgesamt 2.455,00 Euro fest. Die Festsetzung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 AO. Der Antragsteller reichte daraufhin am 18.10.2023 eine Umsatzsteuererklärung ein, die der Antragsgegner als Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2019 wertete, den Antrag jedoch ebenfalls mit Schreiben vom 01.02.2024 ablehnte. Der Umsatzsteuerbescheid vom 11.02.2021 sei bestandskräftig und eine Rechtsgrundlage für dessen nachträgliche Änderung nicht ersichtlich. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Antragsteller legte hiergegen keinen Einspruch ein.
22Für das Jahr 2020 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer mangels Erklärungsabgabe durch Schätzungsbescheid vom 21.10.2022 einschließlich Verspätungszuschlag auf insgesamt 2.770,00 Euro fest. Die Festsetzung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 AO. Der Antragsteller reichte daraufhin am 18.10.2023 eine Umsatzsteuererklärung ein, die der Antragsgegner als Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2020 wertete, auch diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 01.02.2024 ablehnte. Der Umsatzsteuerbescheid vom 21.10.2022 sei bestandskräftig und eine Rechtsgrundlage für dessen nachträgliche Änderung nicht ersichtlich. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Antragsteller legte hiergegen keinen Einspruch ein.
23Für das Jahr 2021 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer durch Schätzungsbescheid vom 14.03.2024 einschließlich Zinsen und Verspätungszuschlag auf insgesamt 3.104,00 Euro fest. Die Festsetzung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 AO. Die Angaben des Antragstellers in seiner am 18.10.2023 eingereichten Umsatzsteuererklärung übernahm der Antragsgegner nicht. Gegen den Bescheid vom 14.03.2024 legte der Antragsteller keinen Einspruch ein.
24Für das Jahr 2022 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer durch Schätzungsbescheid vom 08.07.2024 einschließlich Verspätungszuschlag auf insgesamt 3.100,00 Euro fest. Die Festsetzung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 AO. Der Antragsteller legte hiergegen weder Einspruch ein noch reichte er eine Umsatzsteuererklärung ein.
25Für das Jahr 2023 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer durch Schätzungsbescheid vom 06.11.2025 einschließlich Zinsen und Verspätungszuschlag auf insgesamt 3.433,00 Euro fest. Die Festsetzung erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 AO. Der Antragsteller legte hiergegen weder Einspruch ein noch reichte er eine Umsatzsteuererklärung ein.
26Die Steuerrückstände des Antragstellers betrugen im Streitzeitraum 27.375,21 Euro, wovon 3.989,65 Euro auf die Einkommensteuerbescheide und 23.385,56 Euro auf die Umsatzsteuerbescheide entfielen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung valutieren die Rückstände insgesamt auf 37.895,71 Euro, wovon 10.540,00 Euro auf Säumniszuschläge entfallen (Gerichtsakte - GA - Bl. 57). Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfolglos blieben, wurde am 27.08.2021 zugunsten des Antragsgegners eine Sicherungshypothek in Höhe von 14.364,90 Euro dergestalt in das Grundbuch von M. Blatt N01 (Gemarkung M., Flur N02, Flurstücke N03 und N04) eingetragen, dass das Flurstück N03 mit 9.027,90 Euro (Sicherungshypothek III/10) und das Flurstück N04 mit 5.337,00 Euro (Sicherungshypothek III/11) belastet wurde. Der Antragsgegner stellte mit Schreiben vom 23.03.2023 beim Amtsgericht G. einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks „T.-straße, .... G.“, auf dem der Antragsteller bis heute wohnt. Das Amtsgericht G. ordnete mit Beschlüssen vom 11.04.2023 die Zwangsversteigerung der vorgenannten Immobilie wegen dinglicher Ansprüche des Antragsgegners in Höhe von 9.027,90 Euro (Az. N05) sowie in Höhe von 5.337,00 Euro (Az. N06) an. Die Verfahren zur Zwangsversteigerung wurden mit weiterem Beschluss vom 30.06.2023 gemäß § 18 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) verbunden und unter dem Aktenzeichen N05 fortgeführt. Mit Beschluss vom 11.02.2026 setzte das Amtsgericht G. den Termin zur Zwangsversteigerung auf den 00.00.2026 fest.
27Nach einer entsprechenden Mitteilung des Antragsgegners über die Steuerrückstände untersagte die Stadt G. dem Antragsteller mit Bescheid vom 19.08.2024 (Az. N07) die weitere Ausübung seines Gewerbes, das er unter der Gewerbetätigkeit „...“ angemeldet hatte. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
28Der Antragsteller hat einen Schriftsatz datiert vom 17.02.2026, bei Gericht eingegangen am 23.02.2026, mit folgendem wörtlichen Inhalt eingereicht, wobei Kursivdruck und Hervorhebungen nicht wiedergegeben werden:
29„EILANTRAG AN DAS FINANZGERICHT DÜSSELDORF
30[…]
31EILT SEHR! EXISTENZVERNICHTUNG DURCH ZWANGSVERSTEIGERUNG AM 00.00.2026
32Steuernummer: […]
33Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 FGO
34Sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO
35Erlass der Vollstreckungsmaßnahmen wegen unbilliger Härte gemäß § 258 AO.‘
36Sehr geehrte Damen und Herren,
37hiermit beantrage ich die sofortige Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide (Schätzungen) und den Stopp aller Vollstreckungsmaßnahmen (insbes. Zwangsversteigerung AZ: N05, AG G.).
38Begründung:
391. Falsche Schätzungsgrundlage: Die Schätzungen ignorieren die tatsächliche Erwerbssituation. Durch einen Baustopp des Bauamts (trotz Genehmigung von 1992) kam es zu massivem Wassereintritt in der Werkstatt. Ein normaler Betrieb war unmöglich (Eimer-Betrieb).
402. Rufschädigung: Öffentliche Abrissandrohungen (belegt durch Pressebericht Extra Tipp) führten zum Verlust des Kundenstamms. Die geschätzten Umsätze wurden nie erzielt.
413. Investitionsfalle: ab 2016 wurden auf Behördenanweisung 9.000 € in neue Pläne investiert, die dann ignoriert wurden. Dieses Geld fehlt zur Tilgung.
424. Zahlungswilligkeit: Es liegen Darlehensangebote Dritter vor, die jedoch durch die totale Kontensperrung nicht angenommen werden können.
435. Unumkehrbarkeit der Folgen: Die Zwangsversteigerung am 00.00.2026 schafft vollendete Tatsachen, die bei einem späteren Sieg im Hauptverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Vollstreckung ist daher bis zur endgültigen Klärung der materiellen Richtigkeit der Bescheide auszusetzen.‘
44Ich bitte um dringende Entscheidung, um die Vernichtung meiner Existenz (Werkstatt und Wohnhaus) zu verhindern.
45‚Nach § 24 Rechtspflegergesetz sind Sie verpflichtet, meine Anträge zur Niederschrift aufzunehmen. Da am 00.00. die Versteigerung ansteht und meine Existenz heute vernichtet wird, ist dies ein unaufschiebbarer Eilfall.‘
46‚Ich bitte darum, die Akte sofort dem Eildienst vorzulegen, da ein Abwarten bis Montag schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile für meine Gesundheit und mein Eigentum bedeutet.‘
47‚Wenn Sie die Aufnahme verweigern, sehe ich mich gezwungen, sofort beim Geschäftsleiter des Gerichts vorzusprechen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs einzureichen.‘
48‚Ich brauche gerichtlichen Eilschutz, weil das Finanzamt meine Existenz auf Basis fiktiver Schätzungen vernichtet, während ich faktisch arbeitsunfähig war.‘
49‚Seit 2016 hat dieser Behörden-Teufelskreis jeden Cent meiner Rücklagen aufgefressen. Erst die 9.000 € für nutzlose Pläne, dann der Wasserschaden, dann die Kontensperre. Ich wurde systematisch finanziell ausgeblutet, bis meine Konten gekündigt wurden.‘
50‚Ich habe seit 2016 alles versucht, um das alleine zu klären. Ich habe 9.000 € in Pläne investiert, die das Bauamt dann ignoriert hat. Ich habe trotz Wasserschaden weitergearbeitet, bis meine Konten gekündigt wurden. Jetzt geht es nicht mehr alleine - ich brauche den Schutz des Gerichts, bevor meine Existenz am 00.00. endgültig vernichtet wird.‘
51‚Ich habe jahrelang gekämpft, um es alleine zu schaffen. Ich habe das Überleben meines Betriebs über die Steuerzahlungen gestellt, weil das Bauamt mich durch den Baustopp und den Wasserschaden finanziell ausgeblutet hat.‘ und das seit 2016..
52‚Ich habe seit dem 17.02. unter großen Schmerzen und ohne Krankenversicherung an dieser Begründung gearbeitet, um dem Gericht alle Fakten zum Behörden-Teufelskreis seit 2016 lückenlos vorlegen zu können.‘
53‚Ich möchte meine Angaben zu meiner gesundheitlichen und finanziellen Notlage hiermit an Eides statt versichern.‘
54Mit freundlichen Grüßen
55[Unterschrift]“
56Mit Schriftsatz vom 28.03.2026, bei Gericht eingegangen am 02.03.2026, hat der Antragsteller seine Antragsschrift vom 17.02.2026 wie folgt ergänzt:
57„[…]
58Es betrifft nicht nur die Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer
591. Zuweisung der Verantwortlichkeit: Nicht ich habe mich in diese lebensbedrohlichen Kausalitäten gebracht, sondern der jahrelange, systematische Behörden-Wahnsinn, der meinen seit 2005 bestehenden Betrieb willkürlich vernichtet. Die aktuelle Notlage ist das direkte Resultat rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
602. Kooperation trotz Schikane: Obwohl aus der akuten medizinischen Notlage (fehlende Blutdruck- und Rheumamedikation) hervorgeht, dass es ‚fünf vor zwölf‘ ist, werde ich der gerichtlichen Forderung nachkommen und unter Aufbietung meiner letzten Kräfte ein ärztliches Attest beibringen. Ich weise darauf hin, dass diese bürokratische Hürde in meiner Verfassung eine zusätzliche, lebensgefährliche Belastung und eine unzumutbare Schikane darstellt.
613. Akute Lebensgefahr & Demütigung: Die totale Pfändung zwingt mich dazu, alleine und trotz schwerster Rheumaschmerzen den Gang zum Sozialamt anzutreten, nur um meine Medikamente zu erbitten. Dass ein rechtsschaffender Betriebsinhaber (seit 2016) so in eine physische Notlage getrieben wird, stellt eine sittenwidrige, unbillige Härte (§ 765a ZPO) dar.
62[…]“
63Der Antragsteller hat zudem mit Schriftsatz vom 17.02.2026 beim Amtsgericht G. die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG bzw. § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Mit Beschluss vom 04.03.2026 (Az. N05) hat das Amtsgericht G. den Antrag zurückgewiesen. Der Antrag nach § 30a ZVG sei unzulässig. Zum einen sei die Antragsfrist lange abgelaufen und zum anderen habe das Landgericht G. hierüber bereits mit Beschluss vom 26.04.2024 (Az. N08) abschließend entschieden. Der Antrag nach § 765a ZPO sei zulässig, aber unbegründet. Es fehle an besonderen Umständen, die eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dem Antragsteller sei die Ordnungsverfügung der Stadt G., die ihn zum Rückbau der Bebauung verpflichte, seit Monaten bekannt. Auch habe angesichts des Beginns des Zwangsversteigerungsverfahrens im April 2023 genügend Zeit bestanden, sich eine andere Unterkunft zu suchen. Der Einwand der Zahlungsbereitschaft überzeuge ebenfalls nicht. Der Schuldner müsse nicht nur auf dem Papier Zahlungsbereitschaft signalisieren, sondern auch tatsächlich Zahlungen leisten. Dadurch könne er die Zwangsversteigerung jederzeit abwenden. Bisher seien jedoch keine Zahlungen geleistet worden. Die vorgetragene medizinische Notlage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Auf die Entscheidungen des Amtsgerichts G. vom 04.03.2026 sowie des Landgerichts G. vom 26.04.2024 wird Bezug genommen.
64Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
65die Vollstreckung des Antragsgegners einstweilen einzustellen.
66Der Antragsgegner beantragt,
67den Antrag abzulehnen.
68Er trägt vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung könne keinen Erfolg haben, da es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Ein Anordnungsanspruch könne nur in § 258 AO zu sehen sein, dessen Voraussetzungen im Streitfall mangels Unbilligkeit nicht vorlägen. Insbesondere seien ernsthafte Tilgungsbemühungen des Antragstellers weder glaubhaft gemacht noch erkennbar. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht unter Darlegung seiner finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe, aus welchen Gründen der Verlust seines Wohn- und Betriebsgrundstücks für ihn existenzbedrohend sei.
69Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze, einschließlich der nachrichtlich übersandten Anlagen aus Schreiben des Antragstellers an das Amtsgericht G., an die Stadtverwaltung G. (Stadtkasse, Fachbereich Soziales und Wohnen) und an die Fachärztin für Allgemeinmedizin P., Bezug genommen.
70Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Steuerakten beigezogen.
71II.
72Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Antragsteller hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Zwangsversteigerung seines Grundstücks für ihn unbillig wäre.
73Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 FGO setzt voraus, dass der Antragsteller eine Rechtsposition innehat, die eine einstweilige Maßnahme rechtfertigt (Anordnungsanspruch), und dass diese Maßnahme notwendig ist (Anordnungsgrund). Beides ist Voraussetzung sowohl einer Sicherungsanordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO) als auch einer Regelungsanordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO). Es kann deshalb dahinstehen, ob eine auf die Gewährung von Vollstreckungsaufschub gerichtete Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO als Regelungsanordnung (so Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 14.02.1989 VII B 143/88, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 565, und vom 04.02.1992 - VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789) oder als Sicherungsanordnung (so Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 189. Lieferung 02/2026, FGO § 114 Rz. 16 [Stand der Kommentierung: 177. Lieferung 09/2023]) zu ergehen hat. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
741.
75Der Antrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt er nicht der gesetzlichen Subsidiarität nach § 114 Abs. 5 FGO. Nach dieser Vorschrift findet § 114 FGO in den Fällen, in denen der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung beantragen kann, keine Anwendung. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in einem parallelen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung beantragt [Az. 10 V 360/26 A(E)]. Dies schließt eine Anwendung von § 114 FGO im hiesigen Verfahren jedoch nicht aus. Nach dem wohlverstandenen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist die beantragte einstweilige Anordnung nicht auf die Aussetzung der Vollziehung des Antrags auf Zwangsversteigerung vom 23.03.2023 und auch nicht auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, diesen Antrag nach § 29 ZVG zurückzunehmen. Denn in diesem Fall wäre ein Antrag nach § 114 FGO ersichtlich unzulässig, weil die Hauptsache nicht einstweilen geregelt, sondern endgültig vorweggenommen würde (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 21.02.1984 - VII B 78/83, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1984, 449, 450; vom 23.09.1998 - I B 82/98, BStBl. II 2000, 320, 321 f.). Vielmehr ist der Antrag darauf gerichtet, den Antragsgegner zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verpflichten.
76Die Rechtsprechung des BFH, die davon ausgeht, dass der Antrag auf Versteigerung von Grundvermögen nach § 322 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 15 ZVG einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.01.1988 - VII B 85/87, BStBl. II 1988, 566; vom 06.11.1990 - VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608; vom 15.12.1992 - VII B 131/92, BFH/NV 1993, 460; vom 21.08.2008 - VII B 243/07, BFH/NV 2008, 1990), gegen den Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und - wegen jener gesetzlichen Subsidiarität - nicht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend zu machen sind (BFH-Beschlüsse vom 06.11.1990 - VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608; vom 19.01.1993 - VII B 202/92, BFH/NV 1994, 38, juris-Rz. 12), steht dem nicht entgegen. Denn der Streitfall liegt nicht auf dieser Rechtsprechungslinie, lässt der Antrag des Antragstellers bei rechtsschutzgewährender Auslegung doch nicht nur ein, sondern zwei ebenso trennbare wie verschiedene Begehren erkennen, die gleichzeitig sowohl auf die Anfechtung der Steuerbescheide als auch auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtet sind und daher nicht im Sinne des § 114 Abs. 5 FGO konkurrieren. Im vorliegenden Fall beruft sich der Antragsteller auch darauf, dass die Vollstreckung wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz unbillig sei. Darin liegt kein Widerspruch zu der vorgenannten Rechtsprechung (so auch BFH-Beschlüsse vom 14.02.1989 - VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565, juris-Rz. 14 f.; vom 15.12.1992 - VII B 131/92, BFH/NV 1993, 460; Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 69 Rz. 116 a.E., § 114 Rz. 21 a.E.; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 189. Lieferung 02/2026, FGO § 114 Rz. 16 [Stand der Kommentierung: 177. Lieferung 09/2023]).
77Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen die streitgegenständlichen Steuerbescheide weder Einspruch eingelegt noch Klage erhoben hat. Der Antrag auf einstweilige Anordnung kann ausweislich § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO bereits vor Klageerhebung gestellt werden (Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 V 293/17, Kommunal-Kassen-Zeitschrift - KKZ - 2021, 115) und setzt im Gegensatz zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO nicht voraus, dass die streitgegenständlichen Steuerbescheide durch Einspruch oder Klage angefochten wurden (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 189. Lieferung 02/2026, FGO § 114 Rz. 13 [Stand der Kommentierung: 177. Lieferung 09/2023]).
782.
79Rechtsgrund für den Anordnungsanspruch kann im Streitfall nicht § 258 AO sein. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde - das Finanzamt - die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. § 258 AO setzt nicht voraus, dass die Vollstreckungsbehörde bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat; es genügt vielmehr, dass die Vollstreckung wegen rückständiger Steuern - wie hier aufgrund des gestellten Antrags auf Zwangsversteigerung - zu befürchten ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.08.1976 - VII R 111/74, BStBl. II 1977, 104).
80§ 258 AO ist nach Auffassung des Senats im gegenwärtigen Vollstreckungsverfahrensstadium schon nicht anwendbar; im Übrigen wären aber auch dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.
81a)
82Das Verfahren zur Vollstreckung wegen Steuerschulden in unbewegliches Vermögen ist zweigliedrig ausgestaltet. Das Zwangsvollstreckungsverfahren bis zur Stellung des Antrags auf Zwangsversteigerung steht nach § 322 AO in der Verfahrensherrschaft der Finanzbehörde und richtet sich nach den Vorschriften der AO; in diesem Stadium könnte § 258 AO eingreifen. Das nachfolgende Verfahren obliegt indes gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 869 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 ZVG dem Amtsgericht G. als Vollstreckungsgericht und richtet sich nach den Vorschriften der ZPO sowie des ZVG (wie hier Zöllner in Koenig, AO, 6. Auflage 2026, § 322 Rz. 23); in diesem Stadium ist § 258 AO nicht anwendbar (so wohl auch Werth in Klein, AO, 19. Auflage 2025, § 322 Rz. 15). Dementsprechend geht auch der BFH davon aus, dass die Wirksamkeit dem Antrag nachfolgender Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts von der Wirksamkeit des Verwaltungsakts der Finanzbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner grundsätzlich unabhängig ist (BFH-Urteile vom 17.10.1989 - VII R 77/88, BStBl. II 1990, 44, 46; vom 16.10.1990 - VII R 28/89, BFH/NV 1991, 72). Die Zweigliedrigkeit des Verfahrens und der Handlungskompetenzen zeigt sich dabei unter anderem in § 322 Abs. 3 Satz 3 AO, wonach die Feststellung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung allein der zuständigen Finanzbehörde obliegt und der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts entzogen ist. Wäre die Finanzbehörde auch für das weitere Vollstreckungsverfahren nach Stellung des Antrags auf Zwangsversteigerung gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 AO zuständig, hätte es dieser gesetzlichen Klarstellung nicht bedurft.
83b)
84Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 258 AO ausginge, folgte daraus im Streitfall nichts anderes. Einstweilige Maßnahmen nach § 258 AO kommen nur in Betracht, wenn vorübergehende Umstände vorliegen, die eine Vollstreckung unbillig erscheinen lassen. Umstände, die zu einer dauerhaften Einstellung der Vollstreckung Anlass geben, können bei der Anwendung des § 258 AO nicht berücksichtigt werden. Denn in dieser Vorschrift ist eine Unterbindung der Vollstreckung auf Dauer nicht vorgesehen. Nach Abschnitt 7 Abs. 2 Satz 1 der Vollstreckungsanweisung - VollstrA - (BStBl. I 1980, 112) ist von einer Unbilligkeit im Sinne des § 258 AO nur dann auszugehen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.03.1986 - VII B 115/85, BFH/NV 1986, 479; vom 14.02.1989 - VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565; vom 04.12.1990 - VII B 166/90, BFH/NV 1991, 758; vom 08.12.1992 - VII B 150/92, BFH/NV 1993, 708). Die drohende Existenzvernichtung allein kann keinen Anordnungsanspruch nach § 114 Abs. 1 FGO i. V. m. § 258 AO begründen, ohne den eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden kann (BFH-Beschluss vom 07.10.1992 - VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513).
85Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 258 AO im Streitfall nicht vor. Zum einen kann der Antragsteller die Rücknahme des Antrags über § 258 AO nicht erreichen, weil hierin - wie oben zur Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen der Statthaftigkeit (unter II. 1.) bereits ausgeführt - keine einstweilige, sondern eine endgültige Regelung läge. Die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung überstiege den Befugnisrahmen, den § 258 AO dem Antragsgegner rechtsfolgenseitig gewährt. Denn durch einstweilige Anordnung können - ebenso wie nach § 258 AO - nur einstweilige Maßnahmen getroffen werden, die den Steueranspruch des Finanzamts nicht endgültig beeinträchtigen (so auch BFH-Beschluss vom 07.10.1992 - VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, juris-Rz. 11 a.E.).
86Zum anderen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass der Antragsgegner bei einem kurzfristigen Zuwarten oder bei einer ihn weniger beeinträchtigenden Vollstreckungsmaßnahme als der von ihm befürchteten Zwangsversteigerung in absehbarer Zeit eine Befriedigung der rückständigen Steuerforderungen erhalten würde. Für den Senat ist dies auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil indiziert der Umstand, dass der Antragsteller seit über zehn Jahren keine Steuererklärungen abgibt und der Antragsgegner seit 2017 erfolglos versucht, die Steuerrückstände beizutreiben, dass auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Befriedigung zu rechnen ist. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was diese Indizwirkung erschüttern könnte. Zwar führte die Zwangsversteigerung wohl dazu, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgeben müsste und sein Einzelunternehmen auf dem Grundstück nicht mehr weiterführen könnte. Auch dieser Aspekt der „persönlichen und wirtschaftlichen Existenzvernichtung“ führt aber nicht dazu, dass dem Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einer Befriedigung der Steuerrückstände zu gewähren wäre. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass - wie schon das Amtsgericht G. in seinem Beschluss vom 04.03.2026 ausgeführt hat - das Zwangsversteigerungsverfahren seit April 2023 läuft und der Antragsteller genügend Zeit hatte, sich einen anderweitigen Wohnort zu suchen oder die Zwangsversteigerung durch eine Tilgung der Steuerschulden aufzuhalten. Sein Vertrauen in seinen aktuellen Wohnsitz ist auch vor dem Hintergrund nicht schutzwürdig, dass er von den seit Jahren erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners Kenntnis gehabt haben musste und dennoch nicht einmal in Ansätzen bemüht war, sich mit dem Antragsgegner hinsichtlich eines zumindest ratierlichen Abtrags der Steuerrückstände ins Benehmen zu setzen. Durch eben diese mehrjährige Erfolglosigkeit anderer Vollstreckungsmaßnahmen hat der Antragsgegner auch dem Subsidiaritätsgedanken des § 322 Abs. 4 AO ausreichend Rechnung getragen.
87Dass die Zwangsversteigerung mit einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz dergestalt einhergehen könnte, dass er seine Kfz-Werkstatt einstweilen oder endgültig nicht weiter betreiben könnte, vermag eine Unbilligkeit im Sinne des § 258 AO ebenfalls nicht zu begründen. Auch insoweit hätte sich der Antragsteller mit Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens im April 2023 um eine örtliche Verlegung seines Einzelunternehmens bemühen können. Ferner streitet gegen eine Unbilligkeit in dieser Hinsicht, dass die Stadt G. aufgrund der streitgegenständlichen Steuerrückstände ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Antragsteller angestrengt hat. Wenn er sich gerade aufgrund der Steuerrückstände als derart unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erwiesen hat, dass ihm die Ausübung seines Gewerbes untersagt werden kann, wäre es wertungswidersprüchlich, die Zwangsversteigerung zur Befriedigung eben dieser Steuerrückstände mit der Begründung aufzuhalten, sie sei unbillig, weil der Antragsteller sein Gewerbe nicht weiterführen könne.
88c)
89Der Anordnungsanspruch kann auch nicht in § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG gesehen werden. Danach ist das Verfahren nach dem ZVG einstweilen einzustellen, wenn der Vollstreckungsgläubiger - das Finanzamt - die Einstellung bewilligt. Die für den Einstellungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts erforderliche Einstellungsbewilligung bedarf keiner Form (Strauß in BeckOK ZVG, 18. Edition 01.11.2025, ZVG § 30 vor Rz. 1, Rz. 4) und unterliegt - anders als der entsprechende Antrag des Vollstreckungsschuldners nach §§ 30a, 30b ZVG - keiner Frist; die Einstellung kann bis zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag bewilligt werden (vgl. Strauß, a. a. O., ZVG § 30 Rz. 4). Die Einstellungsbewilligung ist jedoch Verfahrenshandlung im Zwangsversteigerungsverfahren und daher gegenüber dem Vollstreckungsgericht abzugeben (vgl. Strauß, a. a. O., ZVG § 30 vor Rz. 1, Rz. 5; Böttcher, ZVG, 7. Auflage 2022, § 30 Rz. 4).
90§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG vermittelt dem Antragsteller jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligen müsste. Dies folgt zum einen aus der konditionalen Formulierung der Norm, wonach das Verfahren nach dem ZVG nur dann einstweilen einzustellen ist, wenn der Vollstreckungsgläubiger die Einstellung bewilligt. Damit ist zugleich gesagt, dass die Erklärung der Einstellungsbewilligung - ebenso wie eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO - im Ermessen des Antragsgegners liegt, dessen Ausübung grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Disposition steht. Zwar mag man die Rechtsgrundsätze des § 258 AO wegen der mit § 30 ZVG vergleichbaren Befugnisse der Finanzbehörde in lediglich artverschiedenen Verfahren, dem behördlichen Erhebungsverfahren einerseits und dem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren andererseits, auf § 30 ZVG übertragen und auch insoweit von einem sogenannten Interimsermessen des Gerichts ausgehen können (vgl. dazu FG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2006 - 2 V 44/06, EFG 2006, 546; FG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 - 13 V 228/14, EFG 2014, 1017; FG Münster, Beschluss vom 22.10.2020 - 6 V 2806/20 AO, EFG 2020, 1819 Rz. 18; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 189. Lieferung 02/2026, FGO § 114 Rz. 14, 44 f. [Stand der Kommentierung: 177. Lieferung 09/2023]; offen gelassen in BFH, Beschlüsse vom 13.05.1977 - VII B 9/77, BStBl. II 1977, 587; vom 04.11.1986 - VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555; vom 01.08.2002 - VII B 352/00, BFH/NV 2002, 1547). Um einen verfahrensübergreifenden Wertungswiderspruch zwischen § 30 ZVG und § 258 AO zu vermeiden, wäre es in diesem Fall nach Auffassung des Senats aber geboten, die gerichtliche Ermessensausübung an den Grundsätzen der Unbilligkeit im Sinne des § 258 AO auszurichten. Denn anderenfalls würde die Zweigliedrigkeit des Vollstreckungsverfahrens im Hinblick auf denselben Vollstreckungsgegenstand unterlaufen, wonach sich die Befugnisse des Antragsgegners im behördlichen Erhebungsverfahren gemäß § 258 AO im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren in Gestalt von § 30 ZVG fortsetzen.
91Dies zugrunde gelegt, ist eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erklärung der Einstellungsbewilligung nach § 30 ZVG nicht angezeigt. Denn eine Unbilligkeit im Sinne von § 258 AO liegt nicht vor (siehe oben unter II. 2. b).
923.
93Neben einem Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund nicht erkennbar. In den Fällen des § 258 AO besteht ein Anordnungsgrund, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, etwa dadurch seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz konkret bedroht wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschlüsse vom 08.12.1992 - VII B 150/92, BFH/NV 1993, 709; vom 15.01.2003 - V S 17/02, BFH/NV 2003, 738; Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Auflage 2025, § 114 Rz. 43 m. w. N.).
94Der Antragsteller hat solche Gründe nicht hinreichend dargelegt. Sein Vorbringen, dass es als Folge der erwarteten Zwangsversteigerung in letzter Konsequenz zu einer Schließung seiner Kfz-Werkstatt kommen könnte, ist vor dem Hintergrund der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und der Gewerbeuntersagung schon unerheblich. Zudem ist dieses Vorbringen zu wenig substantiiert, um eine über die mit jeder Vollstreckung verbundenen Nachteile hinausgehende existentielle Gefährdung annehmen zu können; auf die Ausführungen zur mangelnden Unbilligkeit unter II. 2. b) wird verwiesen. Der Antragsteller hatte ausreichend Zeit, ebenso seinen Wohnsitz oder seine Kfz-Werkstatt zu verlegen; noch dazu, die Zwangsversteigerung durch eine zumindest teilweise oder ratierliche Befriedigung der Steuerrückstände abzuwenden oder aufzuhalten. Der Antragsteller schließt lediglich abstrakt von Vollstreckungsmaßnahmen, die seinen Wohnsitz und sein Einzelunternehmen örtlich betreffen, auf deren existenzbedrohende Wirkung. Um eine Existenzbedrohung darzutun, bedarf es jedoch konkreter Darlegung, welche Auswirkungen die Vollstreckungsmaßnahmen auf seine persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich haben werden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 04.02.1992 - VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789; vom 07.10.1992 - VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513). Der Antragsteller hat indes - selbst bei Außerachtlassen der Gewerbeuntersagung - nicht dargelegt, dass er seinen Wohnsitz nicht verlegen und seine Kfz-Werkstatt nicht auch von einem anderen Grundstück aus betreiben könnte.
95Auch die vom Antragsteller vorgetragene gesundheitliche Notlage durch die Zwangs-versteigerung ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ergeht sich in pauschalen Behauptungen, die Zwangsversteigerung sei für ihn akut lebensbedrohlich. Das eingereichte fachärztliche Attest (GA Bl. 51) vermag eine akute Lebensgefahr zur Überzeugung des Senats nicht zu stützen. Dort diagnostiziert sind „Angst“, „Depression“, „Panik“ und „Rheuma“. Die Rheumaerkrankung besteht ausweislich des Attests seit dem 14. Lebensjahr und steht daher in keinem spezifischen Zusammenhang mit der Zwangs-versteigerung. Die übrigen Gesundheitsstörungen werden unter anderem in den Krankheitssymptomen „stimmungsgedrückt“, „antriebslos“, „ständige Müdigkeit“, „Panik“, „panische Angst“, „Druck auf der Brust“, „Zittern“ und „Magenschmerzen“ spezifiziert. Damit ist der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.03.2026, ein Arzt habe ihm bescheinigt, dass er wegen des Verfahrens „schon fast tot“ sei und jede weitere „Schikane“ einen „sofortigen Herzinfarkt oder Schlaganfall“ provoziere (GA Bl. 49), nicht glaubhaft gemacht.
964.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Referenzen
- ZVG § 30a 3x
- ZVG § 30b 1x
- § 164 AO 6x (nicht zugeordnet)
- FGO § 114 9x
- § 258 AO 21x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 765a Vollstreckungsschutz 1x
- ZVG § 29 1x
- ZVG § 15 1x
- FGO § 69 3x
- § 322 AO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 1x
- ZVG § 30 7x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
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- ZVG § 1 1x
- § 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 322 Abs. 3 Satz 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 322 Abs. 4 AO 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 164 der Abgabenordnung 1x (nicht zugeordnet)
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- § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 1x (nicht zugeordnet)
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- VII R 28/89 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 115/85 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 166/90 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 150/92 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 92/92 2x (nicht zugeordnet)
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