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ZVG § 118

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.

(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 206/21
6. Mai 2024
5 U 206/21 6. Mai 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 22 U 173/22
17. November 2023
22 U 173/22 17. November 2023
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 13 K 10/20
14. Februar 2023
13 K 10/20 14. Februar 2023
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 7 O 288/18
5. Oktober 2022
7 O 288/18 5. Oktober 2022
None vom Oberlandesgericht Dresden - 22 U 2096/21
4. März 2022
22 U 2096/21 4. März 2022
Beschluss vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZB 94/20
8. Juli 2021
V ZB 94/20 8. Juli 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 307/16
28. Februar 2019
20 W 307/16 28. Februar 2019
Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 322/16
7. Juni 2017
1 O 322/16 7. Juni 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 U 10/15
3. September 2015
1 U 10/15 3. September 2015
Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 385/14 (150)
18. Dezember 2014
11 O 385/14 (150) 18. Dezember 2014