Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 1 U 10/15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az. 11 O 385/14, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.871,47 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin verfolgte zunächst mit der Widerspruchsklage gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Forderungsanmeldung vom 25. Oktober 2011 (Anlage K 1, Bl. 9 I d. A.) und wandte sich gegen den Teilungsplan, den das Amtsgericht - Versteigerungsgericht - Wernigerode am 13. Februar 2014 „in Ergänzung/Abänderung“ vorangehender Teilungspläne aufgestellt hatte (Bl. 157 f., 160 ff. IV der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Wernigerode zum Az. 12 K 47/2008 - im Folgenden „BA“), soweit darin in den Abschnitten Ca und Cb bei der Feststellung der Teilungsmasse und bei der Zuteilung jeweils Grundsteuerforderungsanmeldungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 94.578,30 Euro keine Berücksichtigung finden. Die E. AG sowie die G. AG waren jeweils hälftige Miteigentümer an den Grundstücken der Gemarkung B., Flur ... Flurstück ...2, Grundbuch Blatt Nr. ..., sowie Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ...3, Grundbuch Blatt ..., lfd. Nrn. 3 und 5. Die Beklagte ist in dem Zwangsversteigerungsverfahren Gläubigerin des Grundbuchrechts aus Abt. III Nr. 1 und zugleich Ersteherin.

2

Die Klägerin hatte für den Zeitraum vom 01. April 2006 bis zum 09. November 2011 für die benannten Grundstücke Grundsteuer in Höhe von insgesamt 94.578,30 Euro festgesetzt. Für den Zeitraum vom 10. November 2011 bis 29. August 2012 war Grundsteuer in Höhe von 16.545,00 Euro festgesetzt worden.

3

Über das Vermögen der E. AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Tag der ersten Beschlagnahme datiert auf den 30. Juni 2008. Die zuvor aufgeführten Miteigentumsanteile an den vorerwähnten Grundstücken wurden im Wege der Zwangsversteigerung verwertet. Die Klägerin hatte am 25. Oktober 2011 rückständige Grundsteuerbeträge ab dem 01. April 2006 in Höhe von 94.578,30 Euro im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens angemeldet (vgl. Anlage K 1, Bl. 9 I d. A.) und hierfür den Rang gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beansprucht und am 21. August 2012 eine weitere Grundsteuerforderung in Höhe von 16.545,00 Euro betreffend den Zeitraum vom 10. November 2011 bis 29. August 2012 angemeldet (vgl. Anlage K 3, Bl. 11 I d. A.), auch insoweit unter Beanspruchung der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Diese Anmeldungen wurden vom Amtsgericht zunächst berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2011, Bl. 228 I BA) und in die Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG aufgenommen (Bl. 22 f. II BA). Die Miteigentumsanteile an den Grundstücken wurden im Rahmen der Zwangsversteigerung am 13. September 2012 der Beklagten zugeschlagen aufgrund eines Bargebotes in Höhe von 982.900,00 Euro. Das Versteigerungsgericht erstellte in der Folge mehrere Teilungspläne, so einen vom 24. Januar 2013 (Bl. 139 ff. III BA) und vom 18. Juli 2013 (Bl. 14 ff. IV BA). Ein weiterer Teilungsplan wurde am 13. Februar 2014 aufgestellt (Bl. 160 ff. IV BA), und zwar

4

„in Ergänzung/Abänderung der Teilungspläne vom 24. Januar und 18. Juli 2013“.

5

Im Abschnitt Ca des Teilungsplans vom 13. Februar 2014 nahm das Versteigerungsgericht bei der Feststellung der Schuldenmasse zwar die angemeldeten Grundsteueransprüche über 16.545,00 Euro auf und berücksichtigte diese bei den Zuteilungen aus der baren Teilungsmasse (vgl. Abschnitt Cb des Teilungsplans). Hingegen fanden die mit der Anlage K 1 (Bl. 9 I d. A.) angemeldeten Grundsteuerforderungen in Höhe von 94.578,30 Euro keine Berücksichtigung. Neben den Grundsteueransprüchen der Klägerin (über 16.545,00 Euro) wurden auch Schmutzwasserbeitragsansprüche des Trink- & Abwasserzweckverbandes B. & Umgebung (TAZV) als Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG in einem Umfang von 164.138,63 Euro in die Feststellungen der Schuldenmasse aufgenommen und bei den Zuteilungen berücksichtigt. Mit Beschluss vom 20. März 2014 (Anlage B 8, Bl. 67 f. I d. A.) ordnete das Versteigerungsgericht die Ausführung der Erlösverteilung nach Maßgabe der Abschnitte Ca und Cb des Teilungsplans vom 13. Februar 2014 an. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan hindere, so das Versteigerungsgericht, diese Anordnung nicht, nachdem es die Klägerin versäumt habe, rechtzeitig im Sinne der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO Widerspruchsklage zu erheben. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014 (Anlage B 9, Bl. 93 ff. I d. A.) zurückgewiesen wurde. Zu Recht habe das Amtsgericht - Versteigerungsgericht - angenommen, dass die nachgewiesene Erhebung der Widerspruchsklage einen Tag zu spät erfolgt sei (Verteilungstermin am 13. Februar 2014; Klageeinreichung am 13. März 2014 bei demnächstiger Zustellung; § 187 Abs. 1 BGB finde bei der Fristberechnung keine Anwendung).

6

Nach dem Teilungsplan vom 13. Februar 2014 (Bl. 17 ff. I d. A.) wurden die Ansprüche der Beklagten nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG berücksichtigt in einem Umfang von 2.443.476,26 Euro (Bl. 18 I d. A.). Aus dem baren Meistgebot von 982.900,00 Euro konnten die Ansprüche nach § 109 ZVG sowie §§ 66, 68 GKG und § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ZVG nicht vollständig befriedigt werden.

7

Die Klägerin hatte im Versteigerungsverfahren die vollständige Grundsteuer für die Grundstücke zur lfd. Nrn. 3 und 5 angemeldet, wenngleich es noch, wie sie selbst in der Anmeldung angegeben hatte, einen hälftigen Miteigentümer an den Grundstücken gab, nämlich die G. AG.

8

Im Juli 2013 hatte die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt auf Anordnung des Amtsgerichts - Versteigerungsgericht - Wernigerode vom 18. Juli 2013 (vgl. Anlage B 6, Bl. 64 I d. A.) einen Betrag in Höhe von 69.321,19 Euro an die Klägerin ausgezahlt. An den TAZV waren 118.962,44 Euro zur Auszahlung gekommen, wobei sich die Zuteilung an den TAZV in einem Teilungsplan vom 18. Juli 2013 (Bl. 61 ff. I d. A.) auf 164.138,63 Euro belaufen hatte, wovon in Höhe von 52.776,19 Euro eine Zuteilung durch Beschluss nach § 118 Abs. 1 ZVG erfolgen sollte.

9

Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 (Bl. 117 ff. I d. A.), der Beklagten von Anwalt zu Anwalt am 9. Oktober 2014 zugestellt, die Widerspruchsklage auf eine Bereicherungsklage umgestellt, nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 30. September 2014 (Bl. 104 I d. A.), dem Klägervertreter am 6. Oktober 2014 zugestellt (Bl. 110, 111 I d. A.), darauf hingewiesen hatte, es halte die Widerspruchsklage für „mittlerweile unzulässig … wegen der Ausführung des Verteilungsplanes“.

10

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr gegen die Beklagte unter bereicherungsrechtlichem Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch In Höhe der Differenz zwischen dem ihr im Verteilungsplan vom 13. Februar 2014 zugeteilten Betrag in Höhe von 16.545,00 Euro und der angemeldeten Gesamtsumme der nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangigen Grundsteuerforderungen (16.545,00 Euro + 94.578,30 Euro = 111.123,30 Euro) zustehe. Insoweit, also in Höhe von 94.578,30 Euro, sei die Beklagte materiell unrichtigerweise in den Genuss eines vermögenswerten Vorteils in Gestalt einer unberechtigt erlangten Befriedigungswirkung gekommen. Sie müsse sich die im Juli 2013 erfolgte Auszahlung von 69.321,19 Euro nur insoweit im Verhältnis zur Beklagten anrechnen lassen, als in diesem Betrag die Grundsteueranmeldung über 16.545,00 Euro richtigerweise Berücksichtigung gefunden habe. Hingegen stehe der weitere Teilbetrag von 52.776,19 Euro materiell nicht ihr - der Klägerin - zu, sondern dem TAZV. Sie sei berechtigt gewesen, im Verhältnis zur Schuldnerin die gesamten, auf das ganze Grundstück entfallenden Grundsteuerbeträge geltend zu machen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Schuldnerin nur hälftiges Miteigentum hatte. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei diese auch nicht wegen des Ausfalls mit einem Teil von deren Forderungen entreichert.

11

Wegen des ursprünglichen Anträge der Klägerin in erster Instanz wird auf Seite 2 f. (Bl. 3 f. I d. A.) der Klageschrift vom 13. März 2014 Bezug genommen. Nach Umstellung der Klage auf eine Bereicherungsklage hat die Klägerin beantragt:

12

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.578,30 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen.

13

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 im vom Landgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 angeordneten schriftlichen Verfahren hilfsweise beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an den Trink- & Abwasserzweckverband B. & Umgebung, vertreten durch den Verbandsgeschäftsführer W., L. Straße 15 in B., 52.776,19 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat der Änderung der Klage widersprochen und die Ansicht vertreten, dass die Klägerin sich zum einen den im Juli 2013 ausgezahlten Betrag in Höhe von 69.321,19 Euro vollständig „anrechnen“ lassen müsse. Die Klägerin sei insoweit keinerlei Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt, namentlich nicht solchen des TAZV. Ohnehin habe die Klägerin nur hälftige Grundsteuerbeträge beanspruchen können, weshalb die vollen Grundsteuerforderungen bei der Feststellung der Schuldenmasse und der Zuteilung nicht berücksichtigt werden könnten; nur in diesem Umfang sei die Klägerin bevorrechtigt. Sie selbst sei entreichert, da aus dem Erlös nicht die gesamten Verbindlichkeiten der Schuldnerin ihr gegenüber befriedigt worden seien.

18

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens erster Instanz wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

19

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Bl. 206 ff. I d. A.) die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 88.706,83 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen. Die Klageänderung von einer Widerspruchsklage hin zu einer Zahlungsklage sei sachdienlich und zulässig gewesen. Die Bereicherungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gegen die Beklagte. Die Beklagte habe „einen Betrag“ in Höhe von 94.578,30 Euro erlangt, „der ihr als Anteil aus dem von ihr an sich zu zahlenden Bargebot zugerechnet wurde und den sie behalten durfte“. Diesen Betrag habe sie ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin könne ihr Begehren auf eine Nichtleistungskondiktion stützen. Die Klägerin habe berechtigt im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens rückständige Grundsteuerbeträge über 94.578,30 Euro und 17.545,00 Euro angemeldet nach der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Entsprechend seien die Ansprüche einzustufen. Die Klägerin habe nach § 10 Grundsteuergesetz und § 44 Abgabenordnung einen Miteigentümer als Gesamtschuldner im Hinblick auf die Grundsteuer für das gesamte Grundstück in Anspruch nehmen dürfen. Die rückständigen Grundsteuern seien durchsetzbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, soweit ihre Fälligkeit in den letzten vier Jahren seit dem ersten Tag der Beschlagnahme (30. Juni 2008) eingetreten sei. Da Grundsteuern ab 1. April 2006 geltend gemacht würden, liege dieser Zeitraum innerhalb der Vierjahresfrist. Soweit es sich um laufende Grundsteuerrückstände nach dem Tag der ersten Beschlagnahme handele, sei die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Hs. ZVG zu berücksichtigen. Aus dieser Regelung folge, dass die Steuern für April bis Juni 2006 in Höhe von 5.871,47 Euro (Anlage K 9, Bl. 201 I d. A.) nicht als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt beansprucht werden könnten, da diese vor Beginn des Zweijahreszeitraums fällig gewesen seien. Diese Grundsteuern könnten der Beklagten „nicht entgegengehalten“ werden, „da sie nicht in eine der Rangklasse 4 vorgehende Rangklasse“ fielen. Nach alledem habe die Klägerin insgesamt bevorrechtigte Ansprüche in einem Umfang von 88.706,83 Euro und 16.545,00 Euro, von denen sie lediglich im Umfang von 16.545,00 Euro durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung entsprechend dem Verteilungsplan befriedigt worden sei. Soweit die Landeshauptkasse im Juli 2013 auf Anordnung des Versteigerungsgerichts an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69.321,19 Euro ausgezahlt habe, sei die Klägerin nicht in Höhe des überschießenden, über 16.545,00 Euro hinausgehenden Betrages als befriedigt anzusehen. Entscheidend sei die Zuteilung nach dem letzten Teilungsplan vom 13. Februar 2014. Danach stehe der Klägerin der Teilbetrag in Höhe von 52.776,19 Euro nicht zu, weshalb die Klägerin diesen Betrag „wieder herauszugeben“ habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Rückabwicklung „auf kurzem Wege“ im Verhältnis der Klägerin zum TAZV oder über das Versteigerungsgericht zu erfolgen hat. Jedenfalls stehe dieser Teilbetrag nicht der Klägerin, sondern dem TAZV zu, weshalb es sich verbiete, diesen Betrag zugunsten der Beklagten „anspruchsmindernd“ zu berücksichtigen. Den Einwand der Entreicherung könne die Beklagte nicht mit Erfolg erheben. Es komme rechtlich nicht darauf an, dass die Beklagte mit Teilbeträgen ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin ausgefallen sei. Nach alledem sei die Beklagte verpflichtet, in einem Umfang von 88.706,83 Euro den materiell unberechtigt und unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangten Vermögensvorteil einer Befriedigung herauszugeben.

20

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung.

21

Die Beklagte verfolgt das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Das Landgericht habe die Klageänderung unter mehreren Gesichtspunkten nicht zulassen dürfen. Die Zustellung des klageändernden Schriftsatzes vom 7. Oktober 2014 sei nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erfolgt; die Frist aus § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei nicht gewahrt worden. Sachdienlichkeit einer Änderung von der Widerspruchsklage hin zur Bereicherungsklage könne „nur“ angenommen werden, „wenn sich die Widerspruchsklage durch Planausführung während des Klageverfahrens erledigt“. Hier hingegen sei die Erledigung schon vor Klageeinreichung eingetreten; der Verteilungsplan sei schon zuvor ausgeführt gewesen. Deshalb liege kein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO vor und es habe der Widerspruchsklage am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Im Übrigen sei die Widerspruchsklage auch deshalb von vornherein unzulässig gewesen, weil sie zu spät erhoben worden sei. Das hindere die Annahme einer sachdienlichen Klageänderung.

22

Sachlich-rechtlich verkenne das Ausgangsgericht, dass die Auszahlung von 69.321,19 Euro an die Klägerin im Juli 2013 „auf gerade ihre Anmeldung in dem Versteigerungsverfahren“ erfolgt sei. Das Landgericht habe diesen Auszahlungsbetrag „anspruchsmindernd berücksichtigen müssen“, zumal die Klägerin diesen Betrag, was als solches unstreitig ist, bislang nicht an den TAZV ausgezahlt habe. Den Einwand der Entreicherung habe das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht übergangen. Befriedigung ihrer Forderung sei nur in Höhe von 796.170,19 Euro eingetreten; in Höhe der Differenz bis zur Höhe ihres dinglichen Anspruchs von 1.073.712,95 Euro (Recht aus der Abt. III Nr. 1) sei sie mit ihrer Forderung ausgefallen. Insoweit bestehe nicht zugunsten der Klägerin „ein Überschuss der Aktiv- über die Passivposten … nach der Saldotheorie“.

23

Wegen der Anträge der Beklagten in der Berufungsinstanz kann auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 2. April 2015 (Bl. 35 II d. A.) Bezug genommen werden.

24

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin an, unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung aus § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz habe die letzte Fälligkeit vor der Beschlagnahme am 15. Mai 2008 bestanden, so dass sich der Zeitraum für die rückständigen wiederkehrenden Leistungen auf die Zeit seit dem 1. April 2006 beziehe. Der Zeitraum aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Hs. ZVG sei vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückzurechnen. Deshalb seien die am 15. Mai 2006 fällig gewordenen Beträge für den Zeitraum vom 1. April 2006 an bevorrechtigt im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. In der Folge könne sie auch den Teilbetrag in Höhe von 5.871,47 Euro beanspruchen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2014 zu verurteilen, an sie weitere 5.871,47 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

29

Sie meint, vom maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme an gerechnet (30. Juni 2008) habe der Zwei-Jahres-Zeitraum am 30. Juni 2006 begonnen, weshalb für „zeitlich vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Grundsteuerbeträge“ kein Vorrecht beansprucht werden könne.

30

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 5. März 2015 (Bl. 25 ff. II d. A.) und deren Schriftsatz vom 11. Mai 2015 (Bl. 52 ff. II d. A.) sowie auf die Berufungsbegründung und -erwiderung der Beklagten vom 2. April 2015 (Bl. 34 ff. II d. A.) Bezug genommen.

B.

31

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils unter Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 5.871,47 Euro an die Klägerin. Hingegen ist die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet.

32

I. Zur Berufung der Beklagten:

33

Das Landgericht hat die Änderung der Klage von einer ursprünglichen Widerspruchsklage hin zu einer Zahlungsklage für zulässig erachtet und der klagenden Stadt unter dem Gesichtspunkt des bereicherungsrechtlichen Wertersatzes einen Zahlungsanspruch zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Hs. ZPO) und das angefochtene Urteil auch nicht zu Lasten der Beklagten auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 1. Hs. ZPO i. V. m. § 546 ZPO).

34

1. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht die Änderung der Klage von einer ursprünglichen Widerspruchsklage hin zu einer Zahlungsklage für zulässig - weil sachdienlich (§ 263, 2. Hs. ZPO) - gehalten hat.

35

a) Unterstellt, die ursprüngliche Widerspruchsklage wäre, wie die Beklagte meint, unzulässig - weil nicht rechtzeitig im Sinne der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben - gewesen, so war es sachdienlich, die Klageänderung zur Erledigung der streitigen Ansprüche unter dem materiellrechtlichen Gesichtspunkt einer Bereicherungsklage zuzulassen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu § 263, 2. Hs. ZPO, wonach Sachdienlichkeit vorliegt, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (BGH, NJW 2000, 800; NJW 2007, 2414). So liegt es hier, und zwar auch dann, wenn man mit der Berufung der Beklagten davon ausgeht, dass die Widerspruchsklage zu spät erhoben war. Die Beklagte vermag nicht plausibel zu erklären, warum der Wechsel von einer ihres Erachtens unzulässigen Widerspruchsklage hin zu einer zulässigen Zahlungsklage, die im bisherigen Prozessstoff eine verwertbare Grundlage findet und eine endgültige Streitbeilegung verspricht - all das nimmt die Berufung nicht in einer § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise in Abrede -, unsachdienlich sein soll. Bezeichnenderweise wird von der Beklagten nicht vorgetragen, dass und inwiefern mit der Klageänderung ein völlig neuer Streitstoff eingeführt worden sein soll. Auch wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die Versäumung der Monatsfrist der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht dazu führt, dass der widersprechende Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist. Wie § 878 Abs. 2 ZPO zeigt, verbleibt ihm vielmehr die Bereicherungsklage zur Durchsetzung des besseren Rechts (vgl. dazu auch: OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2013, Az. 11 U 27/12, zit. nach juris; Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 878 ZPO, Rn. 16; Stöber, § 115 ZVG, Anm. 5.19).

36

b) Nichts anderes folgt aus einer (unterstellten) Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Planausführung sei bereits vor Erhebung der Widerspruchsklage abgeschlossen gewesen, weshalb es der erhobenen Widerspruchsklage am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe und sie (auch) deshalb von Anfang an unzulässig gewesen sei. Ob die Gegenauffassung der Klägerin zutrifft, die „vollständige“ Planausführung sei erst mit dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014 (Az. 3 T 281/14, Anlage B 9, Bl. 93 ff. I d. A.) erfolgt, kann dahinstehen. Selbst wenn dem nicht so wäre, war der Übergang von einer (unterstellt) unzulässigen - weil nicht von einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin getragenen - Widerspruchsklage zu einer zulässigen Bereicherungsklage unter den vorgenannten Gesichtspunkten sachdienlich (§ 263, 2. Hs. ZPO). Die These der Berufung, eine Sachdienlichkeit könne „nur“ bejaht werden, wenn sich eine ursprünglich zulässige Widerspruchsklage „durch Planausführung während des Klageverfahrens erledigt“ (Seite 4 der Berufungsbegründung), ist nicht richtig. Das zeigt sich letztlich auch im Berufungsvorbringen der Beklagten. So mag eine sich während des Klageverfahrens durch Planausführung erledigende Widerspruchsklage dem Fall des § 264 Nr. 3 ZPO („wegen einer später eingetretenen Veränderung“) unterfallen. Indes ist es dem Landgericht nicht darum gegangen, einen Fall des § 264 ZPO anzunehmen („Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, …“.), sondern es ist von einer zulässigen - weil sachdienlichen - Klageänderung nach § 263, 2. Hs. ZPO ausgegangen.

37

c) Auch der von der Berufung angeführte Umstand, dass die Zustellung des klageändernden Schriftsatzes vom 7. Oktober 2014 (Bl. 117 ff. I d. A.) von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) erst am 9. Oktober 2014 erfolgte und damit nicht in der Frist des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Termin zur mündlichen Verhandlung war der 13. Oktober 2014), macht die Zulassung der Klageänderung durch das Ausgangsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Die Frist aus § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll dem Gegner ausreichend Zeit für die Terminsvorbereitung und damit für rechtliches Gehör geben (MK/Wagner, 4. Aufl., § 132 ZPO, Rn. 1). Eine verspätete Zustellung des Schriftsatzes führt zu denselben Folgen wie die gänzliche Versäumung. Es kommt eine Zurückweisung des verspäteten Vorbringens gemäß den §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO in Betracht (MK/Wagner, 4. Aufl., § 132 ZPO, Rn. 7 m. w. N.). Eine Zurückweisung scheidet aus, wenn Abhilfe durch Gewährung von Schriftsatznachlass geschaffen werden kann (MK/Wagner, a. a. O., Rn. 7). Der Beklagten war im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2014 Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. November 2014 Gebrauch gemacht hat. Aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt erweist sich die Entscheidung des Landgerichts gegen eine Zurückweisung als richtig. Die Verspätung auf Klägerseite war nämlich genügend entschuldigt. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 29. September 2014 das Ausgangsgericht „um rechtzeitigen terminsvorbereitenden Hinweis gebeten“, sollte das Landgericht die Widerspruchsklage für unzulässig halten. Dann werde „unmittelbar zur Bereichungsklage“ übergegangen. Der erbetene Hinweis des zwischenzeitlich neuen richterlichen Dezernenten, er halte die Widerspruchsklage für „mittlerweile unzulässig“, war unter dem 30. September 2014 (bei gleichzeitiger Terminsverlegung auf den 13. Oktober 2014) erfolgt. Die Klägerin hat auf den ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2014 zugestellten Hinweis umgehend reagiert, nämlich mit dem von Anwalt zu Anwalt zugestellten klageändernden Schriftsatz vom 7. Oktober 2014. Danach war die Verspätung genügend entschuldigt; die Entscheidung des Landgerichts gegen eine Zurückweisung und für die Zulassung der Klageänderung erweist sich auch unter diesem Aspekt als fehlerfrei.

38

2. Der vom Landgericht zugesprochene Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB.

39

a) Die Beklagte hat „etwas“ „in sonstiger Weise“, also nicht durch Leistung, auf Kosten der Klägerin erlangt.

40

aa) „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Nicht durch Leistung, sondern „in sonstiger Weise“ meint einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition, der des Bereicherungsgläubigers (Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 812 BGB, Rn. 38 f. m. w. N.). Es kommen alle Rechtspositionen in Betracht, die dem Inhaber einen schützenswerten und vermögensrechtlich nutzbaren Vorteil verschaffen (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 40). Für einen Eingriff reicht jede Beeinträchtigung dieses Zuweisungsgehaltes, ohne dass es auf ein Verschulden des Bereicherten oder auch nur auf das Bewusstsein der Verletzung des Zuweisungsgehaltes ankommt (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 41). Kondiktionsauslösend können dabei auch Handlungen Dritter sein, namentlich auch der öffentlichen Hand (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 41). So stellt eine materiell fehlerhafte Verteilung des Erlöses einen Eingriff in die Rechtsposition dieses materiell Bevorrechtigten und zugunsten des nachrangig Berechtigten dar (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 111).

41

bb) Die Klägerin macht mit den im Zwangsversteigerungsverfahren am 25. Oktober 2011 angemeldeten rückständigen Grundschuldsteuerbeträgen in Höhe von 94.578,30 Euro (Zeitraum 1. April 2006 bis 9. November 2011) eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigte Forderung geltend, die aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen war. Demgegenüber sind die von der Beklagten angemeldeten Forderungen nachrangig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Im Zuge der Erlösverteilung hat die Beklagte insofern einen Vermögensvorteil erlangt, als ihr als Anteil aus dem von ihr an sich zu zahlenden Bargebot ein um 94.578,30 Euro höherer Betrag zugerechnet worden ist, als ihr materiell zusteht. Das Amtsgericht - Versteigerungsgericht - Wernigerode hat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 die Erlösverteilung nach Maßgabe des vom gleichen Tage datierenden Teilungsplans angeordnet, in dem die dinglichen Ansprüche der klagenden Stadt betreffend Grundsteuerbeträge für den Zeitraum 1. April 2006 bis 9. November 2011 (10.496,70 Euro und 84.081,60 Euro, insgesamt 94.578,30 Euro) in Abschnitt Ca (Feststellung der Schuldenmasse) keine Berücksichtigung gefunden haben, so dass in Abschnitt Cb insoweit auch keine Zuteilung auf diese der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnenden Ansprüche erfolgt ist (vgl. Bl. 157 f., 160 ff. IV der beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Versteigerungsgericht - Wernigerode zum Az. 12 K 47/2008; nachfolgend „BA“). Es hat mit weiterem Beschluss vom 20. März 2014 (Bl. 189 f. IV BA) die Ausführung der Erlösverteilung nach den Abschnitten Ca und Cb des Teilungsplans vom 13. Februar 2014 angeordnet. In der unmittelbaren Folge der Nichtberücksichtigung der am 25. Oktober 2011 angemeldeten Grundsteuerforderungen (Bl. 214 I BA), denen bestandskräftige Grundsteuerbescheide zugrunde liegen, ist die Beklagte um den ebengleichen Betrag in Höhe von 94.578,30 Euro bessergestellt. Ihr wird im Teilungsplan vom 13. Februar 2014 (Abschnitt Cb) ein Betrag in Höhe von 796.170,19 Euro zugeteilt, während ihr materiell richtigerweise nur ein Betrag in Höhe von 701.591,89 Euro zusteht. Die Differenz beansprucht die Klägerin mit der Klage. In Höhe der Differenz hat die Beklagte mit der Befriedigungswirkung einen vermögenswerten Vorteil „auf Kosten“ der Klägerin erlangt, und zwar „in sonstiger Weise“, ohne dass eine Leistung, eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, vorläge. Materiell erweist sich die Erlösverteilung als unter Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts - des besseren Rechts der Klägerin - zustande gekommen. Der Zuweisungsgehalt folgt aus dem Verhältnis der Rangordnungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (Grundsteuerforderungen der Klägerin) und § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG (Ansprüche der Beklagten). Das Merkmal „auf dessen Kosten“ betreffend ist die nachteilige Auswirkung der materiell unrichtigen Erlösverteilung auf die entreicherte Klägerin auch unmittelbare Folge des Eingriffs in deren Rechtsposition.

42

cc) Dabei ist das Landgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der Klägerin gegenüber der Schuldnerin die Grundsteuerforderung in voller Höhe zusteht, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Schuldnerin nur hälftige Miteigentümerin der verwerteten Grundstücke war, ein Umstand, aus dem die Beklagte in erster Instanz zu Unrecht hergeleitet hat, die Klägerin könne sich nur in hälftiger Höhe auf eine Bevorrechtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG berufen. Aus § 10 Abs. 3 GrStG ergibt sich, dass mehrere Personen (hier die Schuldnerin und die G. AG), denen der Steuergegenstand zugerechnet ist, Gesamtschuldner sind. Gleiches folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 AO. Soweit § 44 Abs. 1 Satz 2 AO nicht ausdrücklich besagt, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern kann, ist anerkannt, dass dies - unter unmittelbarem Rückgriff auf § 421 Satz 1 BGB - so zu verstehen ist (Tipke/Kruse/Drüen, 1. Aufl. 2006, Stand: 140. Lieferung 05/2015, § 44 AO, Rn. 2). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren insoweit erhobenen Einwand nicht mehr weiter.

43

b) Entgegen der Berufung der Beklagten muss die Klägerin nicht den am 26. Juli 2013 durch die Landeshauptkasse an sie ausgezahlten Betrag in Höhe von 69.321,19 Euro „anspruchsmindernd“ (Seite 3 der Berufungsbegründung) gegen sich gelten lassen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Teilbetrag hiervon - 16.545,00 Euro - auf der Grundlage des „in Ergänzung/Abänderung der Teilungspläne vom 24. Januar 2013 und 18. Juli 2013“ aufgestellten Teilungsplans vom 13. Februar 2014 (Bl. 157 f., 160 ff. IV BA) an die Klägerin auszukehren war und sich dieser Teilbetrag auf andere Grundsteueransprüche der Klägerin bezieht, als sie hier der geltend gemachten Klageforderung zugrunde liegen (es geht um Grundsteuern für den Zeitraum 10. November 2011 bis zum 29. August 2012; vgl. im Einzelnen die Anmeldung vom 21. August 2012, Bl. 52 II BA). Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt insoweit von der Auszahlung eine „mindernde Wirkung“ auf den hier geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin ausgehen soll, verdeutlicht die Berufungsbegründung der Beklagten nicht.

44

Aber auch im Übrigen, was den weiteren Teilbetrag von 52.776,19 Euro angeht, mindert sich der bereicherungsrechtliche Wertersatzanspruch der Klägerin nicht. Es ist materiell evident - und wird in der Sache auch von der Berufung der Beklagten nicht in Abrede genommen -, dass dieser Teilbetrag nicht der Klägerin, sondern dem Trink- & Abwasserzweckverband B. & Umgebung (TAZV) zusteht. Im Einklang damit sieht auch der „in Ergänzung/Abänderung“ der vorangegangenen Teilungspläne aufgestellte Teilungsplan vom 13. Februar 2014 vor, dass aus der baren Teilungsmasse gemäß Abschnitt Ca der TAZV mit Ansprüchen in Höhe von 7.600,00 Euro (wegen des Verfahrenskostenvorschusses) und in Höhe von 164.138,63 Euro (wegen Schmutzwasserbeiträge) zu befriedigen ist. Der Beschluss des Versteigerungsgerichts vom 20. März 2014 ordnet die Erlösverteilung nach Maßgabe dieses Teilungsplans an. Das hat zur Folge, dass der TAZV, wie von ihm auch mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (Bl. 84 V BA) gegenüber dem Versteigerungsgericht geltend gemacht, über einen Restbetrag von 52.776,19 Euro (ausgezahlt waren bislang an den TAZV im Juli 2013 nur 118.962,44 Euro) Zahlung beanspruchen kann. Das bedeutet: Nach dem Inhalt des Teilungsplans in seiner letzten Fassung wie auch materiell-rechtlich liegt der Zuweisungsgehalt bzgl. des Teilbetrages von 52.776,19 Euro nicht bei der Klägerin, sondern beim TAZV. Davon geht auch das Versteigerungsgericht in einem Schreiben vom 11. Dezember 2014 (Bl. 87 V BA) aus, wenn es dort gegenüber dem TAZV ausführt, der Klägerin stehe der Betrag in Höhe von 52.776,19 Euro „nach dem Beschluss vom 20. März 2014 … nicht“ zu. Der TAZV möge sich wegen seines Zahlungsbegehrens direkt an die Klägerin wenden. Ob letzteres - bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch des TAZV gegen die Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall BGB - richtig ist oder aber eine Rückabwicklung in einer (unterstellten) Leistungsbeziehung der Landeskasse gegen die Klägerin stattfinden muss (mit anschließender Auskehr des Betrages an den TAZV), kann dahinstehen. Jedenfalls muss sich die Klägerin nicht zugunsten der Beklagten den an sie ausgekehrten Teilbetrag in Höhe von 52.776,19 Euro „anspruchsmindernd anrechnen“ lassen, wie die Beklagte meint, weil materiell dieser Betrag dem TAZV zugewiesen ist. Für eine wie auch immer geartete „Saldierung“, wie sie die Beklagte erwogen hat, besteht kein Raum; es fehlt bereits die Ausgangsvoraussetzung einer Rückabwicklung synallagmatisch verknüpfter Leistungen der Klägerin und der Beklagten.

45

c) Ein Rechtsgrund für den o. g. vermögensrechtlichen Vorteil der Beklagten infolge der materiell unrichtigen Erlösverteilung besteht nicht. Namentlich kann ein den materiellen Zuweisungsgehalt nicht richtig wiedergebender Teilungsplan keinen Rechtsgrund bilden (OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2013, Az. 11 U 27/12, juris-Rn. 14).

46

d) Die Beklagte kann ihren Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht darauf stützen, dass der Versteigerungserlös nicht sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin gedeckt habe.

47

Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der bereicherungsrechtliche Wertersatzanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr befriedigt ist. Damit beschränkt § 818 Abs. 3 BGB den Wertersatzanspruch gegen den gutgläubigen Bereicherungsschuldner auf den Umfang der noch vorhandenen Bereicherung. Ob eine Bereicherungsminderung zu berücksichtigen ist, hängt unter anderem davon ab, ob sie im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang steht, sowie davon, ob und inwieweit sie den Aktivvorteil aus dem Bereicherungsvorgang aufzehrt (Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 818 BGB, Rn. 28). Dabei genügt für § 818 Abs. 3 BGB eine allgemeine Differenzbetrachtung im Sinne eines Vorteilsausgleichs nicht. Vielmehr ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs und dem als Entreicherung angeführten Vermögensverlust erforderlich (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 29 m. w. N.). Das setzt zunächst voraus, dass der Bereicherungsschuldner ohne diesen Zuwachs den Vermögensverlust nicht erlitten hätte. Bereits hieran fehlt es vorliegend. Dass der Versteigerungserlös nicht sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin hat befriedigen können, hängt nicht mit dem Vermögenszuwachs zusammen, den die Beklagte dadurch erfahren hat, dass ihr ein Betrag in Höhe von 796.170,19 Euro zugeteilt wurde, obgleich ihr nach dem materiellen Rangverhältnis aus § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ZVG - unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundsteuerforderungen der Klägerin in Höhe von 94.578,30 Euro - nur ein Betrag in Höhe von 701.591,89 Euro zuzuteilen gewesen wäre. Anders gewendet: Die Beklagte hat nicht deshalb keine vollständige Deckung ihrer sämtlichen Forderungen aus dem Versteigerungserlös erfahren, weil sie (materiell unberechtigt) in den Genuss einer unberechtigten Zuteilung in einem Umfang von 94.578,30 Euro gelangte und in diesem Umfang den Vorteil einer ungerechtfertigten Befriedigungswirkung erlangte.

48

Überdies macht die Rechtsprechung die Bejahung einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB von weiteren Wertungskriterien abhängig. So ist bei der Adäquanzprüfung die gesetzliche Risikoverteilung zu berücksichtigen. Nachteile, die danach vom Bereicherungsschuldner zu tragen sind, dürfen nicht als diesen entreichernd in den Saldo eingestellt werden (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 29). Das Risiko eines ihre Forderungen nicht vollumfänglich deckenden Erlöses hat die Beklagte zu tragen. Eine Verletzung des materiellen Rangverhältnisses aus § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ZVG kann nicht dazu dienen, ihr dieses Risiko abzunehmen.

49

Im Übrigen ist der erlangte Vermögensvorteil einer materiell unberechtigten Befriedigungswirkung in einem Umfang von 94.578,30 Euro nach wie vor (ähnlich dem Fall der Befreiung von Verbindlichkeiten bei Tilgung mittels rechtsgrundlos erlangten Geldmitteln) im Vermögen der Beklagten vorhanden. Daran ändert der partielle Ausfall mit ihren Forderungen nichts.

50

II. Zur Berufung der Klägerin:

51

Allerdings beschränkt sich der vom Landgericht zu Recht bejahte Zahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB nicht auf den zugesprochenen Teilbetrag von 88.706,83 Euro. Vielmehr stehen der Klägerin weitere 5.871,47 Euro zu. Den Ausführungen der Klägerin auf Seite 2 f. der Berufungsbegründung vom 5. März 2015 ist beizutreten (Bl. 26 f. II d. A.): Grundsteuer ist grundsätzlich zu je 1/4 des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Die letzte Fälligkeit vor der Beschlagnahme (Tag der ersten Beschlagnahme = 30. Juni 2008) war der 15. Mai 2008. Mithin bezieht sich der Zeitraum für die rückständigen wiederkehrenden Leistungen für die Grundsteuer auf die Zeit seit dem 1. April 2006. Der so richtig berechnete Zeitraum der „letzten zwei Jahre“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, letzter Hs. ZVG hat zur Folge, dass die am 15. Mai 2006 fällig gewordenen Beträge für den Zeitraum vom 1. April 2006 an bevorrechtigt im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sind. Mithin kann die Klägerin weitere 5.871,47 Euro von der Beklagten beanspruchen, da sie auch in Höhe dieses weiteren Teilbetrages nach dem oben Gesagten bevorrechtet ist.

52

III. Die Klägerin kann auch Zinsen in Höhe von 4 % beanspruchen. Die Beklagte war aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 2012 zur Verzinsung des Bargebotes ab Zuschlag verpflichtet (§§ 49 Abs. 2 ZVG, 246 BGB). Wegen der Nichtberücksichtigung der bevorrechtigten Ansprüche der Klägerin war eine Forderungsübertragung auf diese nach § 118 Abs. 1 ZVG nicht erfolgt. Wäre sie erfolgt, so hätte dies auch den Zinsanspruch mit umfasst.

53

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

V. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen